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Rechtsprechung · VG Stuttgart

VG Stuttgart, Beschluss vom 02.05.2013 – A 6 K 1712/12

Prozesskostenhilfeantrag nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSTUTT:2013:0502.A6K1712.12.0A
Normenkette
§ 166 VwGO, § 114 S. 1 ZPO

Leitsatz

Geht der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein, ist die Rechtsverfolgung nicht mehr "beabsichtigt" im Sinne von § 114 S. 1 ZPO.(Rn.1)

Tenor

Der Antrag der Klägerin zu 6 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der am 16.04.2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangene Antrag der Klägerin zu 6 war abzulehnen, weil das Gerichtsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Damit kann die Rechtsverfolgung nicht mehr „beabsichtigt“ im Sinne von § 114 S. 1 ZPO sein (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 166 Rdnr. 2 und OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2003 4 WF 12/03-, FamRZ 2004, 1117).

Randnummer 2

Dieser Beschluss kann gemäß § 80 AsylVfG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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