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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 13.02.2019 – 22 A 842/17.PV

Gegenstandswert in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
Spruchkörper
22. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:2019:0213.22A842.17.PV.00
Normenkette
§ 111 HPVG, § 23 RVG

Leitsatz

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist regelmäßig auf 5.000,- € festzusetzen.

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 33 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG. Diese Vorschriften sind vorliegend anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist (§ 111 Abs. 3 HPVG, § 80 Abs. 1 i.V.m. § 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG).

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzusetzen. Vorliegend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die für eine Über- oder Unterschreitung dieses Wertes sprechen. Auch geht Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.bverwg.de) davon aus, dass der Gegenstandswert in Personalvertretungsrechtssachen mit 5.000,- € anzusetzen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 111 HPVG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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