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Rechtsprechung · VG Saarland

VG Saarland, Urteil vom 27.08.2013 – 3 K 960/13

Asylklageverfahren: Rechtsschutzbedürfnis bei Untertauchen des Asylbewerbers
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSL:2013:0827.3K960.13.0A

Leitsatz

Ein Untertauchen des Asylbewerbers während des Asylklageverfahrens lässt das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage entfallen.(Rn.10)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der vom Kläger am 13.06.2013 gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 24.06.2013 gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt; zugleich wurde die Abschiebung in das nach Art. 16 Abs. 1 c) Dublin II VO zuständige Land Polen angeordnet. Der Bescheid wurde dem Kläger am 15.07.2013 ausgehändigt.

Randnummer 2

Am 26.07.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde durch Beschluss der Kammer vom 29.07.2013 -3 L 961/13zurückgewiesen.

Randnummer 3

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

Randnummer 4

den Bescheid der Beklagten vom 24.06.2013 aufzuheben.

Randnummer 5

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

Randnummer 6

die Klage abzuweisen.

Randnummer 7

Der Kläger hat sich seiner Rückführung nach Polen entzogen und ist untergetaucht; auf Aufforderung des Gerichts konnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine ladungsfähige Anschrift mitteilen.

Randnummer 8

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20. bzw. 26.08.2013 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Gründe

Randnummer 9

Die Entscheidung konnte nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Randnummer 10

Die Klage ist unzulässig, weil dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein „Untertauchen“ des Asylbewerbers während des Asylklageverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt1Vgl. nur OVG Lüneburg, Urteil vom 29.08.1991 -12 L 7089/91-: Hess. VGH, Beschluss vom 18.08.2000, AuAS 2000, 211; BverfG, Beschluss vom 27.10.1998 -2 BvR 2662/95-, juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.05.2000 -11 F 44/00-Vgl. nur OVG Lüneburg, Urteil vom 29.08.1991 -12 L 7089/91-: Hess. VGH, Beschluss vom 18.08.2000, AuAS 2000, 211; BverfG, Beschluss vom 27.10.1998 -2 BvR 2662/95-, juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.05.2000 -11 F 44/00-.

Randnummer 11

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Randnummer 12

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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