Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.01.2018 – 11 B 13/18
- Spruchkörper
- 11. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSH:2018:0130.11B13.18.00
Orientierungssatz
Ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Abschiebung ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Ausländer das Vorliegen einer Duldung sowie der behaupteten Abschiebungshindernisse nicht hinreichend glaubhaft macht.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Es ist bereits fraglich, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (noch) zulässig ist oder ob den Antragstellern das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland bereits verlassen haben.
Hiervon abgesehen ist der Antrag auch nicht begründet. Angesichts der Darlegungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 30.01.2018 haben die Antragsteller die Voraussetzungen einer Duldung nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sind die Voraussetzungen von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Von einer weiteren Begründung wird angesichts der – möglicherweise noch gegebenen Eilbedürftigkeit abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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