Zum Inhalt springen
Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 170 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 26 und 174 zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, trägt die Union zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.

(2) Die Tätigkeit der Union zielt im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie trägt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Union zu verbinden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 170 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 170 AEUV

3 Entscheidungen zitieren Art. 170 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuG, Urt. v. 16.03.2022 – T-684/19 und T-704/19 · Zweite erweiterte Kammer

    Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal (MEKH) und FGSZ Fóldgázszállitó Zrt. gegen Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Energie – Verordnung (EU) 2017/459 – Von der Kommission erlassener Netzkodex mit einem ‚Verfahren für neu zu schaffende …

  • EuGH, Urt. v. 12.11.2015 – C-121/14 · Zweite Kammer

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Schaffung der Fazilität ‚Connecting Europe‘ – Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats …

  • EuGH, Urt. v. 06.09.2012 – C-490/10 · Zweite Kammer

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 – Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission – Wahl der Rechtsgrundlage – Art. 337 AEUV und Art. 187 EA – Art. 194 AEUV.

Weitere Entscheidungen zu Art. 170 AEUV suchen