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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 30.01.1997 – 4 TG 73/97

Zur Störerauswahl bei einem Nutzungsverbot
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1997:0130.4TG73.97.0A
Normenkette
§ 6 SOG HE, § 78 Abs. 1 BauO HE

Tatbestand

Randnummer 1

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Außenbereichsgrundstücke in der Gemarkung. Auf dem Flurstück befindet sich seit 1995 ein ohne Baugenehmigung aus Holz errichtetes Außenbereichsgebäude mit einem umbauten Raum von insgesamt 83,52 cbm, bestehend aus einer Hütte mit 32,82 cbm und einem als Bienenunterstand genutzten überdachten Anbau mit 50,7 cbm. Auf das behördliche Anhörungsschreiben vom 30.05.1996 (Bl. 25 der Behördenakte BA -) teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 17.06.1996 (Bl. 28 BA) mit, sein Mandant habe die bauliche Anlage errichtet, die als Bienenhaus mit Schleuderraum und Unterstand naturschutz- und baurechtlich genehmigungsfrei sei.

Randnummer 2

Gegen einen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums vom 14.06.1996 (Bl. 33 BA) mit einer Geldbuße in Höhe von 1.730,-DM legte der Antragsteller Einspruch ein. Im Zusammenhang mit der unter dem 09.07.1996 (Bl. 35 BA) an das Regierungspräsidium gerichteten Einspruchsbegründung stellte der Antragsteller vorsorglich einen nachträglichen naturschutz- und baurechtlichen Genehmigungsantrag für das genannte Bauwerk.

Randnummer 3

Im Zusammenhang mit einem auf 15 Jahre geschlossenen "Pachtvertrag" vom 10.02.1996 (Bl. 16 der Gerichtsakte GA -) mit dem Imker über "einen Teil von 2 Hektar um das Bienenhaus" stellte dieser unter dem 01.10.1996 (Bl. 33 GA) nachträglich ebenfalls einen Bauantrag, über den noch nicht entschieden worden ist.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 18.09.1996 (Bl. 39 BA) hatte der Antragsgegner dem Antragsteller zuvor unter Androhung der Ersatzvornahme die Beseitigung und unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-DM sofort vollziehbar die Nutzung der baulichen Anlage untersagt. Über den Widerspruch des Antragstellers gegen diese Verfügung ist noch nicht entschieden worden.

Randnummer 5

Dem am 17.10.1996 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 14.11.1996 bezüglich des sofort vollziehbaren Nutzungsverbots und der Zwangsgeldandrohung stattgegeben.

Randnummer 6

Gegen den am 25.11.1996 zugestellten verwaltungsgerichtlichen Beschluss richtet sich die am 04.12.1996 erhobene Beschwerde des Antragsgegners.

Randnummer 7

Dem Gericht liegt die einschlägige Behördenakte des Antragsgegners mit mehreren Lichtbildern vor. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 8

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Eilantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Randnummer 9

Das bauaufsichtliche Nutzungsverbot für das ungenehmigte Gebäude im Außenbereich ist rechtmäßig und sein Vollzug eilbedürftig (§ 78 Abs. 1 HBO 1993 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Randnummer 10

Der Antragsgegner hat den Sofortvollzug des Nutzungsverbots in der angefochtenen Verfügung vom 18.09.1996 allein auf die formelle Illegalität der Anlage gestützt, was rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 06.10.1988 4 TG 3126/88 HessVGRspr. 1989, 27), zumal die formell illegale Nutzung auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 82 Abs. 1 Nr. 12 HBO 1993 erfüllt.

Randnummer 11

Die formelle Illegalität des streitbefangenen Gebäudes ergibt sich daraus, dass für das im Jahre 1995 errichtete Gebäude mit einem Aufenthaltsraum und einem umbauten Raum von etwa 83 cbm trotz Genehmigungsbedürftigkeit nach den §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1993 eine rechtswirksame Baugenehmigung nicht erteilt worden ist.

Randnummer 12

Der Natureingriff im Außenbereich war im Übrigen auch naturschutzrechtlich nicht genehmigungsfrei, weil die Errichtung der baulichen Anlage über das in § 6 Abs. 2 Nr. 10 HeNatG 1994 ohne Genehmigung zulässige bloße Aufstellen von Bienenstöcken weit hinausgeht.

Randnummer 13

Etwaige Äußerungen von im Übrigen unzuständigen Gemeindebediensteten können eine Baugenehmigung schon deshalb nicht ersetzen, weil sie gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 HBO 1993 der Schriftform bedarf.

Randnummer 14

Soweit der Antragsteller rügt, der Sofortvollzug des Nutzungsverbots in der streitbefangenen Verfügung sei entgegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht hinreichend begründet worden, kann ihm nicht gefolgt werden. In Standardfällen, zu denen nicht nur in die ungenehmigte Errichtung und Nutzung von Gebäuden im Außenbereich zählt, ist zur Begründung des besonderen öffentlichen Eilinteresses am Sofortvollzug eines Nutzungsverbots die vom Antragsgegner unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gegebene Begründung ausreichend, auch wenn sie selbst fallangemessen in gewisser Weise standardisierte Begründungselemente enthält. Eine Besonderheit liegt hier auch nicht darin, dass der Antragsteller unter dem 09.07.1996 vorsorglich einen Bauantrag an das dafür unzuständige Regierungspräsidium zum Zwecke der Legalisierung des Vorhabens gerichtet hat, zumal hier schon im Hinblick auf den fehlenden Waldabstand des Gebäudes mit Aufenthaltsraum nach § 6 Abs. 15 HBO 1993 nichts dafür ersichtlich ist, dass der Bauantrag genehmigungsfähig wäre.

Randnummer 15

Ein nachträglich gestellter Bauantrag ist ohnehin nicht geeignet, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Nutzungsverbots anders zu gewichten und im Ergebnis hintanzustellen. Eine formell illegale Nutzung in Verbindung mit einem daraus folgenden gerichtlichen Eilverfahren ist ebensowenig wie die anderweitigen Maßnahmen zur Herstellung rechtmäßiger Zustände nach § 78 Abs. 1 HBO 1993 ein rechtlich zulässiger Hebel, um einstweilen bevorzugt so gestellt zu werden, als hätte man eine die formelle Illegalität ausschließende Baugenehmigung in Händen. Dass ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot behördlicherseits allein auf die formelle Illegalität einer Maßnahme gestützt und unmittelbar durchgesetzt werden kann, beruht darauf, dass regelmäßig der Tatbestand eine Ordnungswidrigkeit erfüllt und die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird, eine materiellrechtliche Prüfung die Verwaltungsgerichte im Eilverfahren in die Rolle der Genehmigungsbehörde drängen würde, der Schwarzbauer bzw. Schwarznutzer einen zeitlichen Vorteil vor rechtstreuen Bauantragstellern erstrebt und unangemessene Wettbewerbsvorteile entstehen können, wenn gewerbliche Tätigkeiten aus illegal genutzten Räumlichkeiten heraus vorgenommen werden, während mögliche Konkurrenten nicht unerhebliche Ressourcen zur Finanzierung legal genutzter Räumlichkeiten verwenden müssen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19.11.1996 4 TG 4318/96 -).

Randnummer 16

Das nunmehr in § 78 Abs. 1 HBO 1993 ausdrücklich geregelte Nutzungsverbot hat neben dem Beseitigungsgebot eine selbständige rechtliche Bedeutung. Soweit dies in dem mit Urteil des Hess. VGH vom 05.09.1969 IV OE 20/68 entschiedenen Fall für ein nur bis zum "rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens" verfügtes sofort vollziehbares Nutzungsverbot neben einem Abrissgebot anders bewertet worden ist, ist der Sachverhalt anders gelagert und die genannte Entscheidung nicht einschlägig.

Randnummer 17

Ein zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs führender etwaiger Anhörungsmangel nach § 28 Abs. 1 HVwVfG bezüglich der im Anhörungsschreiben vom 30.05.1996 nicht ausdrücklich angesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung des Nutzungsverbots als solcher ist nicht gegeben, da angesichts der auf den Widerspruch des Antragstellers und seinen Eilantrag antwortenden Stellungnahmen des Antragsgegners im Eilverfahren insofern jedenfalls von einer nachträglichen Heilung auszugehen ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG).

Randnummer 18

Der Antragsteller ist auch der richtige Adressat eines Nutzungsverbots. Er ist Verhaltensstörer im Sinne des § 6 Abs. 1 HSOG, wonach dann, wenn eine Person eine Gefahr verursacht, die Maßnahmen gegen diese Person zu richten sind. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14.10.1996 (Bl. 83 GA) erklärt der Antragsteller, dass der Imker und er selbst sich zum Zweck der Imkerei in dem "Bienenhaus" und der angrenzenden "Holzhütte" aufhielten. Damit erfüllen beide den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 82 Abs. 1 Nr. 12 HBO 1993, wonach ordnungswidrig handelt, wer ohne erforderliche Baugenehmigung bauliche Anlagen benutzt. Dieser Vorwurf trifft jeden Nutzer getrennt und für sich allein. Die von dem rechtswidrigen Verhalten des einen Nutzers ausgehende Polizeigefahr kann nicht durch ein Nutzungsverbot an den anderen abgewehrt werden und umgekehrt. Mithin besteht hier kein Problem der Störerauswahl, das nach den Grundsätzen der Ermessenslehre angegangen werden könnte. Die Frage der Störerauswahl bei mehreren Verhaltensstörern stellt sich nur dann, wenn die Gefahr gemeinsam verursacht und die Gefahrenabwehr alternativ möglich, nicht, wenn sie kumulativ nötig ist. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Ausführungen bei Drews/Wacke/Vogel/Martens (Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1985, S. 303) zur Auswahl unter mehreren Verhaltensstörern sich der Sache nach auf eine gemeinsam durch mehrere Personen verursachte polizeiliche Gefahr beziehen, die durch die Inanspruchnahme nur eines von ihnen beseitigt werden kann. Dieser Fall liegt hier nicht vor.

Randnummer 19

Bei alledem wird von dem Antragsteller auch nichts Unmögliches verlangt. Er selbst soll die illegale Nutzung des ungenehmigt errichteten Außenbereichsbauwerks unterlassen, was er tun kann.

Randnummer 20

Das angefochtene Nutzungsverbot verletzt auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 4 Abs. 1 HSOG). Den Antragsteller als Nicht-Imker betrifft die Frage der Transportierbarkeit der eingewinterten Bienenvölker und die Suche nach einer neuen Bleibe nicht. Soweit der Antragsteller Geräte oder sonstige Gegenstände entnehmen möchte, liegt darin keine Benutzung, sondern eine vom Nutzungsverbot nicht erfasste Entnutzung.

Randnummer 21

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Zwar ist der dasselbe Bauwerk mitbenutzende Imker bisher nicht mit einem Nutzungsverbot belegt worden, gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller aus einer Mehrzahl von Nutzern willkürlich herausgepickt worden sei; dies schon deshalb nicht, weil der Sachverhalt nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers bei beiden Nutzern im Hinblick auf die eingewinterten Bienenvölker verschieden gelagert ist.

Randnummer 22

Gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 der Verfügung vom 18.09.1996 hat der Eilantrag ebenfalls keine Erfolg, zumal das Nutzungsverbot als Grundverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Im Übrigen ist gemäß § 88 VwGO zu berücksichtigen, dass die Nr. 4 der Verfügung vom 18.09.1996 von der Antragstellung in der Antragsschrift vom 16.10.1996 nicht ausdrücklich miterfaßt worden ist, so dass sich der Eilantrag darauf nicht ohne weiters erstreckt. Insoweit sei nur darauf hingewiesen, dass die Unklarheiten über eine Befolgungs- und Rechtsschutzfrist nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 HessVwVG zwischen Tenor und Begründung der Verfügung für sich genommen mangels Rechtsschutzbedürfnisses die Stellung eines Eilantrags bei Gericht nicht gerechtfertigt hätte. Die Verfügung vom 18.09.1996 lässt auf Seite 4 Mitte im Zusammenhang mit der Zwangsgeldandrohung erkennen, dass behördlicherseits eine angemessene, wenn auch kurze Befolgungsfrist eingeräumt werden sollte, die zugleich als Rechtsschutzfrist hätten dienen können. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, den Adressaten einer solchen Verfügung statt auf einen gerichtlichen Eilantrag auf den einfacheren, schnelleren und billigeren Weg einer direkten und kurzhändigen Klärung mit der Behörde selbst zu verweisen.

Randnummer 23

Die Festsetzung der Verwaltungskosten in der Verfügung vom 18.09.1996 ist im Rahmen dieses Verfahrens gerichtlicherseits nicht zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat die in der Antragsschrift vorsorglich und hilfsweise angesprochene Kostenanforderung in Nr. 6 der angefochtenen Verfügung nicht als förmlich gestellten Hilfsantrag angesehen, wogegen beide Beteiligten keine Beschwerde eingelegt haben.

Randnummer 24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 2 GKG.

Randnummer 25

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 HSOG HE, § 6 HSOG HE, § 28 HVwVfG HE, § 45 HVwVfG HE, § 6 HeNatG HE, § 69 HessVwVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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