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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 06.10.1989 – 10 UE 1890/85

Keine erneute Sachentscheidung aufgrund Asylfolgeantrages ohne Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen
Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1989:1006.10UE1890.85.0A
Normenkette
Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG, § 14 Abs. 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 VwVfG, § 51 Abs. 3 VwVfG, § 51 Abs. 2 VwVfG

Tatbestand

Randnummer 1

Der am 2. August 1956 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und nach seinem Vorbringen Ahmadi. Er verließ sein Heimatland am 22. Februar 1975 und reiste am folgenden Tag in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er mit der Behauptung, er gehöre der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an und sei deswegen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, Asylantrag stellte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. September 1975 ab. Nach für den Kläger erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Asylverpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Ansbach, die mit Urteil vom 25. Oktober 1979 -AN 9517-V/76 -abgewiesen wurde. Dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde rechtskräftig. In den folgenden Jahren war der Kläger für Behörden und Gerichte unerreichbar.

Randnummer 2

Am 24. Mai 1983 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Ansbach Restitutionsklage, die dieses Gericht mit einem seit 15. Mai 1984 rechtskräftigen Urteil vom 19. März 1984 -AN 10 K 83 C.819 -abwies. Auch auf dieses Urteil wird zur weiteren Sachdarstellung verwiesen.

Randnummer 3

Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 4. Juni 1984 stellte der Kläger bei dem Landrat des M Kreises einen Asylfolgeantrag und begründete diesen mit der Auffassung, die Sach- und Rechtslage habe sich seit Abschluß des ersten Anerkennungsverfahrens zu seinen Gunsten verbessert. Zum einen werde mittlerweile von verschiedenen Verwaltungsgerichten anerkannt, daß im Hinblick auf die gegen Ahmadis in Pakistan gerichteten Pogrome des Jahres 1974 Wiederholungsgefahr bestehe, zum anderen werde die Hetze der orthodoxen islamischen Schriftgelehrten gegen die Ahmadiyya immer schärfer.

Randnummer 4

Bei einer persönlichen Anhörung im Rahmen der Vorprüfung erklärte der Kläger am 31. Oktober 1984 folgendes: Er sei der mittlere von drei Brüdern und habe zwei Schwestern. Seit 1975 unterhalte er keine Kontakte mehr mit daheim. Er sei acht Jahre lang zur Schule gegangen, bis Anfang der siebziger Jahre. Danach habe er -bis zu seiner Ausreise im Februar 1975 -im väterlichen Stoffgeschäft geholfen. Er habe seine Heimat wegen seines Glaubens verlassen. Er gehöre der Ahmadiyya-Richtung des Islam an und würde im Falle einer Rückkehr nach Pakistan wegen der dortigen neuen Gesetzgebung, wonach Ahmadis als Nicht-Moslems gelten, große Schwierigkeiten haben. Er müsse befürchten, für drei Jahre eingesperrt zu werden, wenn er sich zu seinem Glauben bekenne. Seit er in der Bundesrepublik lebe, habe er sich an religiösen Übungen nicht beteiligt, sein Beruf lasse ihm hierzu keine Zeit. Ende 1975 sei er mal in der Moschee gewesen, er sei dort aber beleidigt worden und gehe seither nicht mehr hin. Man habe ihm dort gesagt, er sei ein "Pro-forma-Ahmadi".

Randnummer 5

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylfolgeantrag mit Bescheid vom 30. Januar 1985 -461-05042-84 -mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, daß dem Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan asylerhebliche politische Verfolgung drohe. Wegen des angewendeten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs könne offenbleiben, ob der Kläger vor seiner Ausreise aus Pakistan dort politisch verfolgt worden sei. Angesichts seines selbst dargestellten Verhaltens in religiöser Hinsicht nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland könne ihm nicht geglaubt werden, daß er ein gläubiger Ahmadi sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Januar 1985, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zusammen mit einer Ausreiseaufforderung des Oberbürgermeisters der Stadt Wiesbaden vom 7. März 1985 zugestellt wurde, Bezug genommen.

Randnummer 6

Am 3. April 1985 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden bezüglich beider Bescheide Klage erhoben, die er nicht begründet hat.

Randnummer 7

Er hat beantragt,

den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. Januar 1985 und den Bescheid der Beklagten zu 2) vom 8. März 1985 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

Randnummer 8

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 9

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 1985 informatorisch gehört. Dabei hat der Kläger im wesentlichen folgendes erklärt: Er habe im Februar 1975 Pakistan deshalb verlassen, weil im September 1974 in Gujrat andere Geschäftsleute und Leute von der Straße das Stoffwarengeschäft seines Vaters mit Steinen beworfen, in Brand gesetzt und zerstört hätten. Das Geschäft habe daraufhin für sechs Wochen geschlossen werden müssen. Die Polizei habe nicht geholfen. Zwar hätten sechs Wochen nach dem Schadensfall zwei Polizisten vor dem Geschäft gestanden, diese hätten aber nicht eingegriffen. Es sei nicht der ganze Laden zerstört worden, einen Rest habe man retten können, da es gelungen sei, das Feuer zu löschen. Als er Ende 1975 in F die NUUR-Moschee aufgesucht habe, habe ihm der Mullah viele Fragen gestellt und behauptet, daß er kein Ahmadi sei; die Angelegenheit werde durch Nachfragen in Pakistan noch geklärt. Darüber habe er, der Kläger, sich so geärgert, daß er später nicht mehr zur Moschee gegangen sei. Mit "Mullah" meine er den Imam. Dieser habe ihm auch seinen westlichen Lebensstil vorgehalten, wahrscheinlich deshalb, weil er seine Freundin mitgebracht habe. Er halte sich für einen überzeugten Moslem, obwohl er hin und wieder mal trinke. Wenn er jetzt nach Pakistan zurückkehre, würde er seine Familie dort wohl nicht mehr vorfinden. Denn die Geschwister seien bereits ins Ausland ausgewandert, die übrigen Familienmitglieder seien im Begriff, das gleiche zu tun. Bei einer Rückkehr würde er auch keinen Job finden, vielleicht werde er auch wegen des neuen Gesetzes verhaftet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 1985 verwiesen.

Randnummer 10

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 12. Juli 1985 den Klagen stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung des asylrechtlichen Teils seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 13. September 1984 -X OE 524/81 -hätten praktizierende Ahmadis in Pakistan in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vom Staat ausgehende religiös motivierte Verfolgung zu befürchten. Beim Kläger bestünden zwar angesichts seines recht widerspruchsvollen Vortrags Zweifel, ob er die Anspruchsvoraussetzungen erfülle, weil er nach seinem eigenen Vorbringen seine Religion nicht praktiziere. Gleichwohl könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Kläger bei einer Rückkehr zu seiner Familie nach G als Ahmadi angesehen werde und unter den Auswirkungen des Gesetzes vom 26. April 1984 mit Verfolgung zu rechnen habe.

Randnummer 11

Gegen den asylrechtlichen Teil dieses ihm am 13. August 1985 zugestellten Urteils hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 10. September 1985 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertritt er die Rechtsauffassung, hinreichende Anhaltspunkte für eine den Kläger vor seiner Ausreise mitbetreffende bzw. ihn im Falle seiner Rückkehr mitbedrohende Gefahr einer unmittelbar staatlichen oder mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung von Ahmadis lägen nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten vom 10. August 1989 Bezug genommen.

Randnummer 12

Der Berufungskläger beantragt,

das angefochtene Urteil in bezug auf die Beklagte zu 1) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 14

Die Beklagte zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Randnummer 15

Der Senat hat dem Kläger mit Beschluß vom 12. Juli 1989 verschiedene Auflagen gemacht, die er nicht erfüllt hat. Aufgrund dieses Beschlusses hat der Senat durch den Berichterstatter als beauftragten Richter ferner Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins zur Beweisaufnahme vom 25. August 1989 Bezug genommen.

Randnummer 16

Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, daß der Senat bei seiner Entscheidung voraussichtlich die folgenden Erkenntnisquellen verwerten werde:

1. 22.11.1977

Auswärtiges Amt (AA) an VG Ansbach

2. 13.01.1978

AA an den Chef d. Bundeskanzleramtes

3. 05.12.1979

AA an Bayer.VGH (mit Stellungnahme des AA vom

April 1979)

4. 26.02.1980

AA an Bayer.VGH

5. 14.04.1980

AA an Bayer.VGH

6. 21.07.1980

AA an Bayer.VGH

7. 03.09.1980

AA an VG Gelsenkirchen

8. 10.11.1980

AA an Bayer.VGH

9. 18.11.1980

AA an VG Köln

10. 21.04.1981

Rechtsgutachten Dr. W an VG Berlin

11. 17.05.1981

Gutachten Dr. A an Bayer.VGH

12. 31.05.1981

Auszug aus der Tageszeitung NAWA-I-WAQT

(Lahore)

13. 23.07.1981

AA an VG Neustadt

14. 28.08.1981

AA an Bayer.VGH

15. 15.10.1981

AA an VG Gelsenkirchen

16. 15.10.1981

AA an VG Ansbach

17. 25.10.1981

Ahmadiyya-Mission des I lam an Bayer.VGH

18. 07.12.1981

Deutsches Übersee-Institut an VG Hamburg

19. 14.01.1982

AA an Bayer.VGH

20. 19.01.1982

Südasien-Institut an VG Minden

21. 09.02.1982

Südasien-Institut an VG Minden

22. 08.03.1982

Gutachten Dr. A an Bayer.VGH

23. 10.07.1982

Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Köln

24. 03.06.1983

AA an VG Gelsenkirchen

25. 27.10.1983

Gutachten Dr. A an VG Schleswig (zu Nr. 22)

26. 14.11.1983

Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Schleswig

27. 06.12.1983

AA an VG Wiesbaden

28. 12.12.1983

Gutachten Dr. A an VG Schleswig (zu Nr. 25)

29. 06.05.1984

The Pakistan Times Overseas Weekly: The Qadiani

Issue (dt. Übersetzung)

30. 06.05.1984

The Pakistan Times Overseas Weekly: A welcome

measure (dt. Übersetzung)

31. 06.05.1984

Artikel aus MASHRIQ INTERNATIONAL

32. 17.05.1984

AA an BMdJ

33. 17.05.1984

Far Eastern Economic Review: Zia casts out

heretics (dt. Übersetzung)

34. 20.05.1984

Gutachten Dr. A an VG Ansbach

35. 20.07.1984

Gutachten Dr. A an Hess. VGH (zu Nr. 34)

36. 31.05.1984

The Times: Ahmedi sect facing purge in Pakistan

37. 03.07.1984

AA an VG Saarlouis

38. 03.07.1984

AA an Hess. VGH

39. 12.08.1984

Beschluß des Federal Shariat Court zur

Rechtmäßigkeit von Ordinance No. XX of 1984 (dt.

Übersetzung)

40. 28.10.1984

Deutsche Übersetzung zu Nr. 39

41. 13.11.1984

AA an Bundesamt

42. 04.12.1984

Prof. Dr. F vor dem VG Köln

43. 22.01.1985

Dr. K vor dem Bayer.VGH

44. 17.04.1985

AA an Bundesamt

45. April 1985

amnesty international:

Menschenrechtsverletzungen in Pakistan

46. 11.06.1985

Zeuge U vor dem OVG Berlin

47. 11.06.1985

Zeuge L A M vor dem OVG Berlin

48. Aug. 1985

Message from General M. Zia-ul-Haq to

International Khatm-e-Nabuwwat Conference

49. 27.08.1985

United Nations Economic and Social Council,

Commission on Human Rights: The situation in

Pakistan

50. 30.09.1985

AA an BMdJ

51. 21.10.1985

Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an Hess. VGH (versch.

Dok., deutschsprachig)

52. 05.11.1985

AA an Bayer.VGH

53. 10.11.1985

Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Köln

54. 12.12.1985

IuD-Stelle VG Wiesbaden an Landrat des

Main-Taunus-Kreises

55. 07.02.1986

Ahmadiyya Muslim Bewegung: Presseerklärung

56. 15.02.1986

DAWN, Karachi: Sheikh Shaukat slates erasure of

"Kalima"

57. 17.02.1986

Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Todesurteile in

Pakistan

58. 20.02.1986

amnesty international zur Todesstrafe für

Mitglieder der Ahmadiyya (engl. und dt.

Übersetzung)

59. 21.02.1986

Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Zwei Ahmadi-Muslims

zum Tode verurteilt

60. 28.02.1986

Asian Times: Ahmadis sentenced

61. 05.03.1986

DAWN, Karachi: Death for two confirmed

62. 19.03.1986

Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VGH

Baden-Württemberg

63. 02.05.1986

Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung

über versch. Vorfälle

64. 11.05.1986

Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung

über Quetta-Zwischenfall

65. 13.05.1986

AA an Bundesamt

66. 13.05.1986

Pressemitteilung der Ahmadiyya: Wieder zwei

Ahmadi-Muslime in Pakistan ermordet

67. Juni 1986

Pressemitteilung der Ahmadiyya: Brief an einen

Berliner Gerichtshof

68. Juni 1986

Pressemitteilung der Ahmadiyya: Zur Konferenz

der Khatm-Nabiyyat-Gruppe

69. 11.06.1986

Deutsches Orient-Institut an VGH

Baden-Württemberg

70. 18.06.1986

AA an Bundesamt

71. 26.06.1986

AA an VG Köln

72. 27.06.1986

AA an BMI

73. 27.06.1986

AA an VG Neustadt

74. 11.07.1986

AA an Bundesamt

75. 15.08.1986

AA an VGH Baden-Württemberg

76. 19.08.1986

Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung

über Mardan-Zwischenfall

77. 20.08.1986

AA an Bundesamt

78. 20.08.1986

AA an Bayer.VGH

79. 20.08.1986

AA an VG Ansbach

80. 20.08.1986

AA an VG Ansbach

81. 28.08.1986

AA an VG Köln

82. 28.08.1986

OVG Berlin: Rundschreiben über gefälschte

Mitgliedsbescheinigungen

83. 06.09.1986

Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Fazle Omar Moschee,

Hamburg an OVG Berlin

84. 13.09.1986

amnesty international an VG Neustadt

85. 25.09.1986

AA an BMdI

86. 05.11.1986

AA an Bundesamt

87. 05.11.1986

AA an OVG Berlin

88. 05.11.1986

Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an alle VGe

89. 20.11.1986

AA an VG Saarlouis

90. 20.11.1986

AA an VG Hamburg

91. 01.12.1986

Ahmadiyya-Mission Hamburg: Stellungnahme zum

Bericht des AA v. 28.08.1986 (s. Nr.81)

92. 02.12.1986

AA an VG Hamburg

93. 30.12.1986

amnesty international an OVG Hamburg

94. 02.01.1987

AA an Bundesamt

95. Januar 87

Bericht von Karen Parker: Human Rights in

Pakistan (mit auszugsweiser Übersetzung

96. 05.02.1987

AA an Bundesamt

97. 10.02.1987

AA an VG Hannover

98. 10.02.1987

AA an OVG Münster

99. 17.02.1987

Nuur-Moschee Frankfurt: Presseerklärung

100. 24.02.1987

AA an BMI und BMdJ

101. Febr. 1987

Bericht der UN Commission of Human Rights: The

plight of Ahmadi Muslims (engl.)

102. 07.03.1987

Frankfurter Rundschau (FR): Fanatiker auf dem

Vormarsch

103. 10.03.1987

Botschaft der BRD in Islamabad an AA

104. 18.03.1987

AA an OVG Hamburg

105. 19.03.1987

Gutachten Dr. A an OVG Hamburg

106. 22.03.1987

Nuur-Moschee Frankfurt: Pressemeldung

107. April 1987

Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Zur Frage der

Verfolgung in Pakistan

108. 14.05.1987

AA an VG Neustadt

109. 26.06.1987

AA an Bundesamt

110. 29.06.1987

AA an VG Schleswig

111. 30.06.1987

AA an OVG Berlin

112. 07.07.1987

Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an Hess. VGH

113. 30.07.1987

AA an OVG Hamburg

114. 12.08.1987

AA an VG Ansbach

115. 18.09.1987

AA an VG Köln

116. 25.09.1987

AA an VG Mainz

117. Sept. 1987

pogrom (Heft 9, 1987): Y. Bangert: Ahmadi

beleidigen mich als Muslim

118. 23.10.1987

Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Mainz

119. 22.02.1988

Rechtsgutachten Dr. W an HambOVG (S. 1-17 und

451-496)

120. 22.02.1988

Gutachten Dr. K an Hess. VGH

121. 02.03.1988

Nuur-Moschee Ffm. an Bayer. VGH

122. 23.03.1988

T P. H an pakistanischen Botschafter in

Washington

123. 08.04.1988

Gutachten Dr. A an Hess. VGH

124. 18.06.1988

FR: Pakistan führt Scharia ein

125.

nicht besetzt

126. 27.07.1988

AA an VG Köln

127. 03.08.1988

AA an VG Kassel

128. 04.08.1988

Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Pressemitteilung

129. 12.08.1988

AA an VG Köln

130. 16.08.1988

AA an VG Kassel

131. 30.08.1988

AA an VG Saarland

132. 05.09.1988

AA Lagebericht (Stand: 20.08.1988)

133. 06.09.1988

AA an OVG Münster

134. 07.09.1988

AA an Hess. VGH

135. 15.09.1988

AA an VG Osnabrück

136. 12.10.1988

AA an VG Neustadt

137. 27.10.1988

AA an VG Karlsruhe

138. 27.10.1988

AA an VG Trier

139. 25.11.1988

AA an VG Braunschweig

140. 07.12.1988

AA an VG Karlsruhe

141. 07.12.1988

AA an VG Berlin

142. 12.12.1988

Ahmadiyya Muslim Jamaat an alle VGe

143. 08.12.1988

AA an VG Köln

144. 23.12.1988

AA an VG Neustadt

145. 30.12.1988

Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung

146. 12.01.1989

FR: Bhutto beugt sich dem Islam

FAZ: Pakistan braucht Hilfe

147. 14.01.1989

FAZ: Die heiligen Gesetze Allahs gelten auch im

Bahnhofsviertel

148. 16.01.1989

Monitor-Dienst: Frau B erhielt in Riad keine

klare Unterstützung

149. 13.01.1989

AA an Bundesamt

150. 17.01.1989

AA an VG Trier

151. 18.01.1989

Ahmadiyya Muslim Jamaat an VG Köln

152. 22.10.1987

Rechtsgutachten Dr. C an VG Neustadt

153. April 1987

International Commission of Jurists, Genf: Human

Rights after Martial Law

154. April 1987

International Commission of Jurists: Rights of

Religious and other Minorities (Auszug aus Nr.

153)

155. 03.02.1989

U. W vor dem Hess. VGH

156. März 1989

Prospekt "100 Jahre -1889-1989 -Ahmadiyya

Muslim Jamaat"

157. 21.03.1989

Verbotsverfügung des District Magistrate Jhang

gegen Hundertjahrfeier des Qadianats (Kopie des

Originals mit Rohübersetzung vom 04.04.1989)

158. 23.03.1989

FAZ: "Den Islam von all seinen Verkrustungen

befreit"

159. 28.03.1989

Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung

160. 11.04.1989

AA Lagebericht (Stand: 01.04.1989)

161. 20.04.1989

amnesty international an VG Wiesbaden

162. 28.04.1989

amnesty international an VG Karlsruhe

Randnummer 17

Außer diesen Erkenntnisquellen liegen dem Senat die Behördenakten 461/05042/84 des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie die Gerichtsakten AN 9517-V/76 und AN 10 K 83 C.819 des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vor; diese Erkenntnisquellen und Akten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1989 Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 18

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Das Beteiligungsrecht des Bundesbeauftragten ergibt sich aus § 5 Abs. 2 AsylVfG.

Randnummer 19

Die Berufung ist auch begründet, denn der Kläger ist nicht politisch verfolgt und kann deshalb seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht verlangen, so daß das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. Juli 1985 hinsichtlich des asylrechtlichen Teils aufzuheben und die Asylverpflichtungsklage abzuweisen ist.

Randnummer 20

Die gerichtliche Nachprüfung der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge getroffenen Entscheidung ist hier nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Erst-Anerkennungsverfahrens beschränkt, obgleich dem Verfahren ein Asylfolgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG zugrundeliegt; denn zu Recht hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylfolgeantrag zum Anlaß für eine umfassende neue sachliche Prüfung und Bescheidung des Asylbegehrens genommen und damit den Weg zu einer Sachprüfung des Asylbegehrens auch im gerichtlichen Verfahren freigemacht. Zwar ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei der Behandlung von Asylfolgeanträgen, die nach Ablehnung früherer Asylbegehren durch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen gestellt werden, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einer erneuten Sachprüfung berechtigt, während diese Beschränkung nicht besteht, wenn ein früheres Asylbegehren lediglich durch eine Verwaltungsentscheidung ohne nachfolgende rechtskräftige Gerichtsentscheidung abgelehnt worden ist (BVerfG -Kammer-, Beschluß vom 23. Juni 1988 -2 BvR 260/88 --, NVwZ 1988, 141 = EZAR 212 Nr. 7; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 -9 C 285.86 -BVerwGE 78, 332 = InfAuslR 1988, 120 = EZAR 205 Nr. 6). Hier war das Bundesamt indessen, ohne daß dies von der Behörde ausdrücklich geprüft worden ist, trotz der rechtskräftigen Ablehnung des ersten Asylantrags des Klägers zum Wiederaufgreifen des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, weil sich in der Zwischenzeit die Sach- und Rechtslage zu dessen Gunsten geändert hatte und der Kläger den Folgeantrag auch rechtzeitig nach der Änderung der Verhältnisse gestellt hatte (§ 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwVfG). Im April 1984 hatte die orthodoxe-islamische Geistlichkeit in Pakistan nämlich eine Kampagne gegen die Ahmadis eingeleitet und unter anderem deren Entfernung aus allen Schlüsselpositionen in Verwaltung, Wirtschaft und Armee gefordert. Treibende Kraft dieser Kampagne war eine Organisation, die sich "Gesellschaft zum Schutz der Endgültigkeit des Propheten" nannte und von religiös-fundamentalistischen Kreisen getragen wurde. Ihre Forderungen entsprachen im wesentlichen den Empfehlungen, die vom Council for Islamic Ideology schon einige Monate früher herausgegeben worden waren (Auswärtiges Amt vom 17. Mai 1984, Dokument 32). Den von dieser Seite für den 27. April 1984 angekündigten Aktionen gegen Ahmadis in Pakistan kam der damalige pakistanische Staatschef Zia-ul-Haq dadurch zuvor, daß er am 26. April 1984 die "Anti-Islamic Activities of the Qadiani-Group, Lahori-Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance, 1984" erließ, durch die unter anderem sec. 298 C Pakistan Penal Code in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde, der insbesondere die Beeinträchtigung religiöser Gefühle (orthodoxer) Muslime "in sonstiger Weise" unter Strafe stellt und dessen wahrscheinliche Anwendung gegen Ahmadis der Senat seit seinem Urteil vom 13. September 1984 -X OE 524/81 -stets als asylrechtlich relevant angesehen hat. Der Kläger hat seinen Asylfolgeantrag vom 4. Juni 1984 innerhalb von drei Monaten nach Erlaß dieser Verordnung gestellt und sich in der Begründung zwar nicht ausdrücklich auf diese Verordnung, wohl aber auf die ihrem Erlaß vorausgegangene Hetzkampagne orthodoxer islamischer Schriftgelehrter bezogen. Damit steht außer Frage, daß der Kläger aufgrund seines Folgeantrags Anspruch auf Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Anerkennungsverfahrens hatte.

Randnummer 21

Der Kläger ist nach der für die Entscheidung maßgebenden derzeitigen Sachlage nicht politisch verfolgt, wobei es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob er vor seiner Ausreise aus Pakistan dort politische Verfolgung erlitten hat. Denn auch bei Anwendung des für Vorverfolgte anzuwendenden günstigeren Prognosemaßstabs kann er nicht als politisch verfolgt angesehen werden, weil eine (erneute) politische Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Pakistan ausgeschlossen erscheint.

Randnummer 22

Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, daß Ahmadis aus Pakistan, soweit ihre Religionszugehörigkeit auch heute noch außer Frage steht, ungeachtet des anzuwendenden Prognosemaßstabs als Asylberechtigte anzuerkennen sind, weil gegenwärtig gläubige Ahmadis in Pakistan aufgrund der dort durch die staatliche Gesetzgebung geschaffenen rechtlichen Situation unbehelligt nur dann leben können, wenn sie ihren Glauben verleugnen und wesentliche religiöse Pflichten nicht mehr erfüllen, d.h. nach ihrer Überzeugung schuldig werden (Hess. VGH, Urteile vom 3. Februar 1989 -10 UE 759/84 und 10 UE 978/84 --, sowie -einen nicht vorverfolgten Ahmadi betreffend -Urteil vom 28. April 1989 -10 UE 1884/84 --). Wegen der Einzelheiten wird auf die den Beteiligten bekannte ständige Rechtsprechung des Senats Bezug genommen.

Randnummer 23

Die nach dieser Rechtsprechung die Grenze der Zumutbarkeit überschreitende Beeinträchtigung der Religionsfreiheit in Pakistan (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 -2 BvR 478/86 u.a. -BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20) betrifft allerdings nur Ahmadis, die dieser Religionsgemeinschaft nicht nur nominell angehören, sondern sich innerlich und äußerlich auch heute noch zu dieser Gemeinschaft bekennen und an ihrem religiösen Leben teilnehmen. Denn nur sie können im Falle einer Rückkehr nach Pakistan durch die dort geltenden Verbote und Diskriminierungen für Ahmadis in ihrer religiösen Überzeugung so sehr getroffen werden, daß dadurch ihre Menschenwürde verletzt wird. Legt ein Ahmadi hingegen schon aus eigenem Entschluß und ohne äußere Einwirkung keinen Wert mehr auf die Erfüllung seiner religiösen Pflichten, wird er durch die in Pakistan geltenden Verbote auch nicht in grundrechtsrelevanter Weise beeinträchtigt. Es ist ihm vielmehr zumutbar, auch in Pakistan in religiöser Hinsicht so zu leben wie in der Bundesrepublik Deutschland und dadurch staatlichen Repressalien und gesellschaftlicher Diskriminierung zu entgehen.

Randnummer 24

Zur letzteren Gruppe gehört der Kläger, selbst wenn man unterstellt, daß er tatsächlich Ahmadi ist, was angesichts des Fehlens jeglichen Nachweises seiner Religionsgemeinschaft und angesichts des selbst dargestellten Verhaltens seit seiner Einreise ins Bundesgebiet zweifelhaft erscheint. Jedenfalls steht aufgrund der eigenen Bekundungen des Klägers auch bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren zur Überzeugung des Senats fest, daß sich der Kläger schon unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Jahre 1975 von der Ahmadiyya-Bewegung gelöst und sich seither nicht mehr zu ihr bekannt hat. Die vom Kläger selbst genannten Gründe für seine Loslösung von der Glaubensgemeinschaft lassen erkennen, daß er in religiöser Hinsicht gleichgültig ist und deshalb für ein menschenwürdiges Dasein religiöser Betätigung in seiner Glaubensgemeinschaft nicht bedarf. Dies folgt zum einen daraus, daß der Kläger nach eigenem Bekunden wegen einer einmaligen Rüge durch einen Geistlichen im Jahre 1975, die er selbst als "Beleidigung" aufgefaßt hat, seither keinen Kontakt mehr zu seiner Glaubensgemeinschaft aufgenommen hat. Zum anderen zeigen die von ihm bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und bei der Vernehmung im Berufungsverfahren angegebenen Gründe für seine Zurückhaltung bei der Erfüllung religiöser Pflichten eines Ahmadis, daß er sich schon durch seine beruflichen Pflichten und die notwendige Anreise nach F hat abhalten lasse, am religiösen Leben seiner Glaubensgemeinschaft teilzunehmen. Diese Einstellung läßt es ausgeschlossen erscheinen, daß der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort wieder zu seiner Glaubensgemeinschaft zurückfinden würde, obgleich dies dort in mindestens gleicher Weise wie in der Bundesrepublik Deutschland mit Problemen verbunden wäre. Soweit der Kläger bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren bekundet hat, er werde sich im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan "selbstverständlich" als Ahmadi betätigen, insbesondere am Freitagsgebet teilnehmen, ist dies angesichts seines bisherigen Verhaltens in der Bundesrepublik Deutschland völlig unglaubhaft.

Randnummer 25

Es bedarf deswegen keines Eingehens auf die Frage, ob dem Kläger überhaupt geglaubt werden kann, daß er der Form nach Ahmadi ist, obgleich er die Auflagen im Beschluß des Senats vom 12. Juli 1989 nicht erfüllt hat. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats ergänzend vorgetragenen Gesichtspunkte, die sich fast ausschließlich auf seine Lebensumstände und Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, da es im Berufungsverfahren nach inzwischen rechtskräftiger Aufhebung des Bescheids der Beklagten zu 2) vom 8. März 1985 nicht mehr um aufenthaltsbeendende Maßnahmen, sondern nur noch um die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten geht. Es kann deswegen dahinstehen, ob die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland begründen.

Randnummer 26

Nach allem ist der Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. Juli 1985 stattzugeben.

Zitierte Vorschriften

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