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Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein

VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.08.2020 – 8 A 446/17

Asylrecht
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSH:2020:0828.8A446.17.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die am ... geborene Klägerin ist armenische Staatsangehörige.

Randnummer 2

Sie kam im Juli 2015 nach Deutschland und beantragte Asyl. Bei ihrer Anhörung am 22.03.2017 gab sie an, dass sie wegen ihres kranken Sohnes eingereist sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 22.05.2017 wurde der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Zugleich wurde die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung heißt es, dass eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht erkennbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

Randnummer 4

Am 06.06.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich auf den bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren.

Randnummer 5

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 6

den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,

Randnummer 7

1. ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

Randnummer 8

2. hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

Randnummer 9

3. weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen.

Randnummer 10

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 11

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Sie nimmt zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug.

Randnummer 13

Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung am 28.08.2020 nicht erschienen.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die elektronisch vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 15

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (1.) noch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (2.). Es liegt auch kein nationales Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor (3.).

1.

Randnummer 16

Zunächst besteht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer dann als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Bundesgesetz Blatt 1953 II Seite 559, 560) anzusehen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Randnummer 17

Die Furcht vor Verfolgung ist dann begründet, wenn bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2013, Az. 10 C 23/12, Juris Rnr. 32). Dieser Maßstab setzt voraus, dass „bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts, die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen“ (Bundesverwaltungsgericht, a. a. o.). Maßgebend ist die Bewertung eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen (Bundesverwaltungsgericht, a. a. o.).

Randnummer 18

Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG umfasst in die im § 3a AsylG genannten Handlungen. Dazu zählen solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder in der Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie in der Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Randnummer 19

Exemplarisch benennt § 3a Abs. 2 AsylG Handlungen, die als Verfolgungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG zu qualifizieren sind. Dazu gehören die Anwendung psychischer oder physischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen (Nr. 5) bzw. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6).

Randnummer 20

Entscheidend ist nach § 3 Abs. 1 AsylG, dass der Ausländer aus den in §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG genannten Gründen verfolgt wird. Das heißt, es muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bestehen. Es ist nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zur beurteilen, ob eine spezifische Zielrichtung der Verfolgung vorliegt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.07.1989, Az.: 2 BvR 502/86, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016, Az.: 3 LB 17/16, juris RNr. 32).

Randnummer 21

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es sind keine Umstände vorgetragen worden, die auf eine politische Verfolgung hinweisen.

2.

Randnummer 22

Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Subsidiärer Schutz ist nur dann zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht werden, dass im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

Randnummer 23

Die Anforderungen, die an den Nachweis eines drohenden ernsthaften Schadens zur stellen sind, werden im Gesetz mit „stichhaltige Gründe“ umschrieben. Damit werden im Ergebnis keine anderen Anforderungen gestellt, als dies bei der Darlegung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft der Fall ist. Insoweit sind die von der Rechtsprechung zu § 3 AsylG entwickelten Anforderungen übertragbar. Damit ist entscheidend, dass dem Betroffenen bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2013, Az.: 10 C 23/12, juris RNr. 32).

Randnummer 24

Als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).

Randnummer 25

Es ist nichts dazu vorgetragen worden, dass bei einer Rückkehr nach Armenien die Todesstrafe oder Folter droht. Ferner wird nichts zu einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit in Folge eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes vorgetragen. Eine solche Bedrohung ist für das Gericht auch nicht erkennbar. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage liegen in Armenien keine bewaffneten Auseinandersetzungen vor (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Stand März 2018, vom 17.04.2018).

Randnummer 26

Nach Überzeugung des Gerichts droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Armenien.

Randnummer 27

Auch dazu ist nichts vorgetragen worden.

3.

Randnummer 28

Es liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer dann nicht abgeschoben werden, sobald sich aus der Anwendung der europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Abschiebungsverbote, die sich aus dieser Konvention herleiten lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere droht im Falle einer Rückkehr in das Heimatland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK. Dies ergibt sich aus den o.g. Gründen. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die Unzulässigkeit einer Abschiebung wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründet, geht der sachliche Regelungsbereich des Artikel 3 EMRK nicht über denjenigen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG hinaus (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az.: 10 C 15.12, juris RNr. 36).

Randnummer 29

Es besteht auch kein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist zunächst zu beachten, dass nach § 60 Abs. 7. S. 2 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.

Randnummer 30

Auch diesbezüglich fehlt es in der Person der Klägerin an einem erheblichen Vortrag.

Randnummer 31

Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 AsylG, § 3a AsylG, Art. 3 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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