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Rechtsprechung · VG Saarland

VG Saarland, Beschluss vom 19.03.2010 – 11 L 78/10

Einstweiliger Rechtsschutz bei Fahrtkostenzuschuss
Spruchkörper
11. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSL:2010:0319.11L78.10.0A
Normenkette
§ 123 Abs. 1 VwGO, § 154 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache (im vorliegenden Einzelfall verneint)(Rn.1)

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens … trägt die Antragstellerin.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag vom 27.01.2010, mit dem die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Fahrtkostenzuschusses für ihren Sohn Pavel A. begehrt, bleibt ohne Erfolg. Es fehlt an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 2

Da mit der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache zeitweilig vorweggenommen würde, sind strenge Anforderungen sowohl an den Anordnungsanspruch als auch an den Anordnungsgrund zu stellen. Erforderlich wäre, dass die vorläufige Versagung der Gewährung eines Fahrkostenzuschusses offensichtlich oder doch zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nach rechtswidrig ist und dass der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ohne die begehrte Regelung auszukommen.

1vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.01.2006, 1 W 18/05 m.w.N., Juris; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 190vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.01.2006, 1 W 18/05 m.w.N., Juris; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 190

Randnummer 3

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, durch die noch nicht bestandskräftige Ablehnung ihres Antrages durch die Beklagte in eine finanzielle Schwierigkeit geraten zu sein. Mit Blick darauf, dass der Förderungszeitraum schon zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als ein halbes Jahr zurücklag, vermag allein dieser Hinweis aber nicht zu belegen, dass der Antragstellerin ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

2Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 108, m.w.N.Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 108, m.w.N.

Randnummer 4

Hinzu kommt vorliegend, dass eine im Eilverfahren nur mögliche summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass diese nicht mit der erforderlichen ganz überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Nach wie vor existiert bei der Beklagten kein rechtzeitig gestellter Fahrtkostenerstattungsantrag für den Sohn der Antragstellerin. Ein solcher befindet sich auch nicht in der vom Gericht beigezogenen Akte der Tochter, mit deren Antrag der Antrag für … nach dem Vorbringen der Antragstellerin fristgerecht zusammen abgegeben worden sein soll. Ob der Vortrag der Antragstellerin glaubhaft ist, wird gegebenenfalls im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein, deren Ausgang derzeit zumindest offen ist. Fehlt es aber nach alledem auch an der offensichtlichen oder zumindest überwiegend wahrscheinlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin, kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache auch aus diesem Grund nicht in Betracht.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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