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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 26.05.1965 – OS II 48/64

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1965:0526.OS.II48.64.0A

Leitsatz

1. In einem Rechtsstreit, in dem es um den rechtlichen Bestand einer Stiftung und damit einer juristischen Person des Privatrechts geht, ist diese Stiftung gemäß § 61 Nr. 1 VwGO befugt, Anfechtungsklage gegen eine Verfügung zu erheben, durch die ihre Genehmigung (§ 80 BGB) widerrufen wird.

2. Zur Genehmigung einer Stiftung nach § 80 BGB wie zum Widerruf einer solchen Stiftungsgenehmigung ist im Land Hessen der Hessische Minister des Innern sachlich zuständig.

3. Die Genehmigung einer Stiftung nach § 80 BGB setzt ein gültiges Stiftungsgeschäft voraus. Fehlt es hieran, so kommt trotz Genehmigung eine Stiftung nicht zur Entstehung.

4. Zur Frage der Zulässigkeit des Widerrufs einer Stiftungsgenehmigung, wenn ein ungültiges Stiftungsgeschäft vorgelegen hat.

5. Ein privatrechtliches Stiftungsgeschäft ist unwirksam, wenn in ihm der Stiftungszweck und die Organisation der Stiftung nicht hinreichend deutlich bestimmt sind.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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