Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Beschluss vom 05.08.2016 – 4 D 1569/16
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:2016:0805.4D1569.16.0A
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2016 4 K 148/15.F wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen des Klägers gegen den im Tenor dieser Entscheidung genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, mit dem der Antrag des Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren 4 K 148/16.F abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausweislich der Begründung in der Niederschrift vom 25. Mai 2016 über die öffentliche Sitzung in dem Verfahren 4 K 148/16.F abgelehnt, weil der Kläger seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht habe und die Sache keine ausreichende Aussicht auf Erfolg habe. Sowohl die Mittellosigkeit des
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die vom Kläger im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen seine Mittellosigkeit hinlänglich nachweisen. Der Senat teilt jedenfalls die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage des Klägers, die auf den Erlass von Gerichtskosten gerichtet ist, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch nach Einschätzung des Senats ist nicht ersichtlich, warum der Kläger auch in Ansehung seiner nunmehr glaubhaft gemachten und im Übrigen vom Verwaltungsgericht bereits berücksichtigten Vermögenverhältnisse nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten in Höhe von 450 € in Kleinstraten zu zahlen.
Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Festgebühr in Höhe von 60,- € anfällt (Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz GKG -).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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