Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Beschluss vom 23.12.1965 – B IV 69/65
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:1223.B.IV69.65.0A
Leitsatz
1. Eine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 156 VwGO kann nicht deswegen verneint werden, weil die Klage unbegründet ist.
2. Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist maßgeblich derjenige Sach- und Streitstand, der im Zeitpunkt des Eintritts des die Erledigung herbeiführenden Ereignisses vorgelegen hat (Anschluß an B IV 7/65, B. v. 27.09.1965).
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