Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.03.2012 – 1 A 166/11
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSH:2012:0312.1A166.11.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die am ….2008 in Lübeck geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Sie ist Tochter der Kläger des Verfahrens 1 A 165/11. Die Klägerin wurde gemäß § 14a AsylVfG in das laufende Asylverfahren ihrer Eltern mit aufgenommen. Für die Klägerin sind keine individuellen Asylgründe geltend gemacht worden, es ist auf das Vorbringen ihrer Eltern, die eine nicht-staatliche Verfolgung in Anknüpfung in die jüdische Religionszugehörigkeit des Vaters geltend gemacht haben, verwiesen worden.
Mit Bescheid vom 18.05.2010 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig setzte es eine Ausreisefrist und drohte die Abschiebung an. Hiergegen ist rechtzeitig Klage erhoben worden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten zum Verfahren 1 A 165/11 Bezug genommen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zur Entscheidung übertragen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.05.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG und Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft des § 60 Abs.1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation. Auch Abschiebeverbote nach § 60 Abs.2-7 AufenthG können nicht festgestellt werden (§ 113 Abs.5 VwGO).
Die (auf Grund ihrer Geburt in der Bundesrepublik nicht vorverfolgte) Klägerin hat bei einer Rückkehr in das Land ihrer Staatsangehörigkeit weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des grundgesetzlichen Asylrechts noch Verfolgung im Sinne des § 60 Abs.1 AufenthG zu befürchten.
Eine solche begründete Verfolgungsfurcht ergibt sich weder aus dem Vorbringen ihrer Eltern noch aus sonstigen individuellen Umständen in der Person der Klägerin.
Zur weiteren Begründung wird voll umfänglich auf die Ausführungen des Gerichts im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren der Eltern, 1 A 165/11, zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Auch die Entscheidung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid zu Ziff.3 zu dem Nichtvorliegen von Abschiebeverboten unionsrechtlicher oder nationaler Art nach § 60 Abs.2-7 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich.
Zitierte Vorschriften
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