Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Beschluss vom 18.03.1996 – 6 TE 650/96
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1996:0318.6TE650.96.0A
Gründe
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unzulässig, weil der Kläger in der Sitzung des Verwaltungsgerichts auf Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwertes verzichtet hat, wie sich aus der Bemerkung am Ende von Seite 2 des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 1996 ergibt.
Dieser Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung verzichtet werden kann und daß ein derartiger Verzicht wirksam sein kann, läßt sich den in § 127 VwGO getroffenen Regelungen entnehmen (vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., 1994, Rdnr. 8 zu § 126). Auch auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Streitwertfestsetzung kann wirksam verzichtet werden (vgl. z. B. die Entscheidungen des OVG Bremen vom 28. August 1986 2 B 103/86 - und des OVG Berlin vom 26. Mai 1988 7 L 2.88 -). Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist jedenfalls dann wirksam, wenn er nach der Streitwertfestsetzung ausgesprochen wird (vgl. OLG München, Beschluß vom 13. Januar 1981 5 W 2607/80 KostRsp. GKG § 25 Nr. 49). Dies ist hier der Fall, denn der Kläger hat nach der Verkündung des Streitwertbeschlusses auf Rechtsmittel gegen die Festsetzung verzichtet.
Soweit der Kläger beabsichtigt haben sollte, auch gegen die anderen Elemente des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 24. Januar 1996, die Einstellung des Verfahrens und die Kostenentscheidung, Beschwerde einzulegen, wäre eine Beschwerde ebenfalls unzulässig. Dies ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Danach ist der Beschluß, mit dem das Verfahren eingestellt wird und die Rechtsfolgen der Zurücknahme ausgesprochen werden, unanfechtbar.
Auf die Unzulässigkeit der Beschwerde ist der Kläger mit Verfügung vom 29. Februar 1996 hingewiesen und unter Fristsetzung zum 15. März 1996 zur Stellungnahme aufgefordert worden. Er hat jedoch keine Erklärungen abgegeben.
Zitierte Vorschriften
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