Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 23.03.2007 – 3 TG 630/07

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:2007:0323.3TG630.07.0A

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. März 2007 1 G 173/07 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor benannten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg.

Randnummer 2

Das Verwaltungsgericht hat den nachbarlichen Eilantrag der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen mit Baugenehmigung vom 5. Dezember 2006 genehmigte Mobilfunkstation (Sendemast mit Technikraum) jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine der Antragstellerin günstigere Entscheidung. Der Senat lässt offen, ob der genehmigten Anlage gebäudegleiche Wirkungen im Sinne von § 6 Abs. 8 HBO zukommen oder nicht. Selbst wenn davon auszugehen wäre, wäre das Gebot zur Einhaltung der gesetzlich gebotenen Mindestabstandsfläche hier nicht verletzt. Die Mindestabstandsfläche für den 12 m hohen Mobilfunkmast beträgt hier knapp 5 m und die Vorbauten treten nicht näher als 1,50 m vor und sind von der Nachbargrenze der Antragstellerin auch mindestens 2 m entfernt. Soweit in § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 nur Hauseingangstreppen und deren Überdachungen, Erker und Balkone, die insgesamt nicht mehr als 1/3 der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, gilt das Drittelgebot weder direkt noch entsprechend für sonstige vor die Außenwand vortretende Bauteile und Vorbauten, die nicht mehr als 1,50 m vortreten und zur Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt bleiben, was hier der Fall ist.

Randnummer 3

Die geltend gemachten Brandgefahren sind nicht plausibel und nicht substantiiert dargelegt worden.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Wertbestimmung erfolgte Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf den § 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 53 Abs. 3 GKG.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VGH Hessen in 3 TG 630/07 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten