Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Beschluss vom 13.02.2019 – 22 A 842/17.PV
- Spruchkörper
- 22. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:2019:0213.22A842.17.PV.00
- Normenkette
- § 111 HPVG, § 23 RVG
Leitsatz
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist regelmäßig auf 5.000,- € festzusetzen.
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzusetzen. Vorliegend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die für eine Über- oder Unterschreitung dieses Wertes sprechen. Auch geht Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.bverwg.de) davon aus, dass der Gegenstandswert in Personalvertretungsrechtssachen mit 5.000,- € anzusetzen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 111 HPVG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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