Rechtsprechung · VG Regensburg
VG Regensburg, Beschluss vom 31.07.2026 – RO 8 S 26.1602
- Spruchkörper
- 8. Kammer
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner.
Der 1970 geborene Antragsteller war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, L und M.
Nach einer „Auskunft gemäß Art. 56 Abs. 1 Nr. 3 PAG (Polizeiaufgabengesetz) hier: Waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung (Folgeprüfung)“ der Grenzpolizeiinspektion B. … vom 02.03.2023 an das Landratsamt A. … (im Folgenden: Landratsamt), sei der Antragsteller am … …2023 um … Uhr durch Polizeibeamte der PI C. … an seiner Wohnung in D. … angetroffen worden. Ein selbstständiges Öffnen der Wohnungstüre nach Zuruf der Streifenbesatzung sei nicht möglich gewesen. Der Antragsteller sei sichtlich in schlechter geistiger und körperlicher Verfassung gewesen. Er leide aktuell akut an Psychosen und Wahnvorstellungen. Der Antragsteller sei im Besitz eines Jagdscheins und somit auch in Besitz von Lang- und Kurzwaffen. Er habe sich auf freiwilliger Basis in das „BKL“ nach A. … begeben. Der Antragsteller habe sich mit der Herausgabe der Waffen einverstanden erklärt. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage erlaubnispflichtige Waffen zu führen. Der Antragsteller habe eine angeborene körperliche Krankheit, welche in den letzten Wochen zunehmend in die Psyche eingreife. Der Antragsteller sehe laut „MTT“ angeblich Personen und Dinge, die nicht da seien. Der Antragsteller habe gegenüber der Streife etwas von Handwerkern und Personen vom Zirkus geschildert. Der Antragsteller befinde sich bereits in Behandlung, wolle jetzt sofort aber nicht ins Krankenhaus. „MTT“ könne nicht mehr schlafen und sei mit dem jetzigen Pflegefall überfordert. Durch Sanitäter habe keine medizinische Notwendigkeit festgestellt werden können, aufgrund des Zustandes des Antragstellers auch keine Fremd- oder Eigengefahr. „MTT“ sei über weiteren Weg mit Ordnungsamt informiert worden. Der Antragsteller besitze Waffen in einem Waffenschrank im Keller, dessen Zugang vorsorglich versperrt worden sei. Der Antragsteller sei körperlich nicht in der Lage, in den Keller zu gehen.
Mit Schreiben vom 11.07.2024 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass die Polizei das Landratsamt über das Geschehen am … …2023 an seinem Wohnort informiert habe und aufgrund dieses Sachverhalts Zweifel an der Kraftfahreignung bestünden. Der Antragsteller wurde aufgefordert, bis 31.07.2024 eine Stellungnahme des behandelnden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Aus der Stellungnahme solle insbesondere hervorgehen: „Diagnose(n), bisheriger Erkrankungs- und Behandlungsverlauf, Grad der Ausprägung etwaiger körperlicher und geistiger Einschränkungen“. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtnachkommen der Aufforderung nach Aktenlage entschieden werden müsse. Dies habe in der Regel die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Folge.
Mit Schreiben vom 22.07.2024 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Landratsamt mit, dass der Antragsteller geistig und körperlich gesund sei und jahrelang als Pilot Inhaber eines Pilotenscheins gewesen sei. Es bestünden keine belastbaren, objektivierbaren Beeinträchtigungen, welche die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellten. Der Antragsteller leide nicht und habe nicht unter einer Psychose oder Wahnvorstellungen gelitten. Es sei auch zu keinem Zeitpunkt eine solche Diagnose aufgestellt worden. Die nicht spezifizierten Aussagen des nicht näher bezeichneten Polizeibeamten seien reine Meinungsäußerungen und keine belastbaren Tatsachenbekundungen auf einem gesicherten Tatsachenfundament. Insoweit bestehe kein Raum für die Anforderung ärztlicher Unterlagen. Eine Untersuchungsanordnung aufgrund bloßen Verdachts ohne belegte Tatsachen sei rechtswidrig. Es sei erforderlich, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers bestünden. Die anonymisierten Vermerke des Polizeibeamten vom … …2023 seien hierfür unzureichend. Es werde aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage um Verfahrenseinstellung gebeten. Sollte der Sachverhalt anders beurteilt werden, werde um Mitteilung gebeten, was bei den Ausführungen des anonymisierten Polizeibeamten als fahrerlaubnisrelevante Tatsache angesehen werde.
Mit Schreiben vom 25.07.2024, zugestellt am 30.07.2024, forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, aufgrund des Vorfalls am … …2023 nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV wegen Hinweisen bezüglich des Vorliegens einer psychischen Erkrankung bzw. körperlicher Einschränkungen ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der über die verkehrsmedizinische Qualifikation verfüge, über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis spätestens 26.09.2024 vorzulegen.
Das geforderte Gutachten wurde in Folge nicht beigebracht.
Mit Schreiben vom 12.08.2024 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Landratsamt (erneut) aus, dass keine fahrerlaubnisrelevanten Tatsachen vorlägen, welche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründeten. Der Gutachtensaufforderung seien keine konkreten, objektivierbaren Anhaltspunkte zu entnehmen, außer der Meinungsäußerung eines nicht näher bezeichneten Polizeibeamten. Es werde daher um konkrete Mitteilung gebeten, auf welche Tatsachen sich in der Anordnung berufen werde.
Nach einer Gesprächsnotiz des Landratsamtes vom 23.10.2024 über ein Telefonat mit dem Antragstellerbevollmächtigten vom selben Tag, habe dieser angegeben, dass der Antragsteller keinen Arzt habe, der die gewünschten Fragen beantworten könne, da er nicht in Behandlung sei. Das Landratsamt habe darauf hingewiesen, dass eine bloße Stellungnahme des behandelnden Arztes oder Hausarztes zum Gesundheitszustand bereits „Licht ins Dunkle“ hätte bringen können. Eine andere Möglichkeit hätte auch die Beibringung des Arztbriefes des Bezirksklinikums A. … sein können, in das sich der Antragsteller offenbar freiwillig begeben habe. Auch dies habe er nicht gemacht. Der Antragstellerbevollmächtigte habe angegeben, dass der Antragsteller „tatsächlich nicht übermäßig gewillt sei“, im Fahrerlaubnisverfahren mitzuwirken.
Mit Bescheid vom 04.11.2024, zugestellt am 11.12.2024, entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheides), verpflichtete ihn, seinen Führerschein innerhalb von acht Tagen nach Zustellung abzuliefern (Nr. 2 des Bescheides), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3 des Bescheides), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Nr. 2 ein Zwangsgeld i.H.v. 400,00 EUR an (Nr. 4 des Bescheides) und legte ihm die Kosten des Verfahrens i.H.v. 200,00 EUR auf (Nrn. 5 und 6 des Bescheides).
Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 13.11.2024 beim Landratsamt ab.
Mit Schriftsatz vom 15.11.2024 ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.11.2024 erheben (Az. RO 8 K 24.2726).
Mit interner E-Mail vom 23.01.2025 informierte das Sachgebiet Jagd- und Waffenrecht des Landratsamtes die Fahrerlaubnisbehörde über ein Schreiben des „Hilfen in schwierigen Lebenslagen Pflegestützpunkt Plus im Landkreis“ des Landkreises A. … vom 15.11.2024. Danach sei beim Antragsteller am 08.03.2023 eine vorläufige Betreuung aufgrund von Zustand nach Herzstillstand mit Reanimation eingerichtet worden. Am 16.06.2023 sei ein Beschluss zur Erweiterung der Betreuung erfolgt. Als Diagnosen seien benannt worden: „organische psychische Störung nach Reanimation, Alkoholentzugsdelir mit akuter Psychose und rezidivierenden depressiven Störung“. Die vorläufige Betreuung habe am 07.09.2023 mit Fristablauf geendet. Der Betroffene sei aus Sicht des Betreuungsgerichts zu einer freien Willensbildung in der Lage gewesen und habe eine weitere Betreuung abgelehnt, sodass das Betreuungsverfahren mit Beschluss vom 08.09.2023 eingestellt worden sei. Seit diesem Zeitpunkt lägen keine weiteren Informationen vor.
Mit Urteil vom 02.06.2025 wurde der Bescheid des Landratsamtes vom 04.11.2024 aufgehoben. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid habe nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt werden können, da die Gutachtensanordnung nicht rechtmäßig gewesen sei. Die Fragestellung der Gutachtensanordnung sei zu weit gefasst. Darüber hinaus seien auch keine hinreichenden Ermessenserwägungen zur Gutachterauswahl angestellt worden. Auf die Frage, ob Anhaltspunkte hinsichtlich eines Mangels im Sinne der Anlage 4 zur FeV vorgelegen hätten, die die Gutachtensanordnung materiell gerechtfertigt hätten, komme es daher im gegenständlichen Verfahren nicht mehr an.
Mit Schreiben vom 10.06.2025 übersendete das Landratsamt den Führerschein des Antragstellers an dessen Bevollmächtigten.
Mit Schreiben vom 13.06.2025 forderte das Landratsamt den Antragsteller unter Hinweis auf den Einsatz am 24.02.2023 und die am 08.03.2023 eingerichtete Betreuung auf, bis spätestens 27.06.2025 einen ausführlichen Entlassungsbericht des Krankenhauses zum Herzstillstand mit Reanimation sowie einen ausführlichen Arztbrief zu den genannten Diagnosen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 25.07.2025 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass die aufgeführten Diagnosen allesamt nicht zuträfen. Zudem gehe aus der Mitteilung vom 15.11.2024 hervor, dass die Betreuung sogleich am 07.09.2023 wieder aufgehoben worden sei. Bereits hieraus lasse sich unschwer ablesen, dass die behaupteten Diagnosen nicht zutreffend gewesen sein könnten. Es bestünden keine fahrerlaubnisrechtlichen Einschränkungen beim Antragsteller. Es werde anheim gestellt ganz konkret nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung mitzuteilen, welche Punkte abzuarbeiten wären, damit der Antragsteller in die Lage versetzt werde, sich bei einem Facharzt vorzustellen. Die geforderten Unterlagen gebe es nicht.
Mit Schreiben vom 05.08.2025 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, bis 05.10.2025 ein Gutachten eines Arztes der Fachrichtung „Psychiatrie“, der über die verkehrsmedizinische Qualifikation verfüge, beizubringen, welches sich auf folgende Fragestellung beziehe:
„Liegt bei Herrn A. … eine Erkrankung vor, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt? Wenn ja: Ist Herr A. … in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 + 2 gerecht zu werden?“
Aufgrund des Einsatzes am … …2023 und der am 08.03.2023 eingerichteten und am 16.06.2023 erweiterten Betreuung sowie den bekannten Diagnosen einer organischen psychischen Störung nach Reanimation, Alkoholentzugsdelir mit akuter Psychose und rezidivierender depressiver Störung bestehe der dringende Verdacht, dass beim Antragsteller eine psychische Erkrankung im Sinne der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV vorliege. Es bestehe der Verdacht, dass er aufgrund dieser Erkrankung in seiner Kraftfahreignung eingeschränkt sei bzw. dass er nicht mehr in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges gerecht zu werden. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an seiner Kraftfahreignung. Das Landratsamt habe daher im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung abzuwägen, ob das Interesse des Antragstellers am Erhalt seiner Fahrerlaubnis das Interesse der Allgemeinheit an einer Überprüfung seiner Person überwiege. Die Abwägung sei zugunsten der Verkehrssicherheit ausgefallen. Personen, bei denen eine psychische Erkrankung vorliege, seien oft nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Es sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst versucht worden, die Eignung durch Vorlage des Entlassungsberichts des Krankenhauses nach dem genannten Herzstillstand sowie eines ausführlichen Arztberichts zu den genannten Diagnosen zu überprüfen. Da der Antragsteller dies nicht vorgelegt habe, hätten die Zweifel an der Kraftfahreignung nicht ausgeräumt werden können. Eine organischpsychische Störung nach Reanimation sei eine psychische Erkrankung, die durch eine Schädigung des Gehirns infolge einer Reanimation ausgelöst werde. Es handle sich dabei oft um schwere und in ihrem Verlauf kaum absehbare Krankheitszustände des Gehirns, die im Allgemeinen mit Bewusstseinsstörungen einhergehen würden oder doch dem Bilde schwerer allgemeiner krankhafter psychischer Veränderungen entsprächen. Sie würden ebenso wie ihre Prodromalerscheinungen das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. In Abhängigkeit vom Grundleiden könne die Gefahr einer Wiedererkrankung bestehen. Nach einmaliger Schädigung komme es für die Beurteilung darauf an, ob die Schädigung Resterscheinungen, d.h. Beeinträchtigungen der hirnorganischen Leistungsfähigkeit hinterlassen habe. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Diagnosen allesamt unzutreffend sein sollten. Es wurde darauf hingewiesen, dass aus einer Verweigerung der Begutachtung oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe (§ 11 Abs. 8 FeV).
Mit Schreiben vom 06.10.2025 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vortragen, der Antragsteller habe in rechtlicher Hinsicht kein Gutachten vorzulegen. Es würden nach wie vor keine Tatsachen vorliegen, die das Landratsamt dazu berechtigen würden ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit der formulierten Fragestellung nach einer Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV zu fordern. Der Antragsteller sei psychisch gesund. Er leide auch nicht an einer angeborenen Erkrankung. Es werde vollumfänglich auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere auch auf die Ausführungen im Rechtsstreit RO 8 K 24.2726 verwiesen. Die behaupteten Diagnosen lägen beim Antragsteller nicht vor. Diese würden auch aktenkundig nicht auf einer ärztlichen Untersuchung basieren. Es seien allenfalls Schlagworte eines Sozialpädagogen ohne jedwede ärztliche Befunderhebung oder Belastbarkeit. Sie würden mithin keine fahrerlaubnisrechtlichen Tatsachen darstellen. Der Gutachtensaufforderung fehle daher auch eine differenzialdiagnostische Begründung. Eine solche gebe es nicht. Daher sei auch die Betreuung, die aufgrund falscher Angaben kurzfristig eingerichtet worden sei, sogleich am 07.09.2023 aufgehoben worden. Hieraus könne bereits deutlich abgeleitet werden, dass die behaupteten „Diagnosen“ falsch seien. Es bestünden keine fahrerlaubnisrechtlichen Einschränkungen beim Antragsteller.
Mit Schreiben vom 03.11.2025 hörte das Landratsamt den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2025 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vortragen, auch die weitere Gutachtensaufforderung sei rechtswidrig. Insbesondere liege beim Antragsteller keine Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV vor. Es seien nach wie vor keine belastbaren Tatsachen im Sinne der FeV ersichtlich, die auf eine psychische Störung beim Antragsteller hinweisen würden. Die Äußerungen des Polizeibeamten vom … …2023 seien keine Tatsachen, sondern nicht belastbare Behauptungen. Auch im Schreiben vom 05.08.2025 seien keine konkreten, objektivierbaren Anhaltspunkte dargetan. Es erschließe sich nicht, wie aus dem Zustand nach Herzstillstand auf eine psychische Einschränkung geschlossen werde. Der Antragsteller sei absolut geistig gesund. Er habe im Februar 2023 lediglich an einer bakteriellen Infektion gelitten. Es gebe aktenkundig keinen belastbaren Tatsachen oder ärztlich festgestellte Diagnosen, die den konkreten Verdacht begründen würden, dass der Antragsteller an einer psychischen Störung leide. Es sei vorsorglich die Betreuungsakte aus dem Jahr 2023 angefordert worden. Es werde darum gebeten konkret mitzuteilen, auf welche belastbaren Tatsachen sich bei der Anordnung berufen werde, zumal das Verwaltungsgericht bereits den Bescheid vom 04.11.2024 aufgehoben habe und sich der Sachverhalt nicht geändert habe.
Mit Schreiben vom 18.11.2025 teilte das Landratsamt mit, dass einer weiteren beantragten Fristverlängerung nicht zugestimmt werde.
Mit Bescheid vom 19.11.2025, dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbestätigung zugestellt am 05.12.2025, entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziffer 1), verpflichtete ihn, seinen Führerschein abzuliefern (Ziffer 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 3), drohte für den Fall, dass die Verpflichtung nach Ziffer 2 nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung erfüllt werde, ein Zwangsgeld i.H.v. 400,00 EUR an (Ziffer 4) und legte ihm die Kosten des Verfahrens i.H.v. insgesamt 220,00 EUR auf (Ziffern 5 und 6).
Mit Schreiben vom 25.11.2025 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, die genannten Diagnosen seien ärztlicherseits nicht erstellt worden. Es handle sich um unzutreffende Mutmaßungen eines Sozialpädagogen ohne medizinisch Sachkunde. Es sei offenkundiger Unsinn, wenn bei einem Menschen, der im Koma liege, eine organische psychische Störung „diagnostiziert“ werde. Dies sei schlichtweg unmöglich.
Mit bei Gericht am 24.12.2025 eingegangenem Schreiben ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen den Bescheid vom 19.11.2025 erheben.
Am 08.06.2026 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten eine Eilantrag stellen.
Zur Begründung wird vorgetragen, der Bescheid vom 19.11.2025 sei rechtswidrig. Es habe in gleicher Sache bereits ein verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem Aktenzeichen RO 8 K 24.2726 gegeben, welches mit obsiegendem Urteil des Antragstellers vom 02.06.2025 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Es sei festgestellt worden, dass der zuvor ergangene Bescheid des Landratsamts A. … vom 04.11.2024 aufgehoben worden sei und der damalige Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt habe. Das Landratsamt stütze den streitgegenständlichen Bescheid auf die Erwägung, es lägen Hinweise auf eine psychische Erkrankung sowie auf weitere gesundheitliche Einschränkungen vor, welche die Fahreignung des Antragstellers in Frage stellten. Diese Annahme trage nicht. Der Antragsteller sei gesund und leide nicht unter Beeinträchtigungen, die seine Fahreignung beeinträchtigten. Nach § 11 Abs. 2 FeV dürfe die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nur verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden würden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen würden. Vorliegend würden solche Tatsachen fehlen. Neu sei im Vergleich zum Vorverfahren lediglich das Vorbringen des Landratsamtes, es habe vom Betreuungsgericht erfahren, dass beim Antragsteller bestimmte ärztliche Diagnosen vorliegen würden. Auch dieses neue Vorbringen trage den Bescheid nicht. Zum einen seien die angeblichen Diagnosen in der Führerscheinakte nicht durch ärztliche Unterlagen belegt. Zum anderen ersetze die Mitteilung aus einem Betreuungsverfahren weder den Nachweis einer fachärztlichen Diagnose, noch die Darlegung konkreter tatsächlicher Umstände, die die Annahme eines Fahreignungsmangels tragen könnten. Soweit das Landratsamt im neuen Verfahren die Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens verlangt habe, fehle es weiterhin an der notwendigen Anlassbezogenheit. Auch die Eingrenzung auf Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV ändere daran im Ergebnis nichts, wenn die Behörde nach wie vor nicht darlege, auf welche konkret feststehenden Tatsachen sich der Verdacht einer psychischen Störung stütze. Die Eingrenzung der Rechtsfrage ersetze nicht den fehlenden Tatsachenkern. Die Behörde müsse zunächst Tatsachen haben und sodann die Fragestellung darauf zuschneiden. Nicht zulässig sei der umgekehrte Weg aus bloßen Vermutungen eine Begutachtung zu generieren, um erst durch das Gutachten die tatsächliche Grundlage zu schaffen. Vorliegend werde die Begutachtung damit zu einem unzulässigen Ausforschungsinstrument. Weder die polizeilichen Wahrnehmungen, noch die nicht durch Unterlagen belegten Hinweise würden einen tragfähigen Verdacht tragen, der eine Gutachtenanordnung nach § 11 Abs. 2 FeV rechtfertigen könne. Da die behördliche Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtswidrig gewesen sei, dürfe das Landratsamt aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Das Landratsamt versuche, an die bereits gerichtlich beanstandeten Verdachtsmomente aus dem Jahr 2023 erneut anzuknüpfen. Ein solches Vorgehen sei jedenfalls dann unzulässig, wenn keine qualitativ neue, tragfähige und belegte Tatsachengrundlage hinzugekommen sei. Auch die Interessenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus. Hinzu komme die besondere Eilbedürftigkeit. Der Antragsteller sei nunmehr dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, da er aktuell eine neue Arbeitsstelle aufnehmen wolle. Ohne Fahrerlaubnis sei die Aufnahme der neuen Arbeitsstelle erheblich gefährdet. Ihm würden daher ohne gerichtlichen Eilrechtsschutz schwerwiegende, nicht ohne Weiteres rückgängig zu machenden Nachteile drohen.
Der Antragsteller beantragt,
1.Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24.12.2025 gegen den Bescheid des Landratsamts A. … vom 19.11.2025 (Az. dort: …- ….), zugestellt am 05.12.2025, wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt.
2.Die aufschiebende Wirkung der Klage wird hinsichtlich der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet beziehungsweise wiederhergestellt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid vom 19.11.2025 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antragserwiderung vom 12.06.2026 Bezug genommen.
Nach Aktenlage hat der Antragsteller seinen Führerschein bis dato noch nicht beim Landratsamt abgegeben.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im gegenständlichen Verfahren und in den Verfahren RO 8 K 25.3310 und RO 8 K 24.2726 sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der vorliegend gegenständliche Antrag ist bei verständiger Würdigung des Begehrens des Antragstellers nach §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheids vom 19.11.2025 begehrt.
Im Hinblick auf Ziffer 4 des Bescheids vom 19.11.2025 ist der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 24.12.2025 gerichtete Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) statthaft. Da der Antragsteller seinen Führerschein nach Aktenlage noch nicht bei der Führerscheinstelle abgegeben hat, hat sich die Androhung des Zwangsmittels noch nicht erledigt (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2023 – 11 CS 23.980 – juris Rn. 12; B.v. 23.7.2021 – 11 CS 21.515 – juris Rn. 20).
2. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschrieben ist oder soweit die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids hat die erlassende Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 3). Hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheids besteht die sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes (Art. 21a Satz 1 VwZVG). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage anordnen bzw. wiederherstellen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei einem bereits vollzogenen Verwaltungsakt die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Soweit die Behörde den Sofortvollzug besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), ist zunächst zu überprüfen, ob die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Nur wenn dies der Fall ist oder wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, trifft das Gericht eine eigene, originäre Interessenabwägung (vgl. BVerwG, B.v. 22. 3.2010 – 7 VR 1.10 – beckonline Rn. 13; BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 14 CS 10.327 – beckonline Rn. 21). Das Gericht hat dann bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind als wesentliches Indiz für und gegen den gestellten Antrag die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche und gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich hingegen der Rechtsbehelf schon bei der gebotenen und erforderlichen summarischen Prüfung als offensichtlich erfolgreich, besteht hingegen kein Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer reinen Interessenabwägung (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 14 CS 10.327 – beckonline Rn. 21).
3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Unerheblich ist insoweit, ob die gegebene Begründung inhaltlich richtig und ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug tatsächlich gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 15.6.2021 – 13 ME 243/21 – beckonline Rn. 22 m.w.N.).
Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). An den Inhalt der Begründung sind im vorliegenden Fall keine hohen Anforderungen zu stellen. Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch. In solchen Fällen ist die Behörde nicht verpflichtet, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Denn in solchen Fällen ist für eine einzelfallbezogene Argumentation regelmäßig kein Raum (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 46 und 55). Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht zählt (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 – 11 CS 15.1634 – juris Rn. 6 m.w.N.). Die Umstände, aus denen sich die Fahrungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ergibt, sind regelmäßig auch geeignet, gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angeordneten Fahrerlaubnisentziehung zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2005 – 11 CS 05.1967 – juris Rn. 13). Ist ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, liegt es auf der Hand, dass ihm im Hinblick auf die Gefährlichkeit seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr und der zu schützenden Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich sofort das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt werden muss und nicht bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens abgewartet werden kann. Entbehrlich ist die Begründung indes auch in diesen Fällen nicht. Wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde aber darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55 m.w.N.). Dies ist in der Begründung des Bescheids auf hinreichende Art und Weise geschehen. Das Landratsamt hat vorliegend ausgeführt, dass aufgrund deutlicher Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Antragstellers erhebliche Zweifel an seiner Kraftfahreignung bestünden. Diese seien nicht durch Vorlage eines Gutachtens ausgeräumt worden. Die von ihm ausgehende Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer und den Straßenverkehr habe daher ausgeschlossen werden müssen.
4. Das Gericht gelangt für das vorliegende Verfahren zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid in den Ziffern 1, 2 und 4 getroffenen Anordnungen das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung des nicht weiter aufzuklärenden Sachverhalts (vgl. insoweit: OVG NW, B.v. 18.3.2020 – 12 B 1731/19 – juris Rn. 7) hat die Klage keine überwiegenden Erfolgsaussichten. Im vorliegenden Fall ergibt sich bei summarischer Prüfung nach Aktenlage, dass die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig, aber unbegründet ist.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 23.10.2024 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 13), hier also des Erlasses des Bescheids am 19.11.2025.
4.1 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, d.h. um eine Entscheidung ohne Ermessensspielraum der zuständigen Behörde. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV).
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Untersuchungsanordnung der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne hinreichenden Grund erfolgte (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2023 – 3 C 10/22 – juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.2.2008 – 11 C 08.1030 – juris; B.v. 8.10.2009 – 11 CS 09.1891 – juris). An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil die Gutachtensanordnung mangels Verwaltungsaktqualität nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Der Betroffene trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung gegebenenfalls die Fahrerlaubnis entzogen wird. Daher kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 – 11 ZB 12.1596 – juris Rn. 10; B.v. 15.5.2008 – 11 CS 08.616 – juris Rn. 50).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beibringensaufforderung auf den Zeitpunkt ihres Ergehens abzustellen (U.v. 4.12.2020 – 3 C 5/20 – juris Rn. 25). Vgl. hierzu auch: VGH BW, U.v. 27.7.2016 – 10 S 77/15 – (juris Rn. 50); BayVGH, U.v. 17.12.2024 – 11 B 24.1026 – (juris Rn. 17).
Für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung stellen § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV in formeller Hinsicht konkrete Voraussetzungen auf. Hiernach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Zudem teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat und teilt ihm mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Ermächtigungsnorm in der FeV erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – juris Rn. 24 ff.; OVG NW, B.v. 7.2.2013 – 16 E 1257/12 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 30.6.2011 – 10 S 2785/10 – juris Rn. 4 ff.).
Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen für eine Gutachtensanordnung ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es genügt ein Anfangsverdacht im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Nicht erforderlich ist, dass ein Mangel i.S.d. Anlage 4 zur FeV bereits feststeht. Ausreichend ist ein entsprechender Hinweis (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV). Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur auf Grund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin, verlangt werden (vgl. VGH BW, B.v. 12.6.2025 – 13 S 390/25 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.4.2025 – 11 CS 25.463 – juris Rn. 10 m.w.N.; U.v. 17.12.2024 – 11 B 24.1026 – juris Rn. 18).
Liegt ein Anfangsverdacht vor, sind die Hinweise jedoch vage und ist unklar, welche Erkrankung vorliegen könnte, kann die Behörde gehalten sein, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Gutachtensanordnung Vorermittlungen anzustellen und den Betroffenen ersuchen, ärztliche Unterlagen vorzulegen oder bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzusprechen (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.2024 – 11 B 24.1026 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die insoweit erteilten Auskünfte der behandelnden Ärzte stellen keine gutachterliche Beurteilung dar und ersetzen diese nicht. Vielmehr sind sie Grundlage für die Entscheidung der Behörde, ob die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV genannten Stelle notwendig ist, und können dann ggf. im Rahmen dieser Begutachtung berücksichtigt werden. Kommt der Betroffene dem Ersuchen im Rahmen der Vorermittlungen nicht oder nicht hinreichend nach und sind die Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, kann ihn die Behörde zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auffordern (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2026 – 11 CS 26.711 – juris Rn. 16).
4.2 Tatsachen, die geeignet waren im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Bedenken gegen die Fahreignung des Betroffenen zu begründen, liegen vor. Die der Fahrerlaubnisbehörde von der Polizei und der Stelle „Hilfen in schwierigen Lebenslagen Pflegestützpunkt Plus im Landkreis“ gemeldeten Umstände begründen jedenfalls den Verdacht, dass im Falle des Antragstellers möglicherweise eine psychische Erkrankung vorliegt.
Aufgrund der polizeilichen Mitteilung gemäß § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG über den Einsatz am … …2023 bestanden begründete Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. Beobachtungen eines Polizeibediensteten bei Kontakt mit der betreffenden Person können hierfür durchaus relevant sein und ausreichen. Dies gilt auch dann, wenn die polizeiliche Ereignismeldung subjektive Eindrücke und Wertungen des Verfassers wiedergibt. (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2026 – 11 CS 26.711 – juris Rn. 17) Nach § 2 Abs. 12 StVG hat die Polizei Informationen über Tatsachen, die nicht nur auf vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung erforderlich ist. Mitteilungen der Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG und sonstige polizeiliche Schilderungen sind grundsätzlich für die Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens berücksichtigungsfähig, wenn sie Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen enthalten und nicht durch substantiierte Einwendungen erschüttert werden oder sonst der weiteren Klärung bedürfen (VGH BW, B.v. 12.6.2025 – 13 S 390/25 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v, 17.12.2024 – 11 B 24.1026 – juris Rn. 19).
Aus dem Bericht der Grenzpolizeiinspektion B. … geht hervor, dass der Antragsteller in schlechter geistiger und körperlicher Verfassung angetroffen wurde und akut an Psychosen und Wahnvorstellungen gelitten habe. Er habe sich auf freiwilliger Basis in das „BKL“ A. … begeben. Er habe eine angeborene Krankheit, welche zunehmend in die Psyche eingreife und befinde sich bereits in Behandlung. Zudem haben die Beamten den Antragsteller aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung als nicht in der Lage zum Führen erlaubnispflichtiger Waffen eingestuft. Aus der Datenübermittlung zum betreuungsrechtlichen Verfahren geht hervor, dass für den Antragsteller am 08.03.2026 aufgrund eines Zustandes nach Herzstillstand mit Reanimation eine vorläufige Betreuung eingerichtet wurde. Am 16.06.2023 sei ein Beschluss zur Erweiterung der Betreuung erfolgt. Als Diagnosen seien organische psychische Störungen nach Reanimation, Alkoholentzugsdelir mit akuter Psychose und eine rezidivierende depressive Störung benannt worden. Die Berichte wurden vom Antragsteller zudem nicht durch substantiierte Einwendungen erschüttert. Eine fahreignungsrelevante psychische (geistige) Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV stand damit bei der gebotenen Gesamtschau ohne Zweifel im Raum und rechtfertigte die Vorermittlungen des Landratsamtes durch Aufforderung an den Antragsteller, Berichte des behandelnden Arztes vorzulegen.
Seinen Mitwirkungsobliegenheiten im Rahmen der Voraufklärung und auch nach Erlass der Beibringungsanordnung vom 05.08.2025 ist der Antragsteller nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere hat er weder eine ärztliche Stellungnahme seines behandelnden Arztes, noch einen Entlassungsbericht über seinen Herzstillstand vorgelegt. Vielmehr hat der Antragsteller lediglich pauschal über seinen Bevollmächtigten vortragen lassen, dass er absolut geistig gesund sei. Hierbei handelt es sich jedoch gerade nicht um einen Vortrag, der geeignet wäre die Bedenken im Hinblick auf die Fahreignung des Antragstellers restlos zu beseitigen. Zwar ist es der Entscheidung des Betroffenen vorbehalten, ob er der Begutachtungsstelle und der Fahrerlaubnisbehörde ärztliche Vorbefunde vorlegen will oder nicht. Lehnt er dies jedoch trotz berechtigter Aufforderung ab, muss er die gebotenen Maßnahmen – hier zunächst die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens, und wegen dessen Nichtbeibringung die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV – zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) hinnehmen, die seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und seinem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) Grenzen setzen (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 8.12.2025 – 3 B 26.24 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 27.1.2026 – 11 CS 25.2331 – juris Rn. 19; B.v. 29.6.2026 – 11 CS 26.711 – juris Rn. 19).
Auch die formellen Voraussetzungen der Gutachtensanordnung nach § 11 Abs. 6 FeV sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Insbesondere entspricht die behördlicherseits vorgegebene Fragestellung in der Gutachtensanordnung den sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ergebenden Anforderungen. Sie ist aus sich heraus verständlich. Die Rechtsgrundlage (§ 11 Abs. 2 FeV) und der Anlass für die angeordnete Untersuchung sowie die Gründe für die behördlichen Zweifel an der Kraftfahreignung und die für die Untersuchung in Betracht kommende Stelle oder Stellen wurden im Anordnungsschreiben mitgeteilt. Der Antragsteller wurde aufgefordert, sich innerhalb der Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen. Die aufzuklärenden Fragestellungen fallen in den Kompetenzbereich des von der Behörde abstrakt bestimmten Gutachters (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV). Sie wurden zudem anders als im Erstverfahren nicht zu weit gefasst. Eine Eingrenzung auf eine der in der Anlage 4 zur FeV genannten Nummern ist nunmehr erfolgt. Hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss, kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an (vgl. Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 42a m.w.N.). Eine präzise Angabe der entsprechenden Nummer oder Unternummer der Anlage 4 in der Beibringungsanordnung ist nicht in jedem Fall erforderlich und kann insbesondere dann entbehrlich sein, wenn sich die vom Gutachter zu klärende Frage mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lässt, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat (BayVGH, B.v. 23.2.2023 – 11 CS 22.2649 – beckonline Rn. 21 m.w.N.). Die Verpflichtung der Behörde zur konkreten Fragestellung wird dabei durch die Mitwirkungspflichten des Betroffenen begrenzt. Trägt dieser zur Eingrenzung nicht bei, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frage weit formulieren (Derpa a.a.O. § 11 FeV Rn. 42a). Vor diesem Hintergrund ist es daher unschädlich, dass der Antragsgegner die Fragestellung allgemein auf eine Erkrankung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV erstreckt hat, auch wenn einige hiervon umfasste Eignungsmängel (z.B. schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse, Nr. 7.3) im Fall des Antragstellers wohl ausscheiden dürften. Durch die zur Begründung angegebenen Hinweise auf beim Antragsteller vorliegende psychische Erkrankungen ist die Fragestellung hinreichend auf einen Mangel nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV umrissen. Eine weitergehende Spezifizierung scheitert an der insoweit verweigerten Mitwirkung des Antragstellers, der sich einer Vorlage von Stellungnahmen der ihn behandelnden Ärzte verschlossen hat (vgl. hierzu auch: VG Gelsenkirchen, U.v. 2.12.2015 – 7 K 3627/15 – beckonline).
Die Fahrerlaubnisbehörde ist auch den durch § 11 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 FeV vorgeschriebenen Informationspflichten nachgekommen. Der Antragsteller wurde insbesondere in der Gutachtenanordnung selbst darauf hingewiesen, dass die Behörde bei einer Weigerung oder nicht fristgerechten Beibringung auf seine Nichteignung schließen darf.
Die dem Antragsteller zur Beibringung des Gutachtens gesetzte Frist von zwei Monaten ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, geschweige denn substantiiert dargelegt, warum dem Antragsteller unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll (vgl. Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 45).
4.3. War nach alledem die Gutachtensanforderung rechtmäßig, durfte das Landratsamt gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 FeV auf die mangelnde Fahreignung des Antragstellers schließen. In diesem Fall ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zwingend vorgeschrieben. Wirtschaftliche oder sonstige persönliche Nachteile in Folge des Verlustes der Fahrerlaubnis haben keine Bedeutung gegenüber dem öffentlichen Interesse, wenn dieses die Entziehung erfordert. Raum für eine Ermessensbetätigung besteht auch nicht deshalb, weil § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV davon spricht, dass die Behörde bei unterbliebener Vorlage eines Fahreignungsgutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen schließen „darf“. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass aus der Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, nur dann hergeleitet werden darf, dass der Betroffene einen Eignungsmangel verbergen will, wenn für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht. Liegen solche Hinderungsgründe nicht vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde demgegenüber der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ergebenden Wertung Rechnung zu tragen, d.h. sie hat davon auszugehen, dass der Betroffene fahrungeeignet ist und hieraus die vorgeschriebenen Folgerungen zu ziehen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 28.10.2010 – 11 CS 10.1930 – juris; B.v. 27.9.2013 – 11 CS 13.1399 – juris).
5. Die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Hiernach sind nach der Entziehung der Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern.
6. Gegen die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 400,00 Euro bei Nichtablieferung des Führerscheins binnen einer Woche ab Bescheidszustellung ist nichts zu erinnern.
7. Nach alledem war daher der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
8. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nrn. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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