Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.10.2026 – 12 B 64/26
- Spruchkörper
- 12. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSH:2026:1008.12B64.26.00
- Normenkette
- § 34 BZRG, § 45 BZRG, § 46 BZRG, § 51 BZRG, Art. 33 Abs. 2 GG
Leitsatz
Der in Ausfüllung des Begriffs der Eignung ebenso wie der Begriffe Befähigung und fachliche Leistung dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle.
Der Dienstherr verletzt grundsätzlich nicht die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn er die charakterliche Eignung einer Einstellungsbewerberin bezweifelt, die ihm unrichtige Bescheinigungen vorlegt, die für einen dienstrechtlichen Umstand relevant sein können.
Dass eine strafrechtliche Verurteilung aus dem Führungszeugnis bereits wegen des Ablaufs der (dreijährigen) Aufnahmefrist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b.) Bundeszentralregistergesetz (BZRG) gelöscht werden musste, führt anders als eine Löschung aus dem Register (§ 51 Abs. 1 BZRG) nach Ablauf der Tilgungsfrist (§ 45 f. BRZG) nicht dazu, dass der Dienstherr die strafrechtliche Verurteilung im Rahmen seiner Beurteilung nicht mehr verwerten darf.
Eine Beiladung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber kann unterbleiben, wenn der auf Konkurrentenschutz gerichtete Antrag des unterlegenen Bewerbers schon wegen des Fehlens einer konstitutiven personenbezogenen Voraussetzung für den Bewerbungsverfahrensanspruchs namentlich: ihrer charakterlichen Eignung unbegründet ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 21.034,83 € festgesetzt.
Gründe
1.) Der Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Funktionsstelle „Koordination der pädagogischen und organisatorischen Gestaltung der Arbeit in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 an der …, Gemeinschaftsschule im Kreis …“ mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber endgültig zu besetzen bzw. die entsprechende Funktion endgültig zu übertragen, solange nicht über meinen Bewerbungsverfahrensanspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
ist hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat nicht die tatsächlichen Voraussetzungen des erforderlichen Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO> und § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung <ZPO>). Sie hat nicht aufgezeigt, dass der Antragsgegner den Anspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch) durch seine Entscheidung vom 28. Juli 2026, die Antragstellerin im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen, verletzt hat.
Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat die Antragstellerin sowohl die Eilbedürftigkeit der gewährten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch ihre materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
a.) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht verletzt.
Ein Anordnungsanspruch ist in Stellenbesetzungsverfahren des öffentlichen Dienstes regelmäßig dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand zum einen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller deshalb in seinem subjektiven Recht aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verletzt ist, weil die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zum anderen müssen gleichzeitig die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, offen sein. Dies ist der Fall, wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, Rn. 19; Beschluss vom 1. August 2006 – 2 BvR 2364/03 –, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – Rn. 32; Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, Rn. 32; OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 MB 16/18 –, Rn. 6; Beschluss vom 2. August 2016 – 2 MB 16/16 –, Rn. 16; alle juris).
a.) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf fehlerfreie Entscheidung über den Bewerbungsantrag betrifft nicht nur die Vergabe eines höheren Stausamtes, sondern steht auch dem Einstellungsbewerber zu (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 –, juris Rn. 16). Die Vorgabe des Art. 33 Abs. 2 GG bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauswahl zu besetzen sind. Der Grundsatz gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Er dient primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Ämter des öffentlichen Dienstes und daneben auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 – 2 BvR 2305/11 –, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 4. September 2025 – 2 VR 13.25 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 20). Art. 33 Abs. 2 GG gibt die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Eine Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Fehlt es einem Bewerber hingegen an der an einem dieser Merkmale, kann der Dienstherr ihn aus dem Bewerberfeld ausschließen.
Dabei erfasst die Eignung im engeren Sinne insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 21.23 –, juris Rn. 18 zu einem Probebeamten).
Zu den an einen Beamten zu stellenden Anforderungen zählt auch die charakterliche Eignung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 –, juris Rn. 26 m. w. N.). Ausgangs- und Bezugspunkt für diese Beurteilung ist die Frage, ob der Bewerber nach seinen persönlichen Eigenschaften in der Lage ist und erwarten lässt, den beamtenrechtlichen Grundpflichten (§ 33 Beamtenstatusgesetz <BeamtStG>) zu genügen. Beispielhaft sind in der Rechtsprechung hierfür Elemente der Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung benannt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 21.23 –, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 4. September 2025 – 2 VR 13.25 –, juris Rn. 13, vom 25. November 2015 – 2 B 38.15 –, juris Rn. 9 und vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 –, juris Rn. 26; zur Berücksichtigung auch eines einmaligen Fehlverhaltens: BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 18.16 –, juris Rn. 10).
Der in Ausfüllung des Begriffs der Eignung ebenso wie der Begriffe Befähigung und fachliche Leistung dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 2 BvR 462/13 –, Rn. 14 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 4. September 2025 – 2 VR 13.25 –, juris Rn. 14 und vom 28. Mai 2021 – 2 VR 1.21 –, juris Rn. 15). Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 A 2.16 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 4. September 2025 – 2 VR 13.25 –, juris Rn. 14). Aus der Annahme eines Beurteilungsspielraums folgt unmittelbar, dass die Erwägungen des Dienstherrn maßgeblich sind und das Gericht die Schlussfolgerung der charakterlichen Ungeeignetheit nicht auf eigene Überlegungen stützen darf (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 21.23 –, juris Rn. 20; Beschluss vom 4. September 2025 – 2 VR 13.25 –, juris Rn. 14).
b.) Gemessen an diesen Maßstäben für die gerichtliche Überprüfung der Ausübung eines der Behörde zustehenden Beurteilungsspielraums ist die Entscheidung des Antragsgegners, vom 28. Juli 2026, die Antragstellerin im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin zeigt keinen rügefähigen Verstoß gegen den dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraum auf.
aa.) Der Antragsgegner hat den Begriff der Eignung weder verkannt noch fehlerhaft ausgelegt oder angewandt. Der Antragsgegner hat sich mit dem Begriff der Eignung der Antragstellerin auseinandergesetzt und die Antragstellerin auf Grundlage einer fehlenden Eignung nicht im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt.
Zudem hat der Antragsgegner den Begriff unter Berücksichtigung der Bedeutung und Tragweite von Art. 33 Abs. 2 GG zutreffend dahingehend ausgelegt, dass er auch die charakterliche Eignung umfasst, die sich auf eine Prognose stützt, ob sich die Antragstellerin gegenüber dem Dienstherrn und im Rahmen der Dienstausübung aufrichtig und redlich verhalten wird. Insoweit stet es dem Antragsgegner frei, ein das Vertrauen in die Antragstellerin prägendes Verhalten in die Prognose einzustellen.
Ferner hat der Antragsgegner den Begriff unter Berücksichtigung der Bedeutung und Tragweite von Art. 33 Abs. 2 GG in nicht zu beanstandender Weise angewendet. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt der Dienstherr grundsätzlich nicht die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn er die charakterliche Eignung einer Einstellungsbewerberin bezweifelt, die ihm unrichtige Bescheinigungen vorlegt, die für einen dienstrechtlichen Umstand relevant sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2025 – 2 VR 13.25 –, juris Ls., Rn. 19; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 7/2026 Anm. 3). So liegt der Fall auch hier. Denn im hier zu entscheidenden Fall hat der Antragsgegner aufgrund des Täuschungsverhaltens der Antragstellerin in einem früheren Bewerbungsverfahren, dem Antragsgegner insbesondere hinsichtlich der tatsächlich erzielten Noten und absolvierten Fächer gefälschte Staatsexamenszeugnisse vorzulegen, um ihre Einstellung in den Schuldienst zu erreichen, den Schluss gezogen, dass das notwendige Vertrauensverhältnis für eine Einstellung in den Schuldienst gestört ist und die Antragstellerin in charakterlicher Hinsicht nicht geeignet ist. Denn ein solches Verhalten erweckt Zweifel an der Aufrichtigkeit und Redlichkeit einer Bewerberin und damit an ihrer charakterlichen Eignung.
bb.) Diese Schlussfolgerung basiert auf dem richtigen Sachverhalt, ist weder sachfremd, noch verletzt sie allgemeingültige Wertmaßstäbe.
Der Antragsgegner stützt seine Wertung nicht auf einen fehlerhaften Sachverhalt. Die in der der Bewerbung der Antragstellerin beigefügten „Erklärung zur persönlichen Eignung im Rahmen der Bewerbung" gezeigte Reue der Antragstellerin über ihr früheres Fehlverhalten ändert nichts an dem feststehenden Sachverhalt. Dieser wurde im Übrigen auch durch das rechtskräftige strafgerichtliche Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 1. Dezember 2022 (Az.: …) bestätigt, mit dem die Klägerin wegen der Fälschung beweiserheblicher Daten in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von – zur mit Wirkung vom 2. April 2025 erlassenen Bewährung ausgesetzten – sieben Monaten verurteilt wurde.
Die Schlussfolgerung ist auch nicht sachfremd. Denn es besteht mit dem feststehenden Täuschungsverhalten der Antragstellerin ein rechtfertigender Grund für die vom Antragsgegner getroffene Schlussfolgerung. Dass die strafrechtliche Verurteilung aus dem Führungszeugnis inzwischen wegen des Ablaufs der dreijährigen Aufnahmefrist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b.) Bundeszentralregistergesetz (BZRG) gelöscht werden musste, führt nicht dazu, dass die Grundlage der vom Antragsgegner getroffenen Annahme entfiele. Die Löschung aus dem Führungszeugnis für – anders als eine Löschung aus dem Register (§ 51 Abs. 1 BZRG) – nicht zu einem Verwertungsverbot für den Antragsgegner. Eine Tilgung der strafrechtlichen Verurteilung im Register ist noch nicht gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 lit. b.) BZRG erfolgt. Auch das Erlassen der Bewährung der Freiheitsstrafe führt nicht zu dem zwingenden Schluss, dass die Antragstellerin nunmehr charakterlich geeignet wäre.
Auch verkennt der Antragsgegner keine allgemeingültigen Wertmaßstäbe. Ob die Antragstellerin in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt charakterlich ungeeignet ist – dahin deutet das Schreiben des Antragsgegners vom 24. Februar 2026 –, muss hier nicht entschieden werden. Vielmehr verstößt die allein im hiesigen Verfahren streitgegenständliche Beurteilung der Antragstellerin als charakterlich ungeeignet nicht gegen Denkgrundsätze, sondern ist auf Grundlage der vorliegenden Tatsachen nachvollziehbar.
b.) Eine Beiladung der vier ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des § 65 VwGO war im hiesigen Verfahren entbehrlich. Es erübrigt sich insoweit auch die Frage, ob eine Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO erforderlich gewesen wäre. Denn selbst das Unterlassen einer notwendigen Beiladung macht, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 – 7 B 71.90 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. September 1988 – 7 B 150.88 –, juris Rn. 93 m. w. N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 28. März 2025 – 4 MB 4/25 –, juris Rn. 30), die Entscheidung des Gerichts dann nicht fehlerhaft, wenn die Beizuladenden durch die Entscheidung nicht in ihren Rechten berührt werden. So liegt es hier. Denn die hiesige Entscheidung, nach der der auf Konkurrentenschutz gerichtete Antrag der Antragstellerin schon wegen des Fehlens einer konstitutiven personenbezogenen Voraussetzung für den Bewerbungsverfahrensanspruchs – namentlich: ihrer charakterlichen Eignung – unbegründet ist, hat die Rechtsstellung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber nicht verändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 – 7 B 71.90 –, Rn. 7; BFH, Urteil vom 23. September 2008 – I R 90/07 –, Rn. 21, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – VII B 243/05 –, Rn. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Oktober 2021 – 2 S 483/20 –, Rn. 57; Beschluss vom 22. Juli 2004 – 6 S 19/04 –, Rn. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Juli 2020 – 13 LC 302/19 –, Rn. 83; alle juris).
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4.) Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 3, § 40 Gerichtskostengesetz (GKG), in Verbindung mit Anlage 5 und 8 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (SHBesG) in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025). Danach beträgt der Streitwert ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes in der Endstufe (A 14 mit Zulage) mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen ohne Berücksichtigung von Bezügebestandteilen, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, zum Zeitpunkt der Antragstellung (3 x (6.764,09 € + 247,52 €) = 21.034,83 €; vgl. dazu auch OVG Schleswig, Urteil vom 31. März 2023 – 2 MB 21/22 –, juris Rn. 19; VG Schleswig, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 12 B 45/24 –, juris Rn. 19).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 51 BZRG, § 34 BZRG, § 45 BZRG, § 46 BZRG
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