Rechtsprechung · VG Saarland
VG Saarland, Beschluss vom 19.07.2010 – 6 L 662/10
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSL:2010:0719.6L662.10.0A
Leitsatz
1. Nach Aufhebung der Einweisungsverfügung, mit der eine Wohnung zur Abwehr von Obdachlosigkeit beschlagnahmt wurde, besteht ein Folgenbeseitigungsanspruch des Wohnungseigentümers gegenüber der Einweisungsbehörde, die Wohnung geräumt an ihn herauszugeben.(Rn.2)
2. Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Folgenbeseitigung trifft die Einweisungsbehörde unabhängig davon, ob der Wohnungseigentümer einen zivilrechtlichen Räumungstitel besitzt.(Rn.7)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die im 1. Obergeschoss des Anwesens C-Straße, A-Stadt, gelegene Wohnung zu räumen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zur Räumung der von ihm zur Obdachloseneinweisung des Beigeladenen in Anspruch genommenen Wohnung zu verpflichten, ist begründet.
Die Antragstellerin hat nach Aufhebung der Einweisungsverfügung durch den Widerspruchsbescheid vom 15.10.2009 einen durch einstweilige Anordnung sicherungsfähigen Folgenbeseitigungsanspruch, der auf Herausgabe der zur Unterbringung des obdachlosen Beigeladenen in Anspruch genommenen Wohnung in geräumtem Zustand gerichtet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Polizeibehörde verpflichtet, nach Ablauf der Beschlagnahmefrist eine zur Abwehr von Obdachlosigkeit beschlagnahmte Wohnung geräumt an den Wohnungseigentümer herauszugeben. Dies gilt erst recht, wenn wie hier die Einweisungsverfügung durch die Widerspruchsbehörde aufgehoben wurde. Die Herausgabepflicht folgt als Folgenbeseitigungslast aus der Pflicht der Polizeibehörde, den mit dem Außerkrafttreten der Einweisungsverfügung entstandenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Die Verpflichtung der Einweisungsbehörde gegenüber dem betroffenen Eigentümer, die Wohnung frei zu machen, gilt auch dann, wenn es sich um eine Einweisung in die von dem Eingewiesenen bisher genutzte Wohnung handelt und der Eigentümer einen zivilrechtlichen Räumungstitel besitzt.
Vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1995 III ZR 160/94 -, BGHZ 130, 332; VGH Mannheim, Urteil vom 02.12.1996 1 S 1520/96 -, NJW 1997, 2832, sowie Beschluss vom 23.07.1996 1 C 1494/96 DÖV 1996, 1056; VGH Kassel, Beschluss vom 30.09.1993 11 TG 1515/93 -, ESVGH 44, 84; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.10.1990 9 B 2864/90 -, NVwZ 1991, 905; sowie Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, E 152.
Der Anordnungsgrund folgt im vorliegenden Fall daraus, dass die 80 Jahre alte gehbehinderte Antragstellerin den Erlös aus der Verwertung ihres Eigentums dringend benötigt, um das von ihr bewohnte Objekt behindertengerecht umbauen zu lassen.
Weder für den Anordnungsanspruch noch für den Anordnungsgrund ist von entscheidender Bedeutung, dass die Antragstellerin über einen zivilrechtlichen Räumungstitel gegen den Beigeladenen verfügt. Andernfalls würden die mit der Zwangsräumung verbundenen Risiken und Kosten auf die Antragstellerin abgewälzt, obwohl der Antragsgegner für die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen seines Verwaltungshandelns zu sorgen hat.
Vgl. VGH Kassel a.a.O..
Der Antragsgegner ist daher ungeachtet der zivilrechtlichen Möglichkeiten der Antragstellerin, eine Räumung zu bewirken, gehalten, seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Folgenbeseitigung nachzukommen.
Auch der Gesundheitszustand des Beigeladenen, der seit Jahrzehnten an einer paranoiden Schizophrenie leidet und sich nach den Angaben seines Betreuers zur Zeit in einer Nachsorgeeinrichtung aufhält, steht einer Räumungsanordnung des Antragsgegners nicht entgegen. Zum einen bestehen Zweifel, ob aus der vorgelegten Bescheinigung der Sonnenbergkliniken vom 01.07.2010 eine ernstzunehmende Suizidgefahr bei dem Beigeladenen hergeleitet werden kann, da dort eher vage davon die Rede ist, dass dieser „neuerdings auch schon Suizidgedanken geäußert hat“. Zum anderen könnte einer etwaigen Selbstgefährdung des Beigeladenen aufgrund der Räumung durch Maßnahmen begegnet werden, die sowohl die Selbstgefährdung mindern als auch dem grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht der Antragstellerin Rechnung tragen. Insbesondere können psychisch Kranke nach dem Unterbringungsgesetz gegen oder ohne ihren Willen untergebracht werden, wenn sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit, bedeutende eigene oder bedeutende Rechtsgüter Dritter in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders als durch stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus abgewendet werden kann (§ 4 Abs. 1 UBG).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 35.3 u. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Zitierte Vorschriften
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