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Zitierfest

AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

§ 20 AbgG – Höhe der Altersentschädigung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 65 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 AbgG verweisen

  • § 21 AbgG – Berücksichtigung von Zeiten in anderen Parlamenten
  • § 22 AbgG – Gesundheitsschäden
  • § 23 AbgG – Versorgungsabfindung
  • § 25 AbgG – Hinterbliebenenversorgung
  • § 25b AbgG – Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen
  • § 32 AbgG – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
  • § 35b AbgG – Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz

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