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Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein

VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.01.2018 – 11 B 13/18

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; fehlende Glaubhaftmachung
Spruchkörper
11. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSH:2018:0130.11B13.18.00
Normenkette
§ 123 VwGO, § 60a AufenthG, § 11 AufenthG

Orientierungssatz

Ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Abschiebung ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Ausländer das Vorliegen einer Duldung sowie der behaupteten Abschiebungshindernisse nicht hinreichend glaubhaft macht.(Rn.2)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Es ist bereits fraglich, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (noch) zulässig ist oder ob den Antragstellern das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland bereits verlassen haben.

Randnummer 2

Hiervon abgesehen ist der Antrag auch nicht begründet. Angesichts der Darlegungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 30.01.2018 haben die Antragsteller die Voraussetzungen einer Duldung nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sind die Voraussetzungen von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Von einer weiteren Begründung wird angesichts der – möglicherweise noch gegebenen Eilbedürftigkeit abgesehen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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