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Rechtsprechung · VG Regensburg

VG Regensburg, Beschluss vom 20.05.2026 – RN 9 S 26.1206

Fiktionswirkung und Berücksichtigung nachgereichter Nachweise bei Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG
Spruchkörper
9. Kammer
Normenkette
§ 80 Abs. 5 VwGO; § 25b AufenthG; § 81 Abs. 4 AufenthG; § 104c AufenthG

Orientierungssatz

1. Solange die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG zu Gunsten des Ausländers greift, ist er weiterhin als Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG iSv § 25b Abs. 8 AufenthG anzusehen. (Rn. 34 – 36)

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 25b AufenthG ist der Zeitpunkt der Entscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung. (Rn. 36)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Stadt A... vom 26.3.2026 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller wendet sich im Klageverfahren gegen die Ablehnung der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Aufenthaltsgesetz – AufenthG.

Randnummer 2

Der Antragsteller ist … Staatsangehöriger. Er reiste am 4.1.2017 erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.1.2017 beim zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamts vom 26.10.2017 wurde der Asylantrag abgelehnt. Der Bescheid wurde letztlich mit ablehnendem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7.10.2020 bestandskräftig.

Randnummer 3

Dem Antragsteller wurde seitens der damals zuständigen Regierung von A. …- Zentrale Ausländerbehörde A. … (im Folgenden: ZAB A. ….) ab dem 2.11.2020 bis zum 30.11.2023 eine Duldung nach § 60b AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) erteilt und regelmäßig verlängert, letztmalig ab dem 8.4.2024 bis zum 8.7.2024 durch das dann zuständige Landratsamt A. … Die am 25.4.2024 beantrage Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG wurde vom Landratsamt A. … am 30.4.2024 erteilt und am 6.6.2024 ausgehändigt (Gültigkeitsdauer bis 29.10.2025). Am 15.10.2025 wurde dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung (Gültigkeitsdauer bis 14.4.2026) erteilt.

Randnummer 4

Am 9. 5.2025 meldete sich der Antragsteller rückwirkend zum 1.5.2025 bei der Meldebehörde der Stadt A. … an, sodass die ausländerrechtliche Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin überging.

Randnummer 5

Am 5.8.2025 beantragte der Antragsteller die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, um einen gültigen Nationalpass in seinem Heimatland beschaffen zu können, welche ihm von der Antragsgegnerin am 27.8.2025 erteilt wurde.

Randnummer 6

Bei einer Vorsprache am 16.9.2025 legte der Antragsteller einen gültigen und anerkannten … Nationalpass Nr. … (ausgestellt am 3.9.2025, gültig bis 3.9.2030), ein Sprachzertifikat über das erreichte Sprachniveau A2 (Prüfungstag: 2.8.2025) sowie eine Zahlungsbestätigung vom 5.8.2025 für die Kursteilnahme an einem Einbürgerungstest (Kursbeginn: 26.9.2025) bei der Ausländerbehörde vor.

Randnummer 7

Am 29.9.2025 übersandte die zuständige Sachbearbeiterin der C. … den aktuellen Mietvertrag, wonach sich die monatliche Miete inkl. Nebenkosten auf 410, 00 Euro belaufe, sowie die letzten drei Lohnabrechnungen (Juni – August 2025) des Arbeitgebers, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller monatlich ca. 2.300 € netto verdient. Ferner wurde mitgeteilt, dass der Antragsteller an einem Einbürgerungstest teilgenommen habe, aufgrund der Bearbeitungsdauer das entsprechende Ergebnis jedoch erst in ca. 2 Monaten vorliegen werde.

Randnummer 8

Am 8.10.2025 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Im Antragsschreiben vom 7.10.2025 führte der Antragsteller aus, dass er derzeit in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG sei, die bis 29.10.2025 gültig sei. Er bekenne sich zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung und sei strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er habe den Reisepass, welchen er in F. … besorgt habe, bereits vorgelegt, um seiner Passpflicht nachzukommen. Er gehe einer Vollzeittätigkeit nach und sichere seinen Lebensunterhalt komplett eigenständig. Seine bisherige Erwerbstätigkeit in Deutschland belege, dass er sich auch zukünftig und nachhaltig um die Lebensunterhaltssicherung kümmern werde. Die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse im Bundesgebiet werde er mit dem Testergebnis des Einbürgerungstests der VHS nachweisen, bei welcher er am 26.9.2025 die Prüfung abgelegt habe. Das Sprachzertifikat über die A2-Deutschkenntnisse habe er bereits vorgelegt.

Randnummer 9

Am 23.2.2026 legte der Antragsteller einen Ergebnisbogen über den am 22.11.2025 absolvierten Deutsch-Test für Zuwanderer (Gesamtergebnis: Sprachniveau unter A2, mündliche Sprachkenntnisse: B1 erfüllt) sowie eine Bescheinigung über den bestandenen Test „Leben in Deutschland“ (Prüfungstag: 15.12.2025) vor.

Randnummer 10

Bei der Vorsprache am 6.3.2026 legte der Antragsteller vor der Antragsgegnerin eine Loyalitätserklärung ab und übergab die angeforderten Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2025 und Januar 2026 hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der Firma S. … (monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 2.302,67 netto (Jahreswerte in Höhe von 27.632,14 Euro (netto)/12 Monate).

Randnummer 11

Mit Schreiben vom 12.3.2026 wurde der Antragsteller zur beabsichtigen Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG angehört.

Randnummer 12

Mit Schreiben vom 23.3.2026 führte der Antragsteller unter anderem aus, dass er sich umgehend nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis um einen Berechtigungsschein für einen Integrationskurs bemüht habe. Aufgrund längerer Wartezeiten habe erst im Juni 2025 mit dem Integrationskurs beginnen können, welcher mit der Prüfung Mitte Dezember 2025 geendet habe. Da er aber gewusst habe, dass er Nachweise einreichen müsse, habe er sich umgehend um einen externen Einbürgerungstest bemüht, welchen er am 26.9.2025 abgelegt habe. Diesen habe er aber leider nicht bestanden.

Randnummer 13

Mit Bescheid vom 26.3.2026, dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 31.3.2026, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG ab (Ziffer 1). Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach … angedroht für den Fall, dass er das Bundesgebiet nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bescheides freiwillig verlasse. Die Abschiebung könne auch in einen anderen Staat erfolgen, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei (Ziffer 2). Für den Fall der notwendig werdenden Abschiebung wurde gegen den Antragsteller ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, das auf die Dauer von 18 Monaten befristet wurde. Die Frist beginne mit der Ausreise (Ziffer 3).

Randnummer 14

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG werde abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (12.10.2024) sei der Antragsteller noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Gültigkeitsdauer bis 29.10.2025) gewesen. Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer sei sein Aufenthaltstitel kraft Gesetzes zwar automatisch (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) erloschen, jedoch gelte er vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (vgl. § 104c Abs. 3 Satz 5 AufenthG). Folglich sei der Anwendungsbereich des § 25b Abs. 1 AufenthG innerhalb dieses Zeitrahmens (von der Erteilung bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer) grundsätzlich eröffnet.

Randnummer 15

Die zeitliche Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG sei bei dem Antragsteller seit dem 24.1.2023 erfüllt (hier sechs Jahre Voraufenthalt).

Randnummer 16

Die Erteilungsvoraussetzung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sei mit der Loyalitätserklärung vom 6.3.2026 bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin erfüllt. Dies sei zwar erst weit nach Ablauf seines Chancenaufenthaltstitels erfüllt worden, da die Ausländerbehörde jedoch ein bestimmtes Muster (Einbürgerungsverfahren) zu verwenden habe, könne dies grundsätzlich nicht zu Lasten des Ausländers gehen.

Randnummer 17

Die Voraussetzung eines überwiegend gesicherten Lebensunterhalts sei erfüllt, da der Antragsteller seit dem 15.8.2024 einer Beschäftigung bei der Firma S. … nachgehe und ein monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 2.302,67 Euro netto erziele, wobei die monatliche Miete inklusive Nebenkosten nur 410,00 Euro betrage.

Randnummer 18

Die Tatbestandsvoraussetzung über das Vorhandensein von hinreichenden mündlichen Deutschkenntnissen sei mit Vorlage eines Sprachzertifikates über das erreichte Sprachniveau A2 (Prüfungstag: 2.8.2025) gegeben.

Randnummer 19

Die Tatbestandsvoraussetzung über das Verfügen von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sei allerdings nicht gegeben. Ausländer könnten die Abschlusstests des Integrationskurses auf freiwilliger Basis ablegen, um den Nachweis der Grundkenntnisse zu erbringen. Es bestehe ferner die Möglichkeit, dass die Ausländer auch isoliert nur am Orientierungskurs des Integrationskurses oder sogar nur am bundeseinheitlichen Test „Leben in Deutschland“ nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntV teilnehmen könnten, um so den Nachweis über die Grundkenntnisse zu erbringen. Die dafür notwendigen Nachweise habe der Ausländer eigeninitiativ und auf eigene Kosten gemäß seiner Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beizubringen. Das Erbringen eines solchen Nachweises sei dem Ausländer auch zuzumuten, da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG erfolgreiche Integrationsleistungen honorieren wolle. In diesem Rahmen habe der Gesetzgeber mit der Schaffung des Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG eine Brücke schlagen wollen, um jenen Menschen, die trotz bestehender Ausreisepflicht seit langer Zeit in Deutschland lebten und ein Teil der Gesellschaft geworden seien, die Chance zu ermöglichen, aus einem Aufenthaltstitel heraus innerhalb von 18 Monaten (Gültigkeitsdauer des § 104c AufenthG) die Voraussetzungen für ein humanitäres Bleiberecht (§ 25a und § 25b AufenthG) zu erfüllen. Innerhalb der 18-monatigen Gültigkeitsdauer des Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG (i.S.d. gesetzgeberischen Willens beginne der Fristablauf mit dem Tag der Aushändigung des Aufenthaltstitels am 6.6.2024, die Gültigkeitsdauer belaufe sich demnach auf den 5.12.2025) habe es der Antragsteller jedoch nicht geschafft, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Erst am 15.12.2025 – damit nach Ablauf seines Chancen-Aufenthaltsrecht – habe der Antragsteller die Prüfung zum besagten Test „Leben in Deutschland“ abgelegt und die entsprechende Bescheinigung am 23.2.2026 vorgelegt. Auch wenn die Teilnahme am vorangegangenen Einbürgerungstest vor Ablauf der Gültigkeitsdauer erfolgt sei (Prüfungstag It. vorgelegter Bescheinigung: 26.9.2025) könne dieser Versuch aufgrund der nichtbestandenen Prüfung (Gesamtergebnis: 9 von 33 Punkten) nicht gewertet werden. Ein Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung erfolge konsequenterweise nur durch die erfolgreiche Teilnahme an einer solchen Prüfung. Hierbei spiele es auch keine Rolle, ob der Antragsteller aufgrund seiner Nervosität eine Blockade beim Wiederabruf des Lernstoffes gehabt habe. Negative Emotionen wie Angespanntheit oder Aufregung seien bei einer Vielzahl an Menschen zu beobachten, die sich in einer Prüfungssituation befänden. Kurzfristige Denkblockaden als Reaktion auf diesen psychischen Stress seien daher auch keine Seltenheit. Die Verpflichtung zu einem Integrationskurs werde bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nicht ausgesprochen und der Antragsteller sei daher auch nicht zur Teilnahme an einem solchen Kurs aufgefordert worden. Ihm habe freigestanden, einen Integrationskurs zu besuchen oder ohne vorherige Kursteilnahme einen Einbürgerungstest abzulegen oder alternativ „nur“ den Orientierungskurs als Bestandteil des Integrationskurses zu besuchen und mit Ablegen des Tests „Leben in Deutschland“ den Nachweis über erworbene Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschafsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu erbringen. Daher liege die Erteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 AufenthG, dass der Antragsteller entweder geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG sein müsste, nicht vor. Eine Entscheidung über eine zukünftige Duldung könne erst nach Feststellung der vollziehbaren Ausreisepflicht getroffen werden (mit Zustellung dieses Bescheides) und der Antragsteller sei mit Ablauf seines Aufenthaltstitels am 5.12.2025 nicht mehr Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Der jetzige Zeitraum der Fiktionswirkung (§ 104c Abs. 3 Satz 5 AufenthG) stehe dem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nicht gleich. Da diese Norm auch nicht verlängert werden könne (§ 104c Abs. 3 Satz 3 AufenthG), könne auch nachträglich dieser Status (Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG) nicht mehr erlangt werden und damit folglich ein späteres Nachreichen von Unterlagen von jetzt fehlenden Voraussetzungen die Entscheidung nicht mehr verändern.

Randnummer 20

Versagensgründe nach § 25b Abs. 2 AufenthG lägen nicht vor. Ferner seien neben den spezialrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen auch die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a bis Nr. 4 AufenthG gegeben. Die Voraussetzungen einer geklärten Identität gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG und der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG seien aufgrund der Vorlage eines gültigen Nationalpasses erfüllt. Ausweisungsinteressen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG lägen nicht vor. Im Hinblick auf die Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Randnummer 21

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.4.2026, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, Klage (RO 9 K 26.1207) erheben und vorliegenden Antrag stellen. In der Antragsbegründung wird ausgeführt, dass es für die Auffassung der Ausländerbehörde, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt werden könne, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung innerhalb der Gültigkeit des Titels nach § 104c AufenthG erfüllt seien, im Gesetz keinen Anhaltspunkt gäbe. Vielmehr müsse auch in diesem Zusammenhang der allgemeine Grundsatz gelten, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei. Dies gelte auch für die Voraussetzung, dass der Antragsteller ein „geduldeter Ausländer“ sein müsse, sowie für die Frage, ob die nach Abs. 1 S. 2 Nr. 1 regelmäßig erforderlichen Voraufenthaltszeiten erfüllt seien ([Bergmann/Dienelt/Röcker, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 25b Rn. 5-10).

Randnummer 22

Der Antragsteller beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.

Randnummer 23

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 24

Im Rahmen der Antragserwiderung vom 5.5.2026 wird ausgeführt, dass es im § 104c Abs. 3 Satz 3 und 4 AufenthG, in der Fassung vom 21.12.2022, gültig ab 31.12.2022 heiße: „Sie wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar. Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b erteilt werden.“ Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG könne somit grundsätzlich nur während der 18-monatigen Gültigkeit erteilt werden. Da eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG nur während der Gültigkeit erteilt werden könne, müssten folglich auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG während des Gültigkeitszeitraums erfüllt sein. Bis zum automatischen Erlöschen des § 104c AufenthG habe es beim Antragsteller an den Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG gemangelt. Eine erst nach Erlöschen des Titels am 15.12.2026 (eingereicht am 23.2.2026) abgelegte und bestandene Prüfung könne zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu einer positiven Entscheidung führen, da der Antragsteller ab dem 6.12.2025 nicht mehr Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach 104c AufenthG gewesen sei und auch in der Zukunft dies nicht mehr werde erfüllen können. Des Weiteren solle einem Ausländer bei nachhaltiger Integration, in Anerkennung seiner Bemühungen um selbige, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Hierfür seien vom Gesetzgeber 18 Monate eingeräumt worden, unabhängig der Länge der Voraufenthaltszeit. Dem Antragsteller sei es innerhalb der 18 Monate nicht gelungen, die Voraussetzungen für eine Titelerteilung zu erfüllen, sodass hier offensichtlich nicht von einer nachhaltigen Integration gesprochen werden könne. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen sei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Der Antragsteller habe aber weder zum Zeitpunkt der Antragstellung am 8.10.2025, noch im anschließenden Zeitraum bis heute einen Duldungsanspruch bzw. sei er Inhaber einer Duldung gewesen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sei ein Ausländer geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden sei oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung habe (BVerwG, B.v. 28.3.2022 – 1 B 35.22 –). Beides liege nicht vor. Dem Antragsteller sei nach dem Ablauf des Titels nach § 104c AufenthG zu keinem Zeitpunkt eine Duldung ausgestellt worden. Ein Duldungsanspruch sei nicht erkennbar. Es lägen Heimreisepapiere in Form eines Nationalpasses vor und eine tatsächliche Abschiebung nach … sei jederzeit möglich.

Randnummer 25

Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen in Eil- und Klageverfahren und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Randnummer 26

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig und begründet.

Randnummer 27

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist statthaft.

Randnummer 28

Soweit er sich gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids richtet, kommt der Klage nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zu.

Randnummer 29

Statthaft ist der Antrag ferner gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheids (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG), sowie gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 3 des Bescheids (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Insofern entfaltet die Klage ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.

Randnummer 30

2. Der Antrag ist vollumfänglich begründet.

Randnummer 31

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde bzw. dem Gesetzgeber geltend gemachten/verfolgten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Randnummer 32

Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Klage in der Hauptsache nach summarischer Prüfung als erfolgreich, da der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ist und dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zusteht.

Randnummer 33

a) Als streitig erweist sich zwischen den Beteiligten insofern lediglich die Frage, ob für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG die Erteilungsvoraussetzungen vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG (i.d.F. bis 31.12.2025 – gilt für alle nachfolgenden Zitate dieser Norm) vorgelegen haben müssen oder im Rahmen der Fiktionswirkung bei rechtzeitiger Antragstellung nachgereicht werden können.

Randnummer 34

Aus dem Umkehrschluss zu § 104c Abs. 3 Satz 5 AufenthG lässt sich zunächst ableiten, dass wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG während der Geltung des Titels nach § 104c AufenthG gestellt wird, die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG für die Zeit der Prüfung dieses Antrages eintritt. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck, da von vornherein kein Bedarf für die Fortgeltung des Aufenthaltstitels besteht, wenn eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG unmittelbar nach Ablauf der 18-monatigen Gültigkeit nicht mehr möglich wäre. Solange die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu Gunsten des Ausländers greift, ist er weiterhin als Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG i.S.v. § 25b Abs. 8 AufenthG anzusehen (vgl. BeckOK MigR/Röder, 24. Ed. 1.10.2025, AufenthG § 104c Rn. 164, 165, beckonline).

Randnummer 35

Zutreffend sind zwar die Ausführungen der Antragsgegnerin insoweit, als dass das Chancen-Aufenthaltsrecht nur mit einer 18-monatigen Geltungsdauer erteilt und nicht verlängert werden kann, § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Daraus wird insofern ebenfalls zutreffend geschlussfolgert, dass wenn nach der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von 18 Monaten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht erfüllt sind, die Betroffenen wieder vollziehbar ausreisepflichtig werden oder sofern die Voraussetzungen vorliegen in den Status der Duldung fallen (Bergmann/Dienelt/Niehaus, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 104c, beckonline; Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, 1.6.2023, 4. Folgen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nach §§ 25a, 25b AufenthG). Dieser zur vollziehbaren Ausreisepflicht führende Automatismus greift aber nur in den Fällen ein, in denen die Betroffenen keinen Antrag auf Erteilung eines Bleiberechtstitels im Anschluss an den Chancen-Aufenthalt stellen. Begehren sie aber ausdrücklich eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a, 25b AufenthG, muss die vollziehbare Ausreisepflicht erst noch im Wege ausländerbehördlicher Anordnung wiederhergestellt werden (vgl. Zühlcke, HTK-AuslR / § 104c AufenthG / Übergang zu §§ 25a, 25b AufenthG).

Randnummer 36

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 25b AufenthG ist aber der Zeitpunkt der Entscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18, BeckRS 2019, 37863 Rn. 23: „Weder Normzweck bzw. -struktur des § 25b AufenthG, noch materielles Recht erfordern, dass der Duldungsgrund zwingend schon bei Antragstellung vorliegen muss. Vielmehr sprechen prozessökonomische Gründe dafür, im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens in den persönlichen Anwendungsbereich von § 25b „hineinwachsen“ zu können.“).

Randnummer 37

Vorliegend hat der Antragsteller rechtzeitig vor Ablauf seines Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG am 5.12.2026 am 8.10.2025 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bei der Antragsgegnerin gestellt, sodass der Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über diesen Antrag mit Bescheid vom 26.3.2026 gem. § 81 Abs. 4 AufenthG fortbestand. Bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 8.10.2025 lagen unstreitig die Voraussetzungen für § 25b AufenthG vor, mit Ausnahme des Bekenntnisses zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung auf einem von der Antragsgegnerin verwendeten Formular und der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Die Loyalitätserklärung, welche bereits im Schreiben des Antragstellers vom 8.10.2025 enthalten war, gab der Antragsteller nochmals bei einer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 6.3.2026 auf einem von der Behörde verwendeten Formular ab. Die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung wurden mittels einer Bescheinigung über den bestandenen Test „Leben in Deutschland“ am 15.12.2025 nachgewiesen, welcher der Antragsgegnerin am 23.2.2026 übersandt wurde. Folglich lagen alle Voraussetzungen des § 25b AufenthG im Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag am 26.3.2026 vor. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt es auch nicht an dem Tatbestandsmerkmal „Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 104c“, da dieser Aufenthaltstitel in diesem Zeitpunkt aufgrund der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend galt.

Randnummer 38

b) Da ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG besteht, erweisen sich auch die in der Ziffer 2 des Bescheids verfügte Ausreiseaufforderung mit einer Ausreisefrist innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids nebst Abschiebungsandrohung als rechtswidrig. Denn der Antragsteller ist insoweit gerade nicht nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Ebenso verhält es sich mit der Folgeentscheidung des in Ziffer 3 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Randnummer 39

c) Über den Antrag war danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zu entscheiden.

Randnummer 40

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffern 8.1.2 und 1.5 des Streitwertkataloges 2025.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 17 IntV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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