Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Sigmaringen

VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.10.2026 – 5 K 2524/26

Aufenthaltserlaubnis nach Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382; Voraufenthalt in Rumänien; zuständiger Mitgliedstaat; Übergangsbestimmung
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSIGMA:2026:1005.5K2524.26.00
Normenkette
§ 24 AufenthG, § 2 Abs 1 UkraineAufenthÜV, Art 8 EGRL 55/2001

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 04.05.2026 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwältin …, beigeordnet.

Gründe

Randnummer 1

Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 04.05.2026 erfolgte Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG – verbunden mit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (primär in die Ukraine, ggf. aber auch in einen anderen rückübernahmebereiten oder -verpflichteten Staat, namentlich Rumänien) sowie mit der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf ein Jahr (beginnend mit der Abschiebung) – ist zulässig und begründet.

Randnummer 2

Dem in der Hauptsache (fristgerecht) erhobenen Widerspruch vom 29.05.2026 kommt hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Nummer 1 des Bescheids vom 04.05.2026 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zu; die Vollzugsmaßnahmen (insbes. die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheidtenors) sind ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.1991 - 11 S 1275/91 -, NVwZ 1992, 700; Beschluss vom 08.06.2022 - 12 S 3027/21 -, juris) und auch der Widerspruch gegen die Anordnung und Befristung eines an die Abschiebung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots entfaltet nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, InfAuslR 2020, 106). Der Antrag ist daher in statthafter Weise gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gerichtet.

Randnummer 3

Die vorläufige Sicherung eines Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die (Verpflichtung zur) Erteilung eines Aufenthaltstitels hat dabei in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist. Dann ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden, ob die dem/r Antragsteller/-in durch die Ablehnung seines/ihres Antrags genommene Rechtsposition wieder eingeräumt werden soll. Löste der Behördenantrag eine solche Fiktionswirkung nicht aus, ist demgegenüber im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2023 - 12 S 474/22 -, juris; Beschluss vom 11.05.2021 - 11 S 2891/20 -, juris; Beschluss vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris; Beschluss vom 18.06.2018 - 11 S 816/18 -, VBlBW 2018, 522; Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, juris).

Randnummer 4

Hier legt die Kammer zugrunde, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach legaler Einreise in das Bundesgebiet aus einem rechtmäßigen Aufenthalt heraus gestellt hat. Er kann sich zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet am 06.10.2025 nämlich auf den Wortlaut des seinerzeit gültigen Befreiungstatbestandes des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Ukraine-AufenthaltsÜV vom 07.03.2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1) i.d.F. der letzten Änderung durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.03.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 95) berufen; die durch Art. 1 Nr. 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-ÜV vom 27.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 293) ergänzte Einschränkung in § 2 Abs. 1 für Ausländer, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben, gilt für den Zeitpunkt seiner Einreise gerade noch nicht (zur Maßgeblichkeit des Datums des Grenzübertritts vgl. auch BR-Drs. 431/26, S. 11). § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV in der hier maßgeblichen Fassung gestattet(e) ukrainischen Staatsangehörigen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 04.12.2025 in das Bundesgebiet eingereist sind, die erlaubnisfreie Einreise und befreit(e) sie für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Reist der von der Verordnung erfasste Ausländer erlaubnisfrei in das Bundesgebiet ein und stellt während der Dauer des erlaubnisfreien Aufenthalts einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu auch § 3 Satz 2 Ukraine-Aufenthalts-ÜV), entsteht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (so ausdrücklich auch zur Fiktionswirkung trotz Voraufenthalt und Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat: HessVGH, Beschluss vom 21.04.2026 - 3 B 535/25 -, juris; vgl. ferner OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2025 - 13 ME 193/25 -, juris, m. w. N.; a.A. für eine abweichende Fallgestaltung VG München, Beschluss vom 27.08.2026 - M 27 S 26.5906 -, juris). Folgerichtig hat das Landratsamt Ravensburg für den Antragsteller auch am 08.01.2026 eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt.

Randnummer 5

Der Antrag ist auch begründet.

Randnummer 6

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage.

Randnummer 7

Die Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus, da er voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG haben dürfte und ein besonderes Vollzugsinteresse folglich nicht besteht.

Randnummer 8

Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (im Folgenden: Massenzustrom-Richtlinie) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach Art. 4 und Art. 6 der Massenzustrom-Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 04.03.2022, dessen Gültigkeit mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025 (und zuletzt nochmals mit Beschluss 2026/1912 vom 30.07.2026 i.d.F. der Berichtigung 2026/90680 vom 05.08.2026) verlängert worden ist, wurde das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten.

Randnummer 9

Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 sind vom Anwendungsbereich ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, erfasst. Der Antragsteller ist unstreitig ukrainischer Staatsangehöriger und sein Voraufenthalt in der Ukraine vor dem 24.02.2022 – wo er eigenen Angaben zufolge bis 2024 studiert hat – wird auch vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen.

Randnummer 10

Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 steht – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – auch nicht die Erteilung einer rumänischen Aufenthaltserlaubnis am 05.10.2025 i.V.m. der Neufassung des Erwägungsgrunds 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 (entspricht nunmehr dem Erwägungsgrund 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1912 vom 30.07.2026) entgegen. Der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 03.07.2026 - 11 S 1284/26 -, juris) führt hierzu im Ausgangspunkt – in einer im Detail leicht abweichenden Fallgestaltung – aus:

Randnummer 11

„(…) Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG sieht vor, dass ein Mitgliedstaat eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießt, rückübernehmen muss, wenn diese sich während des von dem Beschluss des Rates nach Art. 5 erfassten Zeitraums unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder versucht, unrechtmäßig in dieses einzureisen. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung beschließen, dass dieser Artikel keine Anwendung findet. Ausweislich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 sind die Mitgliedstaaten in einer Erklärung übereingekommen, dass sie Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG nicht anwenden werden (Erwägungsgrund 15). Die Nichtanwendbarkeit von Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG ist auch in den nachfolgenden Durchführungsbeschlüssen (vgl. etwa Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1836 und Erwägungsgrund 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460) festgehalten.

Randnummer 12

Der Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 verhält sich dazu, dass ukrainische Staatsangehörige als von der Visumpflicht befreite Reisende den Mitgliedstaat wählen können, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass Personen, die zu den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 genannten Gruppen gehören, das Recht haben, sich an die Behörden des Mitgliedstaats ihrer Wahl zu wenden, um einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 zu erhalten (EuGH, Urteil vom 27.02.2025 <Krasiliva> - C-753/23 - juris Rn. 28). Danach können die aus der Ukraine Geflüchteten den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels darf deshalb nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein Betroffener bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Titel erhalten hat. Gleichzeitig sollen die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergebenden Rechte (Leistungsbezug) nur in jeweils einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können (so VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.08.2025 - 11 S 1355/25 - juris Rn. 15 und vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 25).

Randnummer 13

Diese Erwägungen gelten auch in Ansehung der Beschwerdebegründung und des von der Antragsgegnerin vornehmlich in Bezug genommenen Erwägungsgrunds 4 des aktuellen, am 13.08.2025 in Kraft getretenen Durchführungsbeschluss des Rates (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025 [ABl. L vom 24.07.2025] fort. Darin heißt es:

Randnummer 14

„Da eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann, sollten Mitgliedstaaten - um sicherzustellen, dass dies der Fall ist, und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden - Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG gestellt werden, ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.“

Randnummer 15

In dem Erwägungsgrund wird abschließend auf Randnummer 30 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27.02.2025 in der Rechtssache C-753/23 verwiesen und ausgeführt, dass die Erwägung hiermit in Einklang stehe. In dieser Randnummer hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, dass es den Behörden eines Mitgliedstaats freistehe zu prüfen, ob die Personen, die einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 beantragten, zu den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Personengruppen gehörten und vorübergehenden Schutz genössen und ob sie bereits einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hätten (EuGH, Urteil vom 27.02.2025 <Krasiliva> - C-753/23 - juris Rn. 30).

Randnummer 16

Der Formulierung in Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses kann nicht entnommen werden, dass die vorübergehende Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat für einen vergangenen Zeitraum es generell und ungeachtet der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls ausschließt, in einem weiteren Mitgliedstaat erneut vorübergehenden Schutz zu erhalten.

Randnummer 17

Aus der Begründung des Verordnungsentwurfs (BR-Drucks. 592/25 vom 20.10.2025) folgt - auch mit Blick auf die von der Antragsgegnerin fokussierte Formulierung im Perfekt „erhalten hat“ - nichts anderes. In der Begründung wird vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 vornehmlich sicherstellen soll, dass eine Person Rechte aus dem vorübergehenden Schutz nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nimmt (vgl. BR-Drucks. 592/25 vom 20.10.2025, Seiten 2, 4 f.). Insoweit heißt es in den - durchaus auch im Präsens gewählten - Formulierungen, dass die Erleichterungen der Verordnung nicht für Personen gelten, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz „genießen“ und die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung keine Anwendung auf Personen finde, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz „erhalten“.

Randnummer 18

Der Sinn und Zweck des Erwägungsgrunds 4 des Durchführungsbeschlusses geht, wie bereits bei den Vorgängerfassungen, in erster Linie dahin, die gleichzeitige Inanspruchnahme des vorübergehenden Schutzes in mehreren Mitgliedstaaten zu vermeiden und darüber hinaus Mehrfachregistrierungen sowie eine Sekundärmigration zu vermeiden. Erwägungsgrund 4 ändert jedoch nichts daran, dass aus der Ukraine Geflüchtete weiterhin im Grundsatz den Mitgliedstaat wählen können, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen (vgl. EuGH, Urteil vom 27.02.2025 <Krasiliva> - C-753/23 - juris Rn. 27 f.; ferner VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.08.2025 - 11 S 1355/25 - juris Rn. 15 und vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 25).

Randnummer 19

Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die auf der Grundlage des früheren Durchführungsbeschlusses ergangene Rechtsprechung herangezogen, kann nicht festgestellt werden, dass der nunmehrige, zum 13.08.2025 in Kraft getretene Durchführungsbeschluss zu einem „Regimewechsel“ hinsichtlich des Rechts ukrainischer Antragsteller, den schutzgewährenden Mitgliedstaat zu wählen, geführt hätte. Bereits in Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 hieß es - mit gewählter Formulierung im Perfekt - unter anderem:

Randnummer 20

„Sobald ein Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel nach der Richtlinie 2001/55/EG erteilt hat, hat die Person, die vorübergehenden Schutz genießt, zwar das Recht, 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in der Union zu reisen, sollte aber die Rechte, die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergeben, nur in dem Mitgliedstaat geltend machen können, der den Aufenthaltstitel erteilt hat.“

Randnummer 21

Auf Basis dieser Beschlusslage ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie diejenige des Senats ergangen, wonach der Betreffende frei in der Wahl des schutzgewährenden Mitgliedstaats ist (EuGH, Urteil vom 27.02.2025 <Krasiliva> - C-753/23 - juris Rn. 27 f.) und - in einem hier nicht streitentscheidenden weitergehenden Sinne - die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass ein Betroffener bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Titel erhalten hat (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 25 hinsichtlich eines in Irland erlangten Titels). Dass die nunmehrige Formulierung in Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses des Rates (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025 hieran etwas geändert hat und zu einer Änderung der Rechtsprechung führen müsste, ist nicht ersichtlich. Es dürfte vielmehr weiterhin maßgeblich darauf ankommen, dass der vorübergehende Schutz nicht gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten gewährt wird. (…)“

Randnummer 22

An den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Vorgaben hat sich – soweit ersichtlich – nichts Maßgebliches geändert. Der Erwägungsgrund 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1912 vom 30.07.2026 ist identisch formuliert (und auch die Begründung zur Neunten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung, BR-Drs. 431/26 vom 12.08.2026, entspricht in den referenzierten Passagen inhaltlich noch der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Fassung; zu den Regelungsintentionen des Bundesrats bei der Neufassung der Ukraine-AufenthaltsÜV vgl. allerdings BR-Drs. 592/25 vom 21.11.2025 und dazu die Ausführungen unten).

Randnummer 23

Der Antragsteller ist zwar nach Aktenlage noch im Besitz eines Dokuments über die Ausstellung einer rumänischen Aufenthaltserlaubnis am 05.10.2025. Gleichwohl steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG im Bundesgebiet aber nicht entgegen, dass er damit in unzulässiger Weise vorübergehenden Schutz gleichzeitig in mehreren Mitgliedsstaaten in Anspruch nehmen würde.

Randnummer 24

Aus den nach den vorstehenden Maßgaben in den Blick zu nehmenden Besonderheiten des hier in Rede stehenden Einzelfalls ergibt sich nämlich zunächst Folgendes: Nach Aktenlage ist unmittelbar plausibel, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt den Willen hatte, vorübergehenden Schutz in Rumänien in Anspruch zu nehmen; vielmehr nimmt ihm die Kammer derzeit für die Zwecke des Eilverfahrens ohne Weiteres ab, dass er nur auf der Durchreise war und von Anfang an direkt nach Deutschland weiterreisen wollte, was er auch getan hat. Er hat in einer (u.a.) an die Ausländerbehörde gerichteten E-Mail vom 15.06.2026 unumwunden eingeräumt, die Ukraine gezwungenermaßen „illegal“ auf dem Landweg zu Fuß „durch den Wald“ über die Grenze nach Rumänien verlassen zu haben, weil er nicht zum Wehrdienst herangezogen werden wollte und deshalb keinen Grenzübergang überqueren konnte; er sei vier Tage lang unterwegs gewesen, bis er schließlich rumänisches Staatsgebiet erreicht habe. Er sei am 05.10.2025 in Rumänien angekommen, aber bereits am 06.10.2025 nach Deutschland weitergereist. Rumänische Polizeibeamte hätten ihm „ein Dokument ausgehändigt“, damit er seine Reise nach Deutschland fortsetzen könne, nachdem er dieses Begehren geäußert habe (so auch im bei der Ausländerbehörde ausgefüllten Fragebogen, AS 19 der Akten, sowie in einer E-Mail vom 20.03.2026, AS 33 der Akten). Dass es sich dabei um einen rumänischen Schutzstatus gehandelt habe, habe er erst später erfahren. Diese Einlassung steht mit der Aktenlage in Übereinstimmung und ist durchaus plausibel. Die am 05.10.2025 ausgestellte rumänische Aufenthaltserlaubnis weist keine Wohnanschrift aus, sondern gibt (auch als Ausstellungsort) nur die Gemeinde Rădăuți im Kreis Suceava an, was in unmittelbarer Grenznähe zur Ukraine in Nordrumänien liegt. Der Antragsteller hat hierzu auch die am Abend des 05.10.2026 auf den 06.10.2025 vorgenommene Flugbuchung (von Suceava über Bukarest nach Stuttgart) vorgelegt. Es ist daher ohne Weiteres glaubhaft, dass er – wie angegeben – zu Fuß Nordrumänien erreicht und sogleich weitergereist ist, ohne in Rumänien auch tatsächlich Aufnahme zu finden und z.B. eine Unterbringung in Anspruch zu nehmen. Ebenso stimmig ist die Einlassung, die rumänischen Behörden hätten ihm sogleich ein Dokument über die Gewährung vorübergehenden Schutzes ausgestellt, um ihm die Weiterreise zu ermöglichen. Rumänien verfährt bei der Einreise von Ukrainern äußerst entgegenkommend und unbürokratisch und stellt Aufenthaltstitel in der Regel direkt vor Ort aus (vgl. nur bordermonitoring, Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine – Die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz und ihre Umsetzung in Osteuropa, S. 61 f., abrufbar unter https://bordermonitoring.eu/wp-content/uploads/2025/03/Bericht_Ukraine_2025.pdf). Dabei gewährt Rumänien Ukrainern – mit pragmatischer Befristung (hier: „Valid throughout the applicability of the (EU) Decision no. 2022/382“) – in überschießender Weise vorübergehenden Schutz auch über die Voraussetzungen des Ratsbeschlusses hinaus (z.B. auch ukrainischen Staatsangehörigen, die vor dem 24.02.2022 keinen Aufenthalt in der Ukraine hatten), weshalb im Übrigen aus dem bloßen Vorliegen eines Titels über vorübergehenden Schutz in Rumänien womöglich nicht ohne Weiteres auch schon darauf geschlossen werden kann, dass die betreffende Person einen Aufenthaltstitel „auf der Grundlage“ von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG erhalten hat, was aber der zitierte Erwägungsgrund 4 (bzw. 5) der zugrunde liegenden Ratsbeschlüsse für eine Versagung des Aufenthaltstitels wegen Mehrfachregistrierung gerade voraussetzt (in der TPD-Plattform ist der Antragsteller allerdings registriert, was indes auch „inaktiv“ gesetzt werden kann, vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 07.08.2026 - 1 B 66/26 -, juris; zur Behandlung fakultativ vorübergehend Schutzberechtigter vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - C-244/24 und C290/24 -, juris). Es stimmt ferner mit der hierzu verfügbaren Erkenntnislage überein, dass die rumänischen Behörden davon ausgehen – und dies wohl auch kommunizieren –, dass vorübergehend Schutzberechtigte nach ihrer Registrierung in Rumänien und nach Ausstellung eines Aufenthaltstitels das Recht haben, sich für 90 Tage innerhalb eines 180-Tageszeitraums frei in andere EU-Mitgliedsstaaten zu bewegen, wenn sie die Einreisevoraussetzungen erfüllen, und dass sie das Recht haben, sodann frei zu wählen, in welchem Mitgliedsstaat sie die mit der Schutzgewährung verbundenen spezifischen Rechte in Anspruch nehmen wollen (vgl. hierzu die vom rumänischen Inspectoratul General pentru Imigrări aktuell weiterhin veröffentlichten Information for people displaced from Ukrain / Frequently asked questions on temporary protection in Romania, insbes. S. 4 und 12, abrufbar unter https://igi.mai.gov.ro/ucraina; ferner AIDA, Temporary Protection Romania - Update on 2025, insbes. S. 25, 28, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2026/06/AIDA-RO_TemporaryProtection_2025.pdf). Demzufolge wird temporär Schutzberechtigten eröffnet, dass sie sich mehrfach registrieren können, aber nur in einem Mitgliedsstaat die damit verbundenen Rechte in Anspruch nehmen dürfen, weshalb sie entweder in Rumänien oder – falls bereits in einem anderen Mitgliedsstaat aufhältig – gegenüber einem rumänischen Konsulat auf die Rechte verzichten können (siehe abermals AIDA, Temporary Protection Romania - Update on 2025, S. 25, 28; ebenso die zitierten FAQ des General Inspectorate for Immigration, a.a.O., S. 4). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einlassung des Antragstellers, er habe das Aufenthaltsdokument gewissermaßen nur zur Weiterreise im Transit erhalten, ohne Weiteres glaubhaft.

Randnummer 25

Diese Sachlage zugrunde gelegt geht die Kammer im Eilverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls davon aus, dass der Antragsteller in Rumänien – trotz seiner Registrierung und der Ausstellung eines entsprechenden Dokuments – materiell keinen Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie genießt. Rumänien ist hier daher voraussichtlich nicht als zuerst schutzgewährender Mitgliedsstaat für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 der Massenzustrom-Richtlinie (allein) zuständig. Vielmehr steht dem entgegen, dass der Antragsteller den vorübergehenden Schutz in Rumänien zu keinem Zeitpunkt in Anspruch nehmen wollte.

Randnummer 26

Maßgeblich für diese Sichtweise ist im Ausgangspunkt Art. 25 Abs. 2 Massenzustrom-Richtlinie, wo es heißt: „Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen dafür Sorge, dass die in dem Beschluss des Rates nach Artikel 5 festgelegten in Betracht kommenden Personen, die sich noch nicht in der Gemeinschaft befinden, ihren Wunsch erklärt haben, in ihr Hoheitsgebiet aufgenommen zu werden.“ Das hierin enthaltene Element der sog. „doppelten Freiwilligkeit“ ist auch im nationalen Recht in den Wortlaut von § 24 Abs. 1 AufenthG aufgenommen worden („der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden“). Hintergrund ist, dass Vertriebene im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie nicht gezwungen werden dürfen, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten. Vielmehr können sie den Mitgliedstaat – unter Umständen nur einmalig – wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Voraussetzung für die individuelle Aufnahme ist mithin die erklärte Bereitschaft des von der Schutzgewährung Betroffenen, im Mitgliedstaat aufgenommen zu werden (Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 24 AufenthG, Rn. 4). Dabei kann eine solche erklärte Bereitschaft des Vertriebenen sich auch aus den Umständen ergeben. Anhaltspunkte können sich insoweit beispielsweise daraus ergeben, dass der betroffene Drittstaatsangehörige über einen längeren Zeitraum in einem Mitgliedstaat gelebt, sich dort um Wohnraum, Arbeit und/oder Sozialleistungen bemüht oder ähnliche Anstrengungen unternommen hat, die darauf schließen lassen, dass er nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt, sondern für eine gewisse Dauer, die jedenfalls über etwaige visumsfreie Zeiträume hinausgeht, geplant hat (vgl. zu alledem etwa VG Köln, Urteil vom 15.06.2026 - 11 K 8595/25 -, juris; VG Kassel, Beschluss vom 08.05.2026 - 4 L 126/26.KS -, juris; Beschluss vom 30.04.2026 - 4 L 905/26.KS -, juris, unter Verweis auf Skordas, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration, 3. Aufl. 2022, Art. 25 RL 2001/55/EG, Rn. 4).

Randnummer 27

Von einer freiwilligen tatsächlichen Inanspruchnahme des vorübergehenden Schutzes in Rumänien durch den Antragsteller in diesem Sinn vermag die Kammer nicht auszugehen. Wie dargelegt hat er Rumänien nur als Transitland begriffen und sich dort nur wenige Tage bzw. Stunden aufgehalten. Er hat von vorneherein den Willen zur Weiterreise bekundet und das Aufenthaltsdokument auch nur für diese Zwecke entgegengenommen und sich direkt zum nächstgelegenen Flughafen begeben. Insbesondere hat er dort zu keinem Zeitpunkt die aus der Schutzgewährung folgenden spezifischen Rechte in Anspruch genommen oder auch nur nehmen wollen. Er hat in Rumänien keine Aufnahme gefunden und auch keinen Wohnsitz genommen. Mithin ist die Bundesrepublik Deutschland materiell der erste schutzgewährende Mitgliedsstaat, sodass dem Antragsteller die formale Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Rumänien nicht als Versagungsgrund entgegengehalten werden kann (vgl. in einer ähnlichen Fallkonstellation: VG Göttingen, Beschluss vom 07.08.2026 - 1 B 66/26 -, juris).

Randnummer 28

Deshalb dürfte es auch nicht maßgeblich darauf ankommen, dass der Antragsteller auf den rumänischen Schutzstatus im Bundesgebiet nach Aktenlage (noch) nicht explizit verzichtet und das Dokument an die rumänischen Behörden bzw. das Konsulat zurückgegeben hat (was er indes noch tun könnte und ggf. muss, um den diesbezüglichen Rechtsschein zu vernichten). Die – unzulässige – gleichzeitige Inanspruchnahme vorübergehenden Schutzes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2026 - 11 S 1284/26 -, juris, dort Rn. 36) bzw. insbesondere der daraus folgenden Rechte steht hier jedenfalls nicht zu befürchten.

Randnummer 29

Dass der nationale Gesetzgeber – allerdings im Regelungskontext der (hier wie dargelegt noch nicht anwendbaren) Neufassung der Einreisebestimmungen der UkraineAufenthalts-ÜV – etwas anderes zu regeln beabsichtigt hat, rechtfertigt voraussichtlich keine andere Beurteilung. Bezugspunkt dieser Verlautbarungen des Normgebers ist nämlich nicht der materielle – autonome und aus dem Unionsrecht folgende – Aufenthaltsanspruch, sondern nur die visumsfreie Einreise nach § 2 Ukraine-Aufenthalts-ÜV. Der Bundesrat mag mit seiner Maßgabezustimmung zur Ukraine-Aufenthalts-ÜV die Präsensformulierung „genießen“ durch die Perfekt-Angabe „erhalten haben“ in § 2 Ukraine-Aufenthalts-ÜV zu ersetzen gesucht haben, um klarzustellen, „dass eine Umgehung des Durchführungsbeschlusses nicht durch einen Verzicht auf den bereits erhaltenen vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen kann“ (BRDrs. 592/25 vom 21.11.2025, S. 2, wo es weiter heißt: „… Die derzeitige Formulierung im vorgelegten § 2 der UkraineAufenthÜV ist nicht hinreichend klar und könnte nicht schutzberechtigten Personen – insbesondere solchen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten haben – aufenthaltsrechtliche Vorteile verschaffen, die sachlich nicht zu rechtfertigen sind. Denn die Formulierung lässt eine Interpretation dahingehend zu, dass „genießen“ ein willentliches und aktives Beanspruchen des Schutzstatus bedeutet, was zu kurz greift. Das Phänomen, dass Betroffene auf den in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Schutz verzichten, um im Bundesgebiet – missbräuchlich – erneut Schutz zu beantragen, tritt inzwischen massenhaft auf …“). Dies ändert indes nichts an der materiellen Rechtsstellung der temporär Schutzberechtigten (und überdies wird der Klarstellungsintention des Bundesrats in der Rechtsprechung unter Verweis auf den weiterhin teilweise anders ausgelegten Wortlaut von § 2 Ukraine-Aufenth-ÜV nicht ohne Weiteres gefolgt, vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 07.08.2026 - 1 B 66/26 -, juris). In der hier in Rede stehenden besonderen Einzelfallkonstellation steht – wie dargelegt – ohnehin nicht der Verzicht auf eine materiell in Anspruch genommene Position zur Diskussion, sondern nur die Rückgabe eines Dokuments.

Randnummer 30

Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 steht auch nicht die Neufassung des Durchführungsbeschlusses durch den Beschluss des Rates 2026/1912 vom 30.07.2026 (i.d.F. der Berichtigung 2026/90680 vom 05.08.2026) entgegen. Nach Art. 2 Satz 1 dieses Beschlusses gilt seit dem 05.08.2026 (siehe Art. 3 Satz 2 des Beschlusses in der berichtigten Fassung), dass vorübergehender Schutz für Vertriebene aus der Ukraine nur noch denjenigen Personen gewährt wird, deren militärische Pflichten in der Ukraine eingehalten sind. Hintergrund dieser Einschränkung ist dem 17. Erwägungsgrund des Beschlusses 2026/1912 zufolge die „Notwendigkeit, dem von der Ukraine festgelegten aktuellen Verteidigungsbedarf Rechnung zu tragen“, wobei „die Situation von Personen“ nicht beeinträchtigt werden soll, „die in einem bestimmten Mitgliedstaat vor dem oder am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits vorübergehenden Schutz genießen und diesen Status in diesem Mitgliedstaat nach diesem Tag fortlaufend beibehalten“; demzufolge „sollte die Anforderung, dass Personen nachweisen müssen, dass ihre militärischen Verpflichtungen eingehalten sind, ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gelten (…)“.

Randnummer 31

Bei Anwendung dieser Bestimmung könnte dem Antragsteller nunmehr keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (mehr) erteilt werden. Seine militärischen Pflichten in der Ukraine sind gerade nicht eingehalten, er hat dies selbst als Fluchtgrund unumwunden eingeräumt und geschildert, dass und wie er deshalb gezwungen war, die Ukraine nicht über eine offizielle Grenzübertrittsstelle, sondern zu Fuß „durch den Wald“ zu verlassen. Er kann daher auch nicht etwa einen Ausreisestempel im Reisepass o.ä. für den Nachweis einer rechtmäßigen Ausreise vorlegen (vgl. zu den Nachweispflichten und zur Beweislast den 18. Erwägungsgrund des Beschlusses 2026/1912). Damit würde er derzeit nicht mehr zum begünstigten Personenkreis gehören.

Randnummer 32

Der (erst nach Bescheidung durch die Ausländerbehörde während des gerichtlichen Eilverfahrens) neu geschaffene Versagungsgrund findet hier aber keine Anwendung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verpflichtungssituationen – wie hier bei der Erteilung oder Versagung einer Aufenthaltserlaubnis – zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, im Eilverfahren also der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.06.2004 - 1 C 20.03 -, BVerwGE 121, 86). Die Übergangsbestimmung im Durchführungsbeschluss 2026/1912 vom 30.07.2026 (i.d.F. der Berichtigung 2026/90680 vom 05.08.2026) vermittelt dem Antragsteller aber intertemporalen Bestandsschutz. Denn Art. 2 Satz 2 des Durchführungsbeschlusses lautet (Bezug nehmend auf den in Satz 1 neu geschaffenen Ausschlussgrund):

Randnummer 33

„Dieser Artikel findet nicht auf Personen Anwendung, die in einem bestimmten Mitgliedstaat vor dem oder am 4. August 2026 vorübergehenden Schutz genießen und diesen Status in dem betreffenden Mitgliedstaat nach diesem Tag fortlaufend beibehalten.“

Randnummer 34

Die Übergangsbestimmung knüpft damit nicht an ein bestimmtes Einreisedatum an, sondern verwendet die materiellen Formulierungen aus Art. 8 und 11 der Massenzustrom-Richtlinie, wie sie auch der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 27.02.2025 - C-753/23 -, juris, dort insbes. Rn. 29f.) interpretiert hat. Eine Person „genießt“ aber vorübergehenden Schutz (bereits) unmittelbar dann, wenn der Rat das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen festgestellt hat und die Person – wie hier der Antragsteller – die materiellen Voraussetzungen des Durchführungsbeschlusses erfüllt, ohne dass es (hierfür) der Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments oder der Inanspruchnahme der Rechtsstellung bedarf. Das folgt aus der Regelungssystematik der Massenzustrom-Richtlinie und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 04.03.2022. Art. 8 Abs. 1 der Massenzustrom-Richtlinie gibt bereits vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Personen, die („sofortigen“, vgl. Art. 2 lit. a) und Erwägungsgrund 2 der Richtlinie) vorübergehenden Schutz [bereits] „genießen“, für die gesamte Dauer des Schutzes über einen Aufenthaltstitel verfügen; sie stellen demzufolge entsprechende Dokumente oder andere gleichwertige Nachweise aus, was nur als Durchführungsakt zu qualifizieren ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 Massenzustrom-Richtlinie). Die Schutzdauer wird von der Richtlinie nach Art. 4 bemessen, aber stets in Anknüpfung an die Aktivierung des Schutzes durch den Rat (und nicht in Anknüpfung an einen Aufenthaltstitel; so auch die Prämisse in § 24 Abs. 1 AufenthG). Auch etwa aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 6 Abs. 2 Massenzustrom-Richtlinie folgt, dass die Schutzgewährung durch den Ratsbeschluss bewirkt wird. Art. 2 des Aktivierungs- und Durchführungsbeschlusses des Rates (EU) 2022/382 vom 04.03.2022 legt vor diesem Hintergrund fest, für welche Gruppen von Personen der vorübergehende Schutz „gilt“. Auch aus den in den Erwägungsgründen dieses Beschlusses verwendeten Formulierungen (z.B. Nr. in 16, in Abgrenzung zu Nr. 4) geht hervor, dass die unter die festgesetzten Kriterien fallenden Personen den Schutz bereits ipso iure genießen (so auch die Prämissen des EuGH etwa im Urteil vom 27.02.2025 - C-753/23 -, juris, dort Rn. 25 ff.; explizit bereits im Urteil vom 19.12.2024 - C-244/24 u.a. -, juris, Rn. 83 f.: „[Der Ratsbeschluss] führt zur Anwendung des vorübergehenden Schutzes in allen … Mitgliedstaaten auf die in ihm beschriebenen spezifischen Personengruppen, und zwar ab dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt“). Auf dieser Grundlage ging auch die Europäische Kommission bei ihrem Vorschlag für die Neufassung des Durchführungsbeschlusses vom 26.06.2026 davon aus, dass Betroffene von der Neubestimmung des begünstigen Personenkreises nur dann erfasst würden, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Beschlusses aus der Ukraine ausreisen (vgl. die Begründung zum Vorschlag in COM(2026) 345 final, S. 2 und 5: „Daher wird vorgeschlagen, Personen in der Regel keinen vorübergehenden Schutz zu gewähren, die die Ukraine ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses verlassen …“).

Randnummer 35

Der Antragsteller hat den vorübergehenden Schutz vor Inkrafttreten des Beschlusses auch bereits „in einem bestimmten Mitgliedstaat“ – so die im endgültigen Ratsbeschluss hinzugesetzte Voraussetzung – genossen, nachdem er die Bundesrepublik als – wie dargelegt – ersten schutzgewährenden Mitgliedstaat gewählt und hier einen Antrag gestellt hat, um die Rechtsstellung auch in Anspruch zu nehmen. Da er in Rumänien gerade keine Aufnahme gefunden hat, kommt es für die Zwecke der Anwendung der Übergangsbestimmung nicht darauf an, dass er diesen (nur formal) gewährten Schutz durch die Weiterreise ggf. nicht mehr „fortlaufend beibehalten“ hat.

Randnummer 36

Es wäre auch wertungswidersprüchlich anzunehmen, dass die bloße Nichtbescheidung eines – vor der Neufassung des begünstigten Personenkreises gestellten – Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ausschluss des vorübergehenden Schutzes führen sollte, wenn die Übergangsbestimmung selbst darauf abstellt, dass Vertriebene, die den Schutz bereits genießen, gerade nicht betroffen sein sollen.

Randnummer 37

Etwaigen Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Ausschlusstatbestands seinerseits mit Unionsrecht (vgl. dazu etwa Ciğer / Peers, What is wrong with the decision to exclude some Ukrainians from temporary protection? – EU Law Analysis, 05.08.2026; abrufbar unter http://eulawanalysis.blogspot.com/2026/08/what-is-wrong-with-decision-to-exclude.html) muss daher nicht weiter nachgegangen werden. Auch die Frage, ob die Massenzustrom-Richtlinie und der dazugehörige Durchführungsbeschluss dem Erlass einer Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 /EG in die Ukraine – hier: der Abschiebungsandrohung – entgegenstehen (vgl. hierzu das Vorabentscheidungsersuchen des HessVGH, Beschluss vom 24.06.2026 - 3 A 2624/25 -, juris), bedarf keiner Entscheidung.

Randnummer 38

Da der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist ihm für die erste Instanz zugleich Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seine Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Randnummer 39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an den Empfehlungen in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 UkraineAufenthÜV, § 12 LVwVG BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Sigmaringen in 5 K 2524/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten