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Rechtsprechung · VG Saarland

VG Saarland, Beschluss vom 04.03.2011 – 10 L 178/11

Abschiebungsschutz, Relevanz asylrechtlicher Einwendungen
Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSL:2011:0304.10L178.11.0A

Leitsatz

Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages auf Abschiebungsschutz(Rn.3)

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 2.500.Euro.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123

Abs. 1 VwGO mit dem sinngemäß verfolgten Rechtschutzziel, dem

Antragsgegner vorläufig zu untersagen, ihn nach Frankreich zu

überstellen, hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch

nicht glaubhaft gemacht.

Randnummer 3

Gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines

Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen

oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine

Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind

vorliegend ersichtlich nicht gegeben.

Randnummer 4

Soweit sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren gegen

die bislang offensichtlich nur als Entwurf vorliegende Entscheidung

des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wendet, wonach der

Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und

die Abschiebung nach Frankreich angeordnet wird, und er im Weiteren

einwendet, dass eine Verpflichtung Frankreichs zur Übernahme

längstens bis zum 24.01.2010 bestanden habe, der in den Akten des

Bundesamtes befindliche Bescheidsentwurf vom 24.02.2011 bislang

nicht zugestellt worden sei, vielmehr unter Verstoß gegen

Bestimmungen der Zustellvorschriften und das verfassungsrechtliche

Gebot des effektiven Rechtschutzes erst am Überstellungstage am

08.03.2011 zugestellt werden solle, die Vorschriften der

EG-AsylZustVO nur für einen Asylerstantrag, nicht aber für den hier

vorliegenden Asylfolgeantrag gelten würden und das Bundesamt für

Migration und Flüchtlinge seinem Antrag auf Ausübung des

Selbsteintrittsrechts gemäß § 15 Abs. 1 EG-AsylZustVO

rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen sei, macht der Antragsteller

ausschließlich asylverfahrensrechtliche Sachverhalte geltend, zu

deren Entscheidung oder Überprüfung der Antragsgegner nicht befugt

ist, da dieser lediglich im Rahmen der Amtshilfe für das Bundesamt

für Migration und Flüchtlinge die Überstellung nach Frankreich

durchführt. Vielmehr muss der Antragsteller diese Einwendungen in

einem Verfahren gegenüber dem Bundesamt für Migration und

Flüchtlinge geltend machen, was er auch im Verfahren 2 L 179/11

getan hat.

Randnummer 5

Soweit sich der Antragsteller – ersichtlich nur zur

Begründung des geltend gemachten Selbsteintrittrechtes nach § 15

Abs. 1 EG-AsylZustVO – darauf beruft, dass in A-Stadt seine

beiden Söhne sowie deren Mutter wohnten, sind inlandsbezogene

Abschiebungshindernisse nach Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK auch

nicht ansatzweise dargelegt, zumal der Antragsteller mit der

– als seine Lebensgefährtin bezeichneten Mutter seiner

beiden Kinder offensichtlich nicht verheiratet ist und die beiden

Söhne angesichts der im Antrag auf Ausübung des

Selbsteintrittsrechts vom 20.01.2011 mitgeteilten Geburtsdaten

bereits volljährig sind.

Randnummer 6

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO

zurückzuweisen.

Randnummer 7

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52

Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der

Streitwert mit der Hälfte des Hauptsachewertes zu bemessen ist.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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