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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein

VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.10.2026 – 5 A 57/25

Asyl Iran Zur bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 d) Status-VO
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSH:2026:1015.5A57.25.00

Leitsatz

Eine bestimmte soziale Gruppe können iranische zwangsverheiratete oder geschiedene Frauen mit kurdischen Volkszugehörigkeiten bilden, die als Opfer von Vergewaltigungen und Gewalthandlungen schutzlos der gegen sie gerichteten gesellschaftlichen faktischen Entrechtung sowie den archaisch-patriarchalischen Repressionen der Männer in ihren Ehen und Familien unterworfen und ausgeliefert sind.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides vom 22. Januar 2025 – 10615194 -439 – verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerinnen begehren als iranische Staatsangehörige mit kurdischen Volkszugehörigkeiten, aus Kermanshah stammend, asylrechtlichen Schutz.

Randnummer 2

Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 26. Juni 2024 stellten sie am 8. Juli 2024 Asylanträge. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 28. August 2024 führten sie zusammengefasst aus, aufgrund von Morddrohungen und Gewalthandlungen ihres Ex-Mannes bzw. Vaters geflohen zu sein. Die Klägerin zu 1. habe ihren Ex-Mann zwangsweise heiraten müssen und in der Ehe viel Gewalt erlebt. Sie habe mit ihm einen Sohn und die Klägerin zu 2. bekommen; der Sohn (…) lebe noch in Bandar Abbas. Immer, wenn ihr Ex-Mann Stress in seiner Partei oder in der Politik gehabt habe, habe er die Klägerin zu 1. geschlagen. Sie habe ihr erstes Baby verloren, weil er sie geschlagen habe. Er sei süchtig nach Pornos; insbesondere nach Filmen mit sexuellen Handlungen an Kindern. Als sie sich beschwert habe, habe er die Klägerin zu 1. geschlagen. So heftig, dass sie geblutet habe. In diesem Zustand habe er sie vergewaltigt. Er habe Spaß an den Vergewaltigungen gehabt, wenn sie in einem verletzten Zustand gewesen sei. Er habe auch Drogen genommen. Er habe Methadon-Tabletten und anderes genommen. Er habe die Klägerin zu 1. ständig geschlagen und beleidigt. Irgendwann habe sie ihrem Bruder gesagt, dass ihr Ex-Mann sie schlage. Über die anderen Probleme habe sie ihm nichts sagen können, da bei ihnen so etwas immer eine Schande sei; man könne darüber nicht reden. Ihr Bruder habe sie nicht unterstützt. Er habe gesagt, sie solle aufpassen und etwas tun, damit er sie nicht schlägt. Er habe ihr die Schuld gegeben. Sie sei dann wieder schwanger gewesen, mit ihrem Sohn …. Als ihr Ex-Mann erfahren habe, dass sie schwanger gewesen sei, habe er sie zu ihrer Schwester gebracht. Sie habe bis zur Geburt dort bleiben sollen. Er sei in dieser Zeit mit irgendeiner politischen Aktivität beschäftigt gewesen. Als ihr Sohn zur Welt gekommen sei, hätten sich seine Ausreden geändert: warum sie z. B. zu spät Windeln gewechselt habe, dann habe er sie geschlagen. Er habe das Kind als Vorwand benutzt, um sie zu schlagen. Als ihr Sohn etwas älter gewesen sei, habe ihr Ex-Mann zu ihm gesagt, er müsse lernen, die Frauen zu schlagen, man müsse die Frauen nur schlagen. Sein Verhalten hätte einen negativen Einfluss auf ihren Sohn gehabt. Er habe Zwangsstörungen und müsse alle zehn Minuten Hände und Füße waschen. Ihr Ex-Mann habe viele Söhne von ihr haben wollen; sie habe nicht schwanger werden wollen, habe aber auch nicht verhüten dürfen. Dann sei sie wieder schwanger geworden, mit ihrer Tochter (der Klägerin zu 2.). Dies sei ihre dritte Schwangerschaft und ihr zweites Kind gewesen. Er habe gesagt, es solle auch ein Junge sein. Er habe schnellstmöglich einen Ultraschall machen lassen, um zu sehen, was es wird. Als sie erfahren habe, dass es ein Mädchen wird, sei sie verrückt geworden. Sie habe gewusst, was er mit ihnen machen würde. Als sie von der Ultraschalluntersuchung nach Hause gekommen sei, habe sie ihm das gesagt. Er sei schnell vorgegangen und sie und … hinterher – sie habe die ganze Zeit geweint. Danach sei sein Umgang mit ihnen noch schlimmer geworden. Sie sei am Ende des sechsten ts gewesen als er mit einer jungen Frau nach Hause gekommen sei. Er habe die Tür abgeschlossen und sei mit ihr in ein Zimmer gegangen. … habe sie gefragt wer die Frau sei, sie habe es nicht gewusst aber vermutete eine Kollegin. Ihr Bruder habe ihr gesagt, sie solle das alles aushalten. Ihr Bruder habe ihr gesagt, in ihrer Familie würde es keine Scheidung für eine Frau geben. Eine Frau solle mit Brautkleid zum Mann gehen und nur im Leichentuch wieder herauskommen.

Randnummer 3

Als …, die Klägerin zu 2., im Jahr 2014 zu Welt gekommen sei, sei er auf einer Reise gewesen. Als er wieder da gewesen sei, habe er nicht einmal einen Blick auf ihre Tochter geworfen. Er habe seiner Tochter keine Liebe gezeigt. Als sie zu ihm gegangen sei und zu ihm Papa gesagt habe, habe er gesagt, er sei nicht ihr Vater. Immer, wenn sie geweint habe, habe er sie geschlagen. Sie sei nur die Tochter ihrer Mutter habe er ihr gesagt. Er habe auch ein paar Mal zu ihr gesagt: „Weißt du, warum ich dich nicht mag? Weil du hässlich und dunkel bist“. Ihre Tochter würde immer noch denken, dass sie hell sein müsse. Sie sage immer noch zu ihr, warum sie sie so dunkel zur Welt gebracht habe und nicht wie … so hell.

Randnummer 4

Da ihr Ex-Mann erneut habe heiraten wollen, sei sie gegen Geld im Februar 2022 geschieden worden. Im Mai 2023 sei er unter dem Vorwand, ein Geschenk für … zu haben, in die Wohnung eingedrungen und habe sie vergewaltigt. Sie habe ihn angezeigt, aber da sie keine Zeugen gehabt habe, sei die Anzeige nicht weiter verfolgt worden. Auf Anraten ihrer Schwester habe sie mit der Klägerin zu 2. in Kermanshah Urlaub gemacht, wo auch ihre Eltern leben würden. … sei wegen seines Abiturs in Bandar Abbas geblieben. Nach Rückkehr habe sie im August/September 2023 ein Versetzungsgesuch bei ihrem Arbeitgeber (sie sei als Lehrerin beschäftigt gewesen) gestellt. Eines Abends sei es ihr schlecht gegangen, sie sei in die Klinik gefahren. Als sie wieder herausgekommen sei, habe ihr Ex-Mann ihr aufgelauert, sie festgehalten und geschlagen. Er habe ihr das Versetzungsgesuch vorgeworfen. Sie könne nicht flüchten; über die ID-Nummer der Tochter könne er sie immer finden, es sei denn, sie arbeite nicht und die Tochter ginge nicht zur Schule. Ein Autofahrer habe ihr geholfen und sei bereit gewesen, als Zeuge auszusagen. Sie habe ihren Ex-Mann angezeigt, er habe aber nur 15 Millionen Toman Strafe zahlen müssen. Er habe es über seine Beziehungen geschafft, nicht ins Gefängnis zu kommen. Im Februar 2024 habe er die Klägerin zu 2. unter unbekannter Nummer angerufen und sie bedroht. Diese habe danach ständig Angstzustände gehabt. Im April 2024 sei die Klägerin zu 1. unter einer ausländischen Nummer auf WhatsApp angerufen worden. Beim zweiten Mal sei sie rangegangen; es sei ihr Ex-Mann gewesen: sie solle ihr Testament vorbereiten, er müsse etwas erledigen, dann sei sie dran. Sie wisse, wenn er in diesem Ton gesprochen habe, mache er, was er sage. Sie habe … gesagt, sie müssten den Iran verlassen. Der letzte Anruf sei der Ausreisegrund gewesen. Ihr Ex-Mann habe gesagt: „Du Hexe, schreibe mal Dein Testament, ich muss noch was erledigen. Wenn das und die Prüfungen von … vorbei sind. Dann bist Du und … (die Klägerin zu 2.) dran, Ihr seid beide dran“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle über die Anhörungen Bezug genommen.

Randnummer 5

Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 22. Januar 2025 – 10615194 -439 – den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist, drohte ihnen das Bundesamt die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 te ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

Randnummer 6

Die Klägerinnen haben hiergegen am 30. Januar 2025 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Sie verweisen auf ihre bisherigen Angaben und vertiefen ihren Vortrag betreffend die vorgetragenen häuslichen Missbrauchs- und Gewalterlebnisse und Zwangsheirat.

Randnummer 7

Die Klägerinnen beantragen,

Randnummer 8

der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Geschäftszeichen: …, vom 22. Januar 2025, zugestellt am 28. Januar 2025, wird aufgehoben, die Beklagte wird verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Islamischen Republik Iran vorliegen.

Randnummer 9

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Randnummer 10

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 3. September 2026 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Randnummer 11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 12

Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da sie ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne ihr Erscheinen verhandelt und entschieden werden kann.

Randnummer 13

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG1Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist (AsylG).Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist (AsylG).) rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten. Sie haben einen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung des Bundesamtes und entsprechende Aufhebung des Bescheides, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Randnummer 14

Betreffend sog. Altverfahren gilt materiell-rechtlich die Statusverordnung2Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. (im Folgenden: Status-VO) und asylverfahrensrechtlich das Asylgesetz in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung, nachfolgend: AsylG a. F. (vgl. nur Urteil der Kammer vom 30. Juni 2026 – 5 A 345/24 –, juris Rn. 13-15 m. w. N.).

Randnummer 15

Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 Status-VO. Hiernach erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. Das Gericht muss insoweit nach § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals und der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen. Es obliegt dabei dem Asylbewerber, seine Gründe für das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern (vgl. für die Maßstäbe im Detail nur Urteil der Kammer vom 30. Juni 2026 – 5 A 345/24 –, juris Rn. 16-19 m. w. N. auf das Bezug genommen wird).

Randnummer 16

Gemäß Art. 4 Abs. 4 Status-VO wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht. Die Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 – 1 B 40.19 –, juris Rn. 7, zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Status-VO ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen einen Zusammenhang mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 - u. a., Abdulla u. a. –, juris Rn. 94, zu den Vorgängerregelungen in Art. 4 Abs. 4 und 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU). Fehlt es an einem entsprechenden Zusammenhang, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegbare Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 15, zur Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG a. F. und zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Ein vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 Status-VO nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 – 1 B 40.19 –, juris Rn. 8, zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2026 – A 5 K 12537/25 –, juris Rn. 28).

Randnummer 17

Das Gericht ist in diesem Einzelfall davon überzeugt, dass die Klägerinnen aufgrund der von ihnen geltend gemachten Umstände vorverfolgt aus dem Iran ausgereist sind und ihnen deswegen und mangels stichhaltiger dagegensprechender Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in den Iran eine Verfolgung droht. Die volle Überzeugung des erkennenden Einzelrichters resultiert aus der umfassenden Würdigung aller von den Klägerinnen dargelegten Umstände ihres individuellen Einzelfalls und dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung wonach mit voller Überzeugung feststeht, dass im Falle der Klägerinnen objektive Umstände vorliegen, die bei einem vernünftig denkenden Menschen Verfolgungs- und Rückkehrfurcht entstehen lassen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 16. November 2017 – 4 LB 30/14 –, juris Rn. 28-35).

Randnummer 18

Gemessen an obigen Maßstäben haben die Klägerinnen einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, denn sie werden wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich den iranischen zwangsverheirateten oder geschiedenen Frauen bzw. Mädchen mit kurdischen Volkszugehörigkeiten, die als Opfer von Vergewaltigungen und Gewalthandlungen schutzlos der gegen sie gerichteten gesellschaftlichen faktischen Entrechtung sowie den archaisch-patriarchalischen Repressionen der Männer in ihren Ehen und Familien unterworfen und ausgeliefert sind, verfolgt. Wirksamer Schutz des iranischen Staates oder eine interne Schutzalternative stehen den Klägerinnen aufgrund der konkreten Umstände ihres Einzelfalles nicht zur Verfügung. Im Einzelnen:

Randnummer 19

Die Klägerinnen haben zur Überzeugung des Einzelrichters glaubhaft dargelegt, dass sie wegen der erlittenen Vergewaltigungen, Gewalthandlungen, bzw. der mitgeteilten Hassbotschaften vom ehemaligen Ex-Mann bzw. Vater von Gewalthandlungen bis hin zu einem sog. Ehrenmord bedroht sind. Die Klägerinnen schilderten in der mündlichen Verhandlung zeitlich und räumlich nachvollziehbar, dass sie durch ihren Ex-Mann bzw. Vater einem jahrelangen Martyrium von physischer und psychischer Gewalt, Vergewaltigung, Missachtung ausgesetzt waren. Die Klägerin zu 2. hat in Bezug auf ihren Vater in ihrem Leben nichts anderes kennengelernt. Dies hat auch das Bundesamt im Bescheid nicht in Abrede gestellt (vgl. Bescheid, Seite 5).

Randnummer 20

Die Klägerinnen sind wegen Morddrohungen und Gewalthandlungen ihres Ex-Mannes bzw. Vaters aus dem Iran geflohen. Die Klägerin zu 1. hat ihren Ex-Mann zwangsweise heiraten müssen und in der Ehe Gewalt erlebt. Sie hat mit ihm einen Sohn und die Klägerin zu 2. bekommen. Ihr drogenabhängiger Ex-Mann hat sie fortwährend und jahrelang entweder aus Spaß, Lust oder zum Stressabbau geschlagen, beleidigt, unterdrückt, missbraucht und vergewaltigt. Ihre eigenen im Herkunftsland entscheidenden männlichen Familienangehörigen haben dies gefördert, weil sie aufgrund von patriarchalischem und anarchischem Verständnis ihr, der Klägerin zu 1., die Schuld hierfür zugewiesen und sie allein gelassen haben. Ihr Bruder ließ sie mit der Haltung allein, dass eine Frau mit Brautkleid zum Mann gehen und nur im Leichentuch wiederkommen solle. Dem Sohn der Klägerin zu 1. ist durch ihren Ex-Mann, seinem Vater, beigebracht worden, dass man Frauen schlagen müsse. Der Ex-Mann der Klägerin zu 1. hat von ihr verlangt, die Klägerin zu 2. – die darum weiß – abzutreiben, da er von ihr nur Söhne „haben“ wollte. Von ihm hat die Klägerin zu 2. von Anbeginn ihres Lebens Missachtung, Beleidigung, Demütigung und Gewalt erfahren und befindet sich nun in Traumabehandlung. Zuletzt hat er beiden Klägerinnen unmissverständlich gedroht, dass sie „beide dran“ und „fertig“ seien.

Randnummer 21

Die Angabe der Klägerin werden durch die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel gestützt. Die Situation von – insbesondere auch kurdischen – Frauen stellt sich im Iran wie folgt dar:

Randnummer 22

Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können jedoch nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht. Häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind gesetzlich nicht verboten. Manche Aspekte der iranischen Gesetzgebung untergraben auch vorbeugende Maßnahmen, die Frauen vor Gewalt oder gar ihrer Tötung bewahren könnten. So verbietet es § 1114 IZGB einer Ehefrau, den ehelichen Haushalt ohne die Einwilligung des Ehemanns zu verlassen, es sei denn, sie ist in der Lage und willens, ihre Gefährdung vor Gericht zu beweisen. Auch verliert eine Ehefrau nach § 1108 IZGB ihr Recht auf finanziellen Unterhalt, wenn sie das eheliche Heim verlässt. Nach Angaben iranischer Gesundheitswissenschaftler gibt es in Iran 26 Frauenhäuser. Sie bieten sowohl kurzfristige (wie Essen, Kleidung und Unterkunft) als auch langfristige (wie Beratung zur Unterstützung und Selbstermächtigung) Dienstleistungen an (Larki/Azmoude/Manouchehri 2024). Schutzunterkünfte sind jedoch nur begrenzt vorhanden und sichere Meldemöglichkeiten von häuslicher Gewalt existieren nicht. Das Fehlen rechtlicher Schutzmaßnahmen, Schutzunterkünfte und Rechenschaftspflicht begünstigt Frauenmorde, wobei die Zahl der von männlichen Verwandten ermordeten Frauen und Mädchen laut Angaben iranischer Zeitungen und Menschenrechtsorganisationen mit Sitz außerhalb Irans im Jahr 2025 die Zahl 100 überstieg. Da die Behörden keine Statistiken zu Frauenmorden veröffentlichten, dürfte die tatsächliche Anzahl weitaus höher gelegen haben.

Randnummer 23

Das einzige Sexualdelikt, das nach iranischem Recht anerkannt ist, ist das Delikt „zina“ (außerehelicher Geschlechtsverkehr) „ohne Einwilligung“, wobei die vorgesehene Strafe für den Täter die Todesstrafe ist. Zina ohne Einwilligung gilt nur, wenn Täter und Opfer unverheiratet sind. Eheliche Vergewaltigung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die iranische Gesetzgebung kriminalisiert allerdings jeden Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe als zina. Wenn Frauen nicht beweisen können, dass es sich um erzwungene zina handelt, riskieren sie selbst eine strafrechtliche Verfolgung. Eine ehemals in Iran tätige Rechtsanwältin mit umfangreichem Erfahrungsschatz in diesem Bereich gab an, dass sie ihren Klientinnen bei sexuellen Übergriffen oder Vergewaltigung nie dazu riet, diese anzuzeigen, da sie dann Gefahr laufen, außerehelicher Beziehungen beschuldigt zu werden. Hinzu kommt, dass der Zugang zu Rechtsberatung oftmals eingeschränkt ist und Rechtsanwälte teuer sind. Während sich Personen in Strafrechtssachen zwar an die Rechtsanwaltsvereinigung wenden können, ist die Qualität der vom Staat gestellten Pflichtverteidiger im Allgemeinen eher schlecht. Sie sind unterbezahlt und ihnen fehlt in derartigen Fällen oftmals die Expertise. Dies hat zu einer Vielzahl an Problemen bei Steinigungs- und Selbstverteidigungsfällen von Frauen geführt [Anm.: wobei Steinigungen zuletzt nicht mehr durchgeführt wurden, s. Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis].

Randnummer 24

Unter Ehrenmord (qatl-e namusi) wird ein Mord verstanden, der innerhalb einer Familie, von einem Vater, einem Ehemann oder einem sonstigen männlichen Verwandten begangen wird, um ein Familienmitglied (in der Regel Frauen und Mädchen) zu bestrafen, das den Ruf und die Ehre der Familie beschädigt hat. Typische Ursachen für die Beschädigung der Familienehre sind vor- oder außerehelicher Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, Widerstand gegen eine Zwangsverheiratung und die Weigerung, eine arrangierte Ehe einzugehen. Ehrenmorde werden nach Angaben einer Frauenrechtlerin oftmals unter Zustimmung oder gar Unterstützung der Familie begangen. Familienmitglieder, die sich dagegen aussprechen, berichten später, unter Druck gesetzt worden zu sein, keine Anzeige zu erstatten oder mit den Medien zu reden. Das IStGB sieht verschiedene Ausnahmen für Ehemänner, Väter und Großväter vor, die ihre weiblichen Verwandten töten oder angreifen, auch im Namen der sogenannten „Ehre“. Ehrenmorde sind v. a. in den ländlichen Gebieten verbreitet und richten sich meistens gegen Frauen und Mädchen. Größtenteils werden sie in den folgenden Provinzen verzeichnet: West Aserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah, Ilam, Lurestan und Khuzestan. Hier leben v. a. arabische, kurdische und lurische Bevölkerungsgruppen. Es gibt keine offiziellen Statistiken zu Femiziden. Nach NGO-Angaben werden Morde an Frauen oft nicht gemeldet oder fälschlicherweise als Selbstmorde oder Unfälle gemeldet. Mindestens 25 der insgesamt 110 Femizide, die von der NGO HRANA (Human Rights Activists News Agency) im Zeitraum November 2024 bis November 2025 erfasst wurden, waren Ehrenmorde (vgl. zu allem BFA Österreich Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran aus dem COI-CMS, Version 13, 6. August 2026, Seite 216 und 217; vgl. auch ACCORD, Anfragebeantwortung zum Iran: 1) Ahndung von Ehebruch und Sittenverstößen, wenn dies durch iranische Frauen im Ausland begangen werden, 2) Schutz vor Gewalt an Frauen (z. B. Existenz von Frauenhäusern) vom 19. Februar 2021, Seite 7).

Randnummer 25

Auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amts können Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht. Ein geplantes Gesetz „gegen Gewalt gegen Frauen“ ist seit 2019 (erster Entwurf) nicht verabschiedet worden. Das iranische Recht ist vom Bild einer dem (Ehe-) Mann untergeordneten (Ehe-) Frau geprägt, was sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts zu erkennen ist. Die Frau steht zeitlebens unter der Vormundschaft des Ehemannes oder eines männlichen Verwandten (Vater, Bruder, Onkel o. a.). Es sind jedoch teilweise große Unterschiede im Umgang mit Frauen zwischen der städtischen und der ländlichen Bevölkerung und zwischen den unterschiedlichen Ethnien zu erkennen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand: 19. März 2025, vom 28. Mai 2025, Seite 17-19).

Randnummer 26

Amnesty International berichtete: Die Behörden unternahmen nichts, um die weitverbreitete geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen strafbar zu machen, wie zum Beispiel häusliche Gewalt, Vergewaltigung in der Ehe sowie Früh- und Zwangsverheiratungen. Das gesetzliche Heiratsalter für Mädchen lag nach wie vor bei 13 Jahren. Väter und Großväter konnten jedoch bei Gericht eine Erlaubnis einholen, wenn sie Mädchen noch früher verheiraten wollten. Nach offiziellen Angaben wurden jedes Jahr etwa 30.000 Mädchen unter 14 Jahren verheiratet. Männer, die ihre Ehefrauen oder Töchter getötet hatten, blieben weiterhin straffrei. Die Behörden unternahmen nichts, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen und sie in einer Weise zu bestrafen, die der Schwere des Verbrechens angemessen war. Im Juni billigte der Wächterrat ein neues Kinderschutzgesetz, das jedoch keinen Schutz vor sogenannten Ehrenmorden, Kinderheirat und Vergewaltigung in der Ehe bot (vgl. Amnesty Report, Iran 2020, vom 7. April 2021, Seite 6)

Randnummer 27

Die von den Klägerinnen dargestellten Verfolgungshandlungen erfüllen die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 der Status-VO zweifellos und knüpfen auch an einen Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 d) Status-VO an, denn sie richten sich gegen die Klägerinnen als Teil einer bestimmten sozialen Gruppe.

Randnummer 28

Der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 d) Status-VO insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Randnummer 29

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt zum einen bereits die Tatsache, eine Frau zu sein, ein angeborenes Merkmal dar, zum anderen können Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal oder einen gemeinsamen unveränderbaren Hintergrund oder eine identitätsprägende Glaubensüberzeugung teilen, die Voraussetzung der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C 621/21 –, juris Rn. 35 ff., 49, 50, 62). Für die weitere Voraussetzung der deutlich abgrenzbaren Identität der Gruppe ist Voraussetzung, dass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Gruppe muss insoweit als solche innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar sein und eine fest umrissene Identität aufweisen. Insoweit kommt es darauf an, ob die Gruppe aufgrund ihres internen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft deutlich abgegrenzt ist. Maßgeblich ist dabei die Sichtweise der Gesellschaft, ob bestimmte Merkmale einer Gruppe zugeschrieben werden und sich diese aufgrund dieser Zuschreibung von der Gesellschaft insgesamt unterscheidet. Entscheidend ist, ob eine Gruppe durch die übrige Gesellschaft als eine abgegrenzte Gruppe aufgrund bestimmter diese gemeinsam prägenden Charakteristika, Eigenschaften, Aktivitäten, Überzeugungen, Interessen oder Zielvorstellungen wahrgenommen wird. Es ist das Merkmal des Andersseins und des Andersdenkens, das den besonderen Status der sozialen Gruppe bildet und diese aufgrund dessen von der sie umgebenden Gesellschaft abgrenzt und damit als eine identifizierbare Gruppe charakterisiert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 –, juris Rn. 48, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C-621/21 –, juris Rn. 53; vgl. zusammenfassend VG Aachen, Urteil vom 8. April 2025 – 10 K 259/23.A –, juris Rn. 47-54). In den besonderen Fällen häuslicher Gewalt wird in der Rechtsprechung häufig unterschieden. Wird häusliche Gewalt aufgrund der jeweils bestehenden gesellschaftlichen, politischen oder religiösen Strukturen spezifisch als Instrument einer sozial oder religiös vorgegebenen Unterordnung von Frauen eingesetzt – wie vorliegend –, kann eine schutzbegründende geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen, wenn der Staat keinen ausreichenden Schutz bereitstellt und die Gewaltanwendung einen hinreichenden Schweregrad einer Verfolgung i. S. d. Art. 9 erreicht. Handelt es sich dagegen um eine Gewaltanwendung im Rahmen einer familiären Konfliktsituation, wie sie sich im Prinzip in jeder Gesellschaftsform ereignen kann, so ist auch die durch Ausnutzung männlicher Dominanz angewandte Gewalt in der Familie mangels einer ausreichend identifizierbaren Gruppe noch nicht als geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtet zu qualifizieren (vgl. zusammenfassend bei Hailbronner in: Hailbronner Kommentar Ausländerrecht, 1. April 2026, § 3b AsylVfGNG, Rn. 79 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

Randnummer 30

In der Rechtsprechung sind iranische Frauen als soziale Gruppe in diesem Sinne bereits anerkannt in Fällen von patriarchalen Strukturen, etwa wegen des konkreten Risikos gegen ihren Willen verheiratet zu werden oder die bereits zwangsweise verheiratet worden sind oder, die aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind oder waren bzw. aufgrund von Entehrung durch Weggang der Ehefrau durch einen Ehrenmord bedroht sind (vgl. jüngst z. B. VG Hannover, Urteil vom 18. August 2026 – 9 A 7435/25 –, Rn. 33; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 1 K 859/25 –, Rn. 24; VG Aachen, Urteil vom 1. April 2025 – 10 K 2192/22.A –, Rn. 64; VG Frankfurt, Urteil vom 4. Juli 2012 – 1 K 1836/11.F.A – , Rn. 29-33, allesamt zitiert nach juris).

Randnummer 31

Eine bestimmte soziale Gruppe können demnach iranische zwangsverheiratete oder geschiedene Frauen mit kurdischen Volkszugehörigkeiten bilden, die als Opfer von Vergewaltigungen und Gewalthandlungen schutzlos der gegen sie gerichteten gesellschaftlichen faktischen Entrechtung sowie den archaisch-patriarchalischen Repressionen der Männer in ihren Ehen und Familien unterworfen und ausgeliefert sind. Ebenso liegt es hier.

Randnummer 32

Die beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit geht vor allem von dem ehemaligen Mann der Klägerin zu 1. und Vater der Klägerin zu 2. im Hinblick auf weitere Vergewaltigungen und Gewalthandlungen bis hin zur Gefahr eines Tötungsdelikt aus. Den Klägerinnen kommt jedenfalls im Hinblick auf die Vergewaltigungen, Gewalthandlungen und Drohungen die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Status-VO zugute, denn der Einzelrichter ist der vollen Überzeugung – wie auch wohl bereits das Bundesamt (vgl. Bescheid, Seite 5) –, dass sie ihr Heimatland insoweit vorverfolgt verlassen haben. Es ist zu vermuten, dass sich die entsprechende Verfolgung im Falle einer Rückkehr der Klägerinnen in ihr Heimatland wiederholen würde.

Randnummer 33

Der Ex-Mann bzw. Vater der Klägerinnen ist ein nichtstaatlicher Verfolgungsakteur i. S. d. Art. 6 c) Status-VO, denn die in Art. 7 Abs. 1 Status-VO genannten Akteure sind aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erwiesener Maßen nicht in der Lage oder nicht willens, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu bieten. Den Klägerinnen steht nach ihren überzeugenden Angaben insbesondere kein effektiver staatlicher Schutz zur Verfügung. Im Fall der kurdischen Klägerinnen besteht besonderer Grund zu der Annahme, dass der iranische Staat sie nicht ausreichend schützen wird, denn sie sehen sich als Angehörige einer Minderheitengruppe im Iran (Frauen und Kurdinnen) der Verfolgung eines einflussreichen Mannes ausgesetzt, der nach den überzeugenden Angaben der Klägerin zu 1. als Schuldirektor mit politischem Einfluss und Vertreter des iranischen Sicherheits- und Geheimdienstapparates („Heresat“) erhebliche Beziehungen in das iranische Verwaltungswesen hat. Der Kreis der Verfolger ist dadurch letztlich auch nicht mehr klar abgrenz- und kalkulierbar, was eine wirksame Schutzgewährung selbst bei bloß unterstelltem staatlichen Schutzwillen fraglich erscheinen lässt.

Randnummer 34

Eine interne Schutzalternative besteht für die Klägerinnen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht, denn in ihrem Fall ist mit obigen Ausführungen von dem Zusammenwirken mehrerer Verfolger auszugehen, die nicht zuletzt wegen der politischen Aktivitäten und der Heresat- und Schulleitereigenschaft des Ex-Mannes bzw. Vaters erleichterten Zugang zum iranischen Meldewesen haben. Der dauerhafte Verzicht auf jegliche Anmeldung eines Wohnsitzes oder Schulbesuchs der Klägerinnen innerhalb Irans ist den Klägerinnen jedenfalls nicht zumutbar.

Randnummer 35

Die Vorverfolgungsvermutung nach Art. 4 Abs. 4 Status-VO ist auch nicht widerlegt. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungen beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Wiederholungsträchtigkeit bei richterlicher Würdigung schon deshalb nicht stichhaltig widerlegt, weil sie sich weder im streitgegenständlichen Bescheid noch im Klageverfahren mit den wiederholten und multiplen Gewalt- und Missbrauchserlebnissen, insbesondere auch nach der Scheidung im Jahr 2022 und Missachtung durch die im Herkunftsland entscheidenden männlichen Familienangehörigen der Klägerinnen vor dem Hintergrund der potentiell multiplen Verfolger mit Subsumtion unter die Anforderungen des Tatbestandsmerkmals der sozialen Gruppe im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft (siehe oben) inhaltlich auseinandergesetzt hat. Insofern kann weder die Ausreiseart noch der Ausreisezeitpunkt der Klägerinnen allein die Vermutungswirkung entkräften. Andere stichhaltige Gründe oder Ausschlussgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Randnummer 36

Da die Unterlassung die Klägerinnen auch in ihren Rechten verletzt, können die angefochtenen Regelungen in den Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamts vom 22. Januar 2025 keinen Bestand haben und sind dementsprechend aufzuheben.

Randnummer 37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Randnummer 38

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3b AsylVfGNG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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