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Rechtsprechung · VG Potsdam

VG Potsdam, Beschluss vom 26.10.2011 – 8 L 750/11

Anschluß- und Benutzungsrecht für kommunale Einrichtungen
Spruchkörper
8. Kammer
Normenkette
§ 21 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag auf Niederschlagung der Kosten wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin vom 6. Dezember 2011,

die Gerichtskosten niederzuschlagen,

ist unbegründet.

Der Berichterstatter ist nach Übertragung des Rechtsstreits auf

den Einzelrichter zur Entscheidung nach § 6 Abs. 1 VwGO befugt.

Der Antrag, die Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG

niederzuschlagen, ist unbegründet. Dies wäre nur dann möglich, wenn

es sich um Kosten handelte, welche bei richtiger Behandlung der

Sache nicht entstanden wären. Dies setzt einen schweren Mangel im

Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung

voraus (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 8 KSt 13/10 - zit.

nach juris, Rz. 2 m. w. N.; VGH München, Beschluss vom 24. August

2011 - 10 M 11.1966 - zit. nach juris, Rz. 7).

Ein schwerer Verfahrensmangel liegt hier nicht vor. Der allein

vorgebrachte Grund, dass nicht vor der Entscheidung in der Sache

selbst über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden worden sei,

begründet keinen schwerwiegenden Mangel. Es liegt im Ermessen des

Gerichts, aus Gründen der rationellen Verfahrensgestaltung in

Verfahren des Eilrechtsschutzes die Entscheidung über die

Prozesskostenhilfe mit einer Entscheidung in der Sache selbst zu

verbinden. Dies gilt umso mehr, als der Antragstellerin andernfalls

erneut die Möglichkeit eröffnet worden wäre, verfahrensverzögernd

vorzutragen, ohne dass dies der Sache selbst dienlich gewesen wäre

(vgl. auch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg

vom 15. November 2011 - OVG 9 M 39.11 - S. 3 des

Entscheidungsabdrucks zu dem weiteren Vorbringen der

Antragstellerin).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§

66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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