Zum Inhalt springen
Zitierfest

AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

§ 21 AbgG – Berücksichtigung von Zeiten in anderen Parlamenten

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 19. Werden dadurch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.

(2) Für die Höhe der Altersentschädigung gilt § 20 für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Bundestag entsprechend.

(3) Zeiten der Mitgliedschaft in der Volkskammer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ab Annahme des Mandats nach den Wahlen zur 10. Volkskammer bis zum 2. Oktober 1990 gelten auf Antrag, der bis zum 30. Juni 1996 bei dem Präsidenten des Bundestages eingegangen sein muß (Ausschlußfrist), als Mitgliedszeit im Bundestag. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Bei einer Antragstellung nach Satz 1 sind die während der dort genannten Zeit der Volkskammerzugehörigkeit auf Grund dieser Mitgliedschaft begründeten Rentenanwartschaften und -ansprüche rückabzuwickeln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 AbgG verweisen

  • § 23 AbgG – Versorgungsabfindung
  • § 25b AbgG – Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen
  • § 32 AbgG – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
  • § 35 AbgG – Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz

Rechtsprechung zu § 21 AbgG

Eine Entscheidung zitiert § 21 AbgG.

  • BVerfG, Urt. v. 21.07.2000 – 2 BvH 4/91 · 2. Senat

    Unzulässigkeit eines Landesorganstreitverfahrens; Entschädigung und Versorgung der Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz

Weitere Entscheidungen zu § 21 AbgG suchen