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Zitierfest

AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

§ 19 AbgG – Anspruch auf Altersentschädigung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört hat.

(2) Mitglieder des Bundestages, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Mitglieder des Bundestages, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um Monateauf Alterauf Alter
GeburtsjahrAnhebung um MonateJahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

(3) Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied dem Bundestag mehrmals mit Unterbrechung an, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Auf Antrag kann die Altersentschädigung vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Altersentschädigung vermindert sich in diesem Fall um 0,3 vom Hundert für jeden Monat, für den die Altersentschädigung vor dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Anrechnungen nach § 29 erfolgen bezogen auf den nach Satz 2 verminderten Betrag der Altersentschädigung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 AbgG verweisen

  • § 21 AbgG – Berücksichtigung von Zeiten in anderen Parlamenten
  • § 22 AbgG – Gesundheitsschäden
  • § 23 AbgG – Versorgungsabfindung
  • § 24 AbgG – Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
  • § 25 AbgG – Hinterbliebenenversorgung
  • § 25b AbgG – Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen
  • § 35 AbgG – Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz
  • § 35b AbgG – Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz

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