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Rechtsprechung · VGH Baden-Württemberg

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2019 – 11 S 2127/18

Prozesskostenhilfeverfahren; Hinweispflicht des Gerichts auf die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO bei anwaltlicher Vertretung
Spruchkörper
11. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHBW:2019:0423.11S2127.18.00
Normenkette
§ 117 Abs. 2 ZPO, § 117 Abs. 4 ZPO

Leitsatz

1. Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller muss im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.11.1992 11 S 2397/92, juris).(Rn.4)

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der in erster Instanz das Verfahren betreibende Prozessbevollmächtigte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt, ohne überhaupt Unterlagen für das Prozesskostenhilfeverfahren vorzulegen und Angaben zu den Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu machen. (Rn.5)

3. Diese Konstellation unterscheidet sich grundlegend von Fällen, in denen Unterlagen vorgelegt und Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen, die sich als unvollständig erweisen, mit der Folge, dass das Gericht grundsätzlich gehalten ist, hierauf hinzuweisen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.12.2016 -) 11 S 2011/16 -, juris Rn. 5, m.w.N.).(Rn.5)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. August 2018 7 K 3423/18 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Randnummer 2

Das Verwaltungsgericht hat die Versagung von Prozesskostenhilfe neben der Verneinung hinreichender Erfolgsaussichten selbstständig tragend darauf gestützt, dass die Antragstellerin nicht den gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten amtlichen Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hatte. Es hat zugleich das Verfahren nach Erledigung in der Hauptsache eingestellt.

Randnummer 3

Die besonderen Voraussetzungen, die an eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von den Beteiligten für erledigt erklärte erstinstanzliche Verfahren zu stellen sind, liegen daher nicht vor.

Randnummer 4

Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Der jeweilige Antragsteller muss insoweit mit seinem Antrag bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens bereits alles getan haben, was für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich war. Er muss insbesondere einen ordnungsgemäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert (vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12.10.2018 12 E 765/17, BeckRS 2018, 29733 und vom 30.04.2014 12 E 404/14 -, m.w.N.). Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller wie hier muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.11.1992 11 S 2397/92, juris).

Randnummer 5

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der in erster Instanz das Verfahren betreibende Prozessbevollmächtigte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt, ohne überhaupt Unterlagen für das Prozesskostenhilfeverfahren vorzulegen und Angaben zu den Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu machen, obwohl für ihn als Rechtsanwalt offenkundig sein muss, dass dies in jedem Fall erforderlich ist. Diese Konstellation unterscheidet sich grundlegend von Fällen, in denen Unterlagen vorgelegt und Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen, die sich als unvollständig erweisen, mit der Folge, dass das Gericht grundsätzlich gehalten ist, hierauf hinzuweisen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.12.2016 11 S 2011/16 -, juris Rn. 5, m.w.N.).

Randnummer 6

Nach Abschluss der Instanz kann die Erklärung nicht mehr vorgelegt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2002 11 S 843/02 -, VBlBW 2003, 130; OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2006 18 E 760/06 -, juris). Es kommt daher hier nicht mehr darauf an, dass die im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens alleine das ausgefüllte Antragsformular vorgelegt wurde, ohne dass zur Glaubhaftmachung der dort gemachten Angaben Belege vorgelegt worden wären.

Randnummer 7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert war nicht festzusetzen, weil infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nur eine Festgebühr angefallen ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO nicht erstattet.

Randnummer 8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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