Rechtsprechung · VG Potsdam
VG Potsdam, Urteil vom 07.09.2026 – VG 8 K 170/26
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0907.8K170.26.00
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2019 wird aufgehoben, soweit darin die Verpflichtung vorgesehen ist, einen Absaugstutzen an der Parzellengrenze anzubringen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Verpflichtung zum Anbringen eines Absaugstutzens für ihre auf einem gepachteten Kleingarten befindlichen abflusslosen Sammelgruben.
Die Kläger schlossen zunächst am 10. Oktober 1988 mit dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter einen Kleingartennutzungsvertrag und anschließend am 30. Oktober 2014 mit dem Kleingärtnerverein „Z einen Kleingartenpachtvertrag in Bezug auf eine 390 m² große Kleingartenanlage in dem Ortsteil S der Gemeinde M L . Der Kleingärtnerverein „Z “ e.V. ist Gesamtpächter der Kleingartenanlage, die wiederum im Eigentum der Frau M steht.
Die Kleingartenanlage liegt im Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes F , dem der Beklagte vorsteht. Sie wird von dem Zweckverband dezentral entsorgt. Ursprünglich wurden die in den Kleingärten befindlichen Sammelgruben auf dem Wege entsorgt, dass die Saugwagen an die Parzellen herangefahren sind, die Absaugschläuche in die offene Sammelgrube eingehängt und die Gruben entleert wurden. Am 5. Juni 2018 änderte die Verbandsversammlung des Zweckverbandes die Satzung über die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Verbandsgebiet dahingehend, dass nunmehr gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen lagemäßig so anzulegen sind, dass zur Abfuhr des Schmutzwassers der Absaugstutzen jederzeit vom öffentlichen Bereich ohne Betreten des Grundstücks zugänglich ist. Weiter wurde in § 11 Abs. 7 vorgesehen, dass bei bereits bebauten Grundstücken, bei denen der Absaugstutzen nicht direkt vom öffentlichen Bereich zugänglich ist, an der Grenze zum öffentlichen Bereich bis zum 30. Juni 2019 eine Saugleitung DN 100 mit Absaugstutzen gemäß Absatz 3 und 5 durch den Eigentümer verlegt werden muss.
Am 3. Januar 2019 teilte der Beklagte mit an die Vorsitzende des Kleingärtnervereins gerichtetem Schreiben mit, dass nach Überprüfung des Einzelfalles eine Ausnahmeregelung für die Kleingartenanlage dergestalt erteilt werde, dass die Stutzen lediglich an der Parzellengrenze installiert werden müssen.
Hierlegte der Kläger zu 1. in eigenem und im Namen der Klägerin zu 2. mit Schreiben vom 20. Januar 2019 Widerspruch ein. Hierbei verwies er darauf, dass die Abwasserentsorgung in seinem Kleingarten durch die Zuleitung in abflusslose Sammelgruben in Form eines 2-Kammersystems mit Überlauf gewährleistet werde. Diese abflusslosen Sammelgruben befänden sich in unmittelbarer Nähe zum Hauptweg der Kleingartenanlage. Sie seien in der Vergangenheit ohne Probleme von einem Entsorgungsfahrzeug erreicht und ca. drei bis vier Mal jährlich entsorgt worden, da der Kleingarten nur saisonal genutzt werde. Die Sammelgruben seien konstruktions- und materialbedingt nicht geeignet, um sie mit zwei Absaugleitungen mit Absaugstutzen als "Erweiterungskonstrukt" zu ergänzen. Daher sei die Anlage dieser zwei Saugstutzen aus technischen und bautechnischen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die Erweiterung würde darüber hinaus besonders hohe Aufwendungen und Kosten verursachen, was in keinem Kosten/Nutzenverhältnis stehe.
Mit Bescheid 12. Juli 2019 legte der Beklagte das Schreiben des Klägers zu 1. als Antrag auf Befreiung von der Stutzenpflicht aus und stimmte diesem unter der Nebenbestimmung zu, dass der Absaugstutzen zwar nicht an der Grenze zum öffentlichen Bereich installiert werden müsse, jedoch an der Parzellengrenze anzubringen sei, um das Schmutzwasser vom Hauptweg der Kleingartenanlage entsorgen zu können. Zur Begründung führte er aus, dass das Anbringen eines Absaugstutzens verhältnismäßig sei. Es diene der Sicherheit der Mitarbeiter des Abfuhrunternehmens. Die Befreiung gelte unbefristet.
Auch hiergegen legte der Kläger zu 1. in eigenem und in Namen der Klägerin zu 2. mit Schreiben vom 28. Juli 2019 Widerspruch ein. Er verwies hierbei darauf, dass sein Schreiben vom 20. Januar 2019 keinen Antrag auf Befreiung von der Stutzenpflicht, sondern ein Rechtsmittel in Form eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 3. Januar 2019 zur Stutzenpflicht darstelle. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Argumentation aus seinem ersten Widerspruchsschreiben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Belange der Kleingartenanlage in dem Bescheid vom 12. Juli 2019 durch die Nebenbestimmung hinreichend berücksichtigt worden seien. Eine vollständige Durchsetzung der Stutzenpflicht der Kleingartenanlage an den öffentlichen Bereich wäre sowohl technisch als auch wirtschaftllich nicht tragbar. Durch die Nebenbestimmung bzw. die erteilte Ausnahmeregelung, einen Stutzen an die Parzellengrenze zu legen, sei dieser Faktor bereits in die Entscheidung mit eingeflossen. Zwar sehe die Satzung für die Durchsetzung der Stutzenpflicht kein Ermessen vor. Die Möglichkeit begründete Ausnahmen zu beantragen sei dennoch vorhanden. Die Argumente der Kläger seien lediglich monetärer Natur. Das Anbringen eines Absaugstutzens werde nicht als unverhältnismäßig erachtet, selbst wenn der Neubau der abflusslosen Sammelgrube dafür erforderlich wäre, da es der Sicherheit der Mitarbeiter des Abfuhrunternehmens diene. Der Widerspruchsbescheid wurde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach gegen diesen Bescheid der Widerspruch zulässig sei.
Die Kläger legten hiergegen vorsorglich am 9. Dezember 2019 Widerspruch ein und haben zudem am 17. Dezember 2019 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen VG 8 K 3138/19 geführt wurde.
Am 8. April 2024 kündigte der Kleingärtenverein den mit den Klägern bestehenden Pachtvertrag. In einer Mitgliederversammlung am 20. August 2024 wurde beschlossen, dass die Kläger aus dem Kleingärtnerverein „Z " e. V. ausgeschlossen werden. Das Amtsgericht Oranienburg stellte nach Klageerhebung durch die Kläger mit Urteil vom 16. Oktober 2024 unter anderem fest, dass der zwischen dem Kleingartenverein und den Klägern bestehende Pachtvertrag vom 30. Oktober 2014 nicht durch die Kündigung vom 8. April 2024 beendet wurde und dass der Beschluss der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 20. August 2024 über den Ausschluss der Kläger aus dem Kleingartenverein unwirksam ist. Hiergegen legte der Kleingartenverein Berufung ein.
Daraufhin hat das Gericht das vorliegende Gerichtsverfahren mit Beschluss vom 25. März 2025 ruhend gestellt.
Das Landgericht Neuruppin entschied mit Urteil vom 19. November 2025, dass die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, dass die Klage im Übrigen als unzulässig abgewiesen wird, und stellte in den Urteilsgründen unter anderem fest, dass die Klage der Klägerin zu 2. unzulässig sei.
In dem nach Ruhendstellung unter dem aus dem Rubrum ersichtlichen Aktenzeichen wiederaufgenommenem Gerichterfahren streiten die Beteiligten im Wesentlichen darüber, ob sich die Verpflichtung der Kläger zum Anbringen eines Absaugstutzens an ihrer Parzellengrenzen als rechtmäßig erweist.
Die Kläger vertreten, dass der Beklagte weder die besondere Stellung von Kleingartenpächtern noch die Besonderheiten des klägerischen Kleingartens berücksichtigt habe. Sie bringen vor, dass sich die Regelung mit Blick auf die zu erwartenden Kosten und den Umstand, dass der Kleingarten nur saisonal genutzt werde, mit einem überschaubaren Abwasseranfall einhergehe und bisher problem- und gefahrenlose entsorgt worden sei, als unverhältnismäßig erweise. Zudem verweisen sie darauf, dass in anderen, im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegenden Kleingartenanlagen Sonderregelungen zur Befreiung von der Stutzenpflicht vorgesehen worden seien und solche in anderen Verbandsgebieten im Land Brandenburg sogar satzungsrechtlich vorgesehen seien.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2019 insoweit aufzuheben, als darin die Verpflichtung vorgesehen ist, einen Absaugstutzen an der Parzellengrenze anzubringen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist auf sein Ermessen bezüglich der Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich der öffentlichen dezentralen Schmutzwasseranlage. Seiner Auffassung sei die Stutzenpflicht dem Benutzungsverhältnis zuzuordnen und gelte damit gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung auch gegenüber den Klägern als Pächtern. In der Sache diene sie insbesondere dem Arbeitsschutz, der Vermeidung von Haftungsfragen, der Kosteneffizienz sowie der Wahrung von Umwelt- und Hygieneanforderungen. Den Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe er dadurch Rechnung getragen, dass er die Errichtung des Absaugstutzens an der Parzellengrenze zu dem Hauptwirtschaftsweg in der Kleingartenanlage habe genügen lassen. Die finanziellen Aufwendungen seien mit Blick auf die verfolgten Allgemeinwohlinteressen noch hinnehmbar. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht erkennbar, da die Situation der Kläger mit den Kleingärtnern, für die Ausnahmen vorgesehen worden seien, nicht vergleichbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Gründe
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 17. August 2026 zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Klage hat Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als insbesondere als isolierte Anfechtungsklage gegen die in dem Bescheid vom 12. Juli 2019 vorgesehene Nebenbestimmung, einen Absaugstutzen an der Parzellengrenze anzubringen, gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Auch weist die Klägerin zu 2. die erforderliche Klagebefugnis und das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf. Dies gilt selbst dann, wenn das Urteil das Landgerichts Neuruppin vom 19. November 2025 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass nicht nur die ihrerseits erhobene Klage gegen die Beschlüsse zur Installation eines Hauptwasserzählers an den Pumpen und Zahlung einer Umlage, sondern auch ihre Klage gegen die Kündigung des Pachtvertrages und den Ausschluss aus dem Kleingartenverein als unzulässig abgewiesen wurde. Denn die Klägerin zu 2. ist nach wie vor Adressatin der sie belastenden Nebenbestimmung und hat zumindest ein Interesse an der Beseitigung des Rechtsscheins einer sie treffenden Rechtspflicht.
II. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Nebenbestimmung in dem Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2019 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Als Rechtsgrundlage der erlassenen Nebenbestimmung, einen Absaugstutzen an der Parzellengrenze zu installieren, beruft sich der Beklagte auf § 11 der Satzung über die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Verbandsgebiet des Zweckverbandes „F " vom 6. März 2003 in der Fassung der 1. Änderung der Satzung vom 5. Juni 2018. Hierin ist in Absatz 10 vorgesehen, dass der Beklagte Ausnahmen von den Regelungen des § 11 der Satzung erteilen kann.
2. Der Beklagte war indes nicht dazu berechtigt, die Kläger als Pächter in Anspruch zu nehmen.
a) In § 11 Abs. 7 der Satzung heißt es, dass bei - wie vorliegend - bereits bebauten Grundstücken, bei denen der Absaugstutzen nicht direkt vom öffentlichen Bereich zugänglich ist, an der Grenze zum öffentlichen Bereich bis zum 30. Juni 2019 eine Saugleitung DN 100 mit Absaugstutzen gemäß Absatz 3 und 5 durch den Eigentümer verlegt werden muss. Nach der Satzung handelt es sich mithin um eine an den Eigentümer, nicht jedoch an den Pächter und damit auch nicht an die Kläger gerichtete Verpflichtung. Zwar gelten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Als Pächter sind die Kläger indes nicht dinglich, sondern lediglich schuldrechtlich berechtigt.
b) Auch eine Inanspruchnahme der Kläger nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung scheidet aus. Hiernach gelten Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen dezentralen Schmutzwasseranlage ergeben, auch für jeden, der berechtigt und verpflichtet ist, das angeschlossene Grundstück aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung zu nutzen (insbesondere Mieter, Pächter, Untermieter). Bei der in § 11 Abs. 7 der Satzung verankerten Pflicht, eine Saugleitung DN 100 mit Absaugstutzen zu installieren, handelt es sich indes nicht um eine Pflicht, die sich aus der Satzung für die Benutzung der öffentlichen dezentralen Schmutzwasseranlage ergibt. Vielmehr handelt es sich um eine Pflicht, die dem Anschlussverhältnis zuzuordnen ist und damit dem Benutzungsverhältnis vorverlagert ist.
Im Einzelnen:
aa) Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung ist jeder Anschlussberechtigte - mithin der Eigentümer (vgl. § 4 der Satzung) - vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die bestehende öffentliche dezentrale Schmutzwasseranlage anzuschließen, wenn es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist (Anschlusszwang) und Schmutzwasser oder Klärschlamm anfallen kann. Die Verpflichtung nach Abs. 1 richtet sich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung auf den Anschluss an die öffentliche dezentrale Schmutzwasseranlage, soweit die abflusslosen Sammelgruben oder die Kleinkläranlagen auf dem jeweiligen Grundstück betriebsbereit vorhanden sind und die Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist. Der Anschluss ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 der Satzung unverzüglich nach Anschlussmöglichkeit vorzunehmen und dem Zweckverband mitzuteilen.
Nach den vorstehenden Regelungen hat der Eigentümer mithin nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit durch den Zweckverband das Vorhandensein einer betriebsbereiten abflusslosen Sammelgrube sicherzustellen. Abflusslose Sammelgruben werden von dem Satzungsgeber wiederum nach § 2 Abs. 7 der Satzung den Grundstücksentwässerungsanlagen zugeordnet, die nach der dort enthaltenen Legaldefinition die gesamten Einrichtungen eines Grundstückes, die dem Ableiten, Sammeln und Behandeln des Schmutzwassers dienen, erfassen. Eine Saugleitung mit Absaugstutzen stellt eine Einrichtung in diesem Sinne dar, da sie dazu dient, das Abwasser von dem Grundstück abzuleiten. Dies wird auch daran deutlich, dass der Satzungsgeber die Verpflichtung zur Verlegung der Saugleitung mit Absaugstutzen in Absatz 7 des § 11 der Satzung verankert hat, der wiederum die amtliche Überschrift „Grundstücksentwässerugnsanlage“ trägt und hierauf bezogene Pflichten enthält. Auch in § 11 Abs. 1 der Satzung heißt es, dass jedes Grundstück von dem Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen ist.
Erst wenn diese Grundstücksentwässerungsanlage unter Beachtung der Anforderung des § 11 der Satzung betriebsfertig errichtet worden ist, besteht satzungsrechtlich das Recht der Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Schmutzwasseranlage des Beklagten, die dieser in Form eines „rollenden Kanals“ in Gestalt von Entsorgungsfahrzeugen zur Verfügung zu stellen hat (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - OVG 9 N 94.11 - juris Rn. 5). Erst dann ist der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung dazu verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die öffentliche dezentrale Schmutzwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). Nach den Neuregelungen in § 11 der Satzung kann und darf eine Inanspruchnahme der Entsorgungsfahrzeuge bzw. Benutzung im Sinne der Satzung erst dann erfolgen, wenn eine Saugleitung mit Absaugstutzen installiert worden ist.
bb) Für diese Auslegung spricht auch § 7 der Satzung, der die amtliche Überschrift „Grenzen des Benutzungsrechts; Benachrichtigungs-, Erstattungs- und Kontrollpflichten“ trägt. Er regelt im Einzelnen, welche Art von Schmutzwasser in die öffentliche dezentrale Schmutzwasseranlage nicht eingeleitet werden darf, und enthält gerade keine Vorgaben hinsichtlich der konkreten technischen Beschaffenheit der Grundstücksentwässerungsanlage.
cc) Die von dem Gericht vertretene Auffassung wird auch durch Ziehung einer Parallele zur zentralen Abwasserentsorgung gestützt: Auch hier setzt der Benutzungszwang voraus, dass das Grundstück an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen ist. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn betriebsbereite Kanalisationsanlagen vor dem Grundstück vorhanden sind. Vielmehr müssen alle technischen Voraussetzungen dafür geschaffen sein, dass das auf einem Grundstück anfallende Schmutzwasser, tatsächlich in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingebracht werden kann, d.h. es muss tatsächlich eine Leitungsverbindung zwischen der Schmutzwasseranfallstelle auf dem Grundstück und der zentralen Abwasserentsorgungsanlage bestehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2020 - OVG 12 B 9.19 - juris Rn. 26). Auf den streitgegenständlichen Bereich der dezentralen Abwasserentsorgung übertragen, ist von einem Benutzungszwang bzw. einer Benutzung im Sinne der Satzung erst dann auszugehen, wenn der Eigentümer als Anschlussberechtigter seine Grundstücksentwässerungsanlage unter Beachtung der Vorgaben des § 11 der Satzung - wozu nach § 11 Abs. 7 die Verlegung einer Saugleitung mit Absaugstutzen gehört - errichtet hat. Erst dann ist er dazu berechtigt, die dezentrale Abwasserentsorgung durch den Beklagten in Anspruch zu nehmen, also zu „benutzen“.
3. Selbst wenn es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt, weist das Gericht zur Vermeidung eines etwaigen, weiteren Widerspruchs- und ggf. Klageverfahrens auf Folgendes hin:
Auf dem Gebiet der dezentralen Abwasserbeseitigung ist mit der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die öffentlich-rechtliche Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden und Zweckverbände sozusagen als Holschuld auszugestalten, vorgezeichnet, dass die satzungsrechtliche Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BbgKVerf) ohne weiteres dahingehend ausgestaltet werden kann, dass eine Abwasserüberlassungspflicht der Grundstückseigentümer örtlich bereits auf dem Grundstück besteht. Hierin mag ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit der Grundstückseigentümer (Art. 2 Abs. 1 GG) liegen. Dieser Eingriff findet allerdings eine gesetzliche Stütze in § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BbgKVerf in Verbindung mit den wasserrechtlichen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Der Sache nach ist er nicht nur wegen der damit verbundenen Kontrollerleichterungen in Bezug auf eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung gerechtfertigt, sondern auch, weil die Gemeinde und Zweckverbände auf diese Weise in die Lage versetzt werden, flächendeckend günstige Transportkosten zu gewährleisten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - OVG 9 N 94.11 - juris Rn. 5). Vor diesem Hintergrund dürfte bereits die in § 11 Abs. 7 der Satzung vorgesehene Pflicht, an der Grenze zum öffentlichen Bereich eine Saugleitung mit Absaugstutzen zu verlegen, nicht zu beanstanden sein. Erst recht dürfte damit die hier streitgegenständliche Verpflichtung zum Anbringen eines Absaugstutzens an der Parzellengrenze - vorausgesetzt, sie wird an den Grundstückseigentümer adressiert - in der Sache von dem Ermessen des Beklagten zur Ausgestaltung der öffentlichen dezentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage gedeckt sein und sich insbesondere vor dem Hintergrund der mit ihr verfolgten und die Belange der Kläger überwiegenden Ziele der Arbeitssicherheit, der Kosteneffizienz, des Umweltschutzes, der Wahrung von Hygiene, der Steigerung des technischen Standards der Grundstücksentwässerungsanlage und der Professionalisierung der öffentlichen dezentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage als verhältnismäßig erweisen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 2.991,66 € Euro festgesetzt und entspricht der Höhe der in dem klägerseits eingereichten Angebot der Firma G____ angesetzten Anschlusskosten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung kann Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, eingelegt werden, wenn die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen worden ist oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Fall, dass die Rechtsstreitigkeit vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden ist, 200 Euro und für den Fall, dass die Rechtsstreitigkeit nach dem 31. Dezember 2025 anhängig geworden ist, 300 Euro übersteigt. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.
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