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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 17.02.1999 – 1 TZ 136/99

Kürzung der Sozialhilfe auf das unabweisbar Gebotene
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1999:0217.1TZ136.99.0A

Gründe

Randnummer 1

Dem Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde ist nicht zu entsprechen; denn die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 i. V. m. § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind nicht gegeben.

Randnummer 2

Zu dem ersten geltend gemachten Zulassungsgrund gilt folgendes: Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung entgegen der Ansicht des Antragsgegners von einem zutreffenden Verständnis der Vorschrift des § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes ausgegangen. Diese Bestimmung schließt nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen aus, sondern schränkt den Anspruch lediglich ein, und zwar auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene. Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung. Die Entstehungsgeschichte und die Gesetzessystematik gebieten keine andere Sicht (vgl. Streit/ Hübschmann, Das Zweite Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, ZAR 1998, 266, 269 ff.).

Randnummer 3

Der Gesetzgeber hat bewußt eine andere Formulierung gewählt als in § 120 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), obwohl es in § 1a Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes um einen entsprechenden Sachverhalt geht.

Randnummer 4

Die Regelung des § 120 Abs. 5 BSHG kann nicht maßgeblich zum Verständnis des § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes herangezogen werden, da in den Fällen des § 120 Abs. 5 BSHG in der Regel eine andere Hilfe unabweisbar geboten ist als in den Fällen des § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes. Bei § 120 Abs. 5 BSHG geht es nur um Maßnahmen, die darauf zielen, daß der Ausländer binnen kurzer Zeit innerhalb Deutschlands an den ausländerrechtlichen Zuweisungsort zurückkehrt. Demgegenüber ist nach § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes das Existenzminimum möglicherweise für einen längerwährenden Zeitraum sicherzustellen (vgl. Streit/ Hübschmann, a. a. O., S. 270).

Randnummer 5

Die Ausführungen zu dem ersten Zulassungsgrund ergeben zugleich, daß auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben ist. Denn die von dem Antragsgegner als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage läßt sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten.

Randnummer 6

Da der Antragsgegner mit dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde keinen Erfolg hat, hat er nach § 154 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Diese Kosten bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da nach § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren aus dem Gebiet der Sozialhilfe keine Gerichtskosten erhoben werden.

Randnummer 7

Dieser Beschluß ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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