Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Potsdam

VG Potsdam, Urteil vom 11.06.2012 – 12 K 1986/11

Spruchkörper
12. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die

Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der

Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit des Ausbaus einer

öffentlichen Fachschule umdie Fachrichtung Sozialpädagogik im

Landkreis Ostprignitz-Ruppin.

Die Klägerin betreibt seit Sommer 2000 in N. eine genehmigte und

nach § 123 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) staatlich

anerkannte private Fachschule für Sozialwesen. Sie bietet dort

Berufsausbildungen in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege,

Heilpädagogik sowie Sozialpädagogik (Erzieher) an. Die Schule wird

staatlich gefördert und finanziert sich zusätzlich durch Schulgeld,

das regulär zwischen 18 und 48 € monatlich liegt. Auf dem

gleichen Gelände und daher in unmittelbarer Nachbarschaft der

Schule der Klägerin befindet sich das Oberstufenzentrum (OSZ) O.,

dessen Träger der beigeladene Landkreis ist. Das Oberstufenzentrum

hat seit dem Schuljahr 2004/2005 eine Fachschule für Sozialwesen,

die bisher auf die Fachrichtung Heilerziehungspflege beschränkt

war.

Am 30. Juni 2011 beschloss der Kreistag des Beigeladenen an

dieser Fachschule eine weitere Fachrichtung – Sozialpädagogik

– anzubieten. Auf Antrag des Beigeladenen genehmigte der

Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 2011 die Einrichtung dieser

Fachrichtung. Gegen die Vollziehung dieser Genehmigung wandte sich

die Klägerin erfolgreich mit einem Antrag auf einstweiligen

Rechtsschutz (VG 12 L 467/11).

Nach Rücknahme der Genehmigung nahm die Klägerin die anhängige

Klage zurück unddas Hauptsacheverfahren wurde eingestellt (VG 12 K

1440/11).

Mit Bescheid vom 5. September 2011 genehmigte der Beklagte

(erneut) die Einrichtung der Fachrichtung Sozialpädagogik ander

Fachschule Sozialwesen des Oberstufenzentrums O. zum Schuljahr

2011/2012 und begrenzte die jährliche Aufnahmekapazität auf zwei

Klassen in Vollzeitform. Gleichzeitig ordnete er die sofortige

Vollziehung des Bescheides an. Derzeit besuchen 33 Schüler den neu

errichteten Bildungsgang Sozialpädagogik des Oberstufenzentrums,

die in einer Klasse zusammengefasst wurden. In den Vollzeitklassen

der Klägerin wurden 50 Schüler in diesem Schuljahr aufgenommen.

Der Schulentwicklungsplan für die Jahre 2007 bis 2012, der die

Bildungsangebote sowohl öffentlicher als auch privater Schulträger

berücksichtigt, prognostiziert jährlich 20bis 40 Schüler für die

Fachrichtung Sozialpädagogik. Schon seit mehreren Jahren nimmt die

Klägerin wesentlich mehr Schüler auf: im letzten Schuljahr waren es

über 100Schüler in Voll- und Teilzeitform. Ihre

Gesamtaufnahmekapazität liegt derzeit bei 287Schülern, im kommenden

Schuljahr bei 326 Schülern sowie ab dem Schuljahr 2013/2014 bei

über 331 Schülern.

Die Klägerin hat am 5. Oktober 2011 Klage erhoben. Sie macht

geltend, dass der Beklagte ihre Belange bei der Erteilung der

streitgegenständlichen Genehmigung nicht genügend berücksichtigt

habe. Die Einrichtung der Fachrichtung Sozialpädagogik am

Oberstufenzentrum sei für sie existenzgefährdend, da sie in

unmittelbarer Nachbarschaft des OSZ des Landkreises seit vielen

Jahren eine Schule in freier Trägerschaft betreibe, an der –

für den gesamten Landkreis – bedarfsdeckend Sozialpädagogik

unterrichtet werden könne. Zudem lägen die Voraussetzungen für die

Erteilung einer Genehmigung nicht vor, da die Ziele der

Schulentwicklungsplanung nicht beachtet worden seien und kein

Bedürfnis für die Einrichtung der Fachrichtung Sozialpädagogik im

Landkreis bestehe. Die Erweiterung des Oberstufenzentrums sei im

aktuellen Schulentwicklungsplan nicht vorgesehen und gewährleiste

keinen geordneten Schulbetrieb.

Die Klägerin beantragt,

die mit Bescheid des Beklagten vom 5. September 2011 erteilte

Genehmigung derEinrichtung einer Fachrichtung Sozialpädagogik an

der Fachschule Sozialwesen des Oberstufenzentrums O.

aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er gehe nicht davon aus, dass die Klägerin durch die

streitgegenständliche Genehmigung in ihrer Existenz bedroht sei, da

sie trotz der neu eingerichteten Klasse am OSZ noch 50 Schüler in

die Vollzeitausbildung Sozialpädagogik aufgenommen habe

undweiterhin staatliche Zuschüsse erhalte. Die Nachfrage nach einer

entgeltfreien Erzieherausbildung an dem Oberstufenzentrum sei groß,

da dort in den vergangenen Jahren zwischen 24 und 65 entsprechende

Bewerbungen eingegangen seien. Zudem sei mit der Änderung des

Kindertagesstättengesetzes im Jahr 2010 der Betreuungsschlüssel an

den Kitas erhöht worden, wodurch der Bedarf an Erziehern

signifikant (um knapp 900) gestiegen sei. Nach seinem aktuellen

Bedarfsplan benötige man allein in den Kindertagesstätten im

Landkreis O. 165 neue Erzieherinnen und Erzieher. Darüber hinaus

bestünden weitere Einsatzmöglichkeiten für Erzieher im Bereich der

Jugendhilfe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten

gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Verwaltungsvorgang

(1 Hefter) verwiesen.

Gründe

Die vorliegende Anfechtungsklage ist zulässig.

Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

(VwGO) klagebefugt, weil jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass

sie durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung in ihren

Rechten verletzt wird. Die Landkreise sind nach §§ 100, 104, 105

BbgSchulG befugt, Oberstufenzentren einzurichten bzw. – wie

hier – zu ändern. Die Änderung ist nach §§ 105 Abs. 2 Satz 3,

104 Abs. 2 BbgSchulG an die Genehmigung des für Schule zuständigen

Ministeriums geknüpft. Die gegenüber einem Schulträger

ausgesprochene Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer

Änderung – hier der Ausbau von Bildungsgängen an einer Schule

– ist daher ein Verwaltungsakt, der in erster Linie den

Schulträger in eigenen Rechten betreffen und von diesem angefochten

werden kann. Diese gesetzlich ausgestaltete Rechtsposition des

Schulträgers kann aber auch durch die Genehmigung, die einem

anderen Schulträger erteilt worden ist, verletzt werden. Wie die

Kammer bereits im Fall der Errichtung der Fachsschule für

Sozialwesen entschieden hat, darf die Entscheidung über

dieGenehmigung nicht unabhängig von bereits existierenden Schulen

ergehen, sondern erst nach umfangreicher Abwägung mit den

Interessen der benachbarten Schulträger (vgl. Beschluss der Kammer

vom 29. Juli 2004, 12 L 631/04). Dieses Abwägungserfordernis folgt

aus § 102 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG, wonach Schulen in freier

Trägerschaft bei der Prognose des Schulbedarfs einbezogen werden,

soweit deren Träger damit einverstanden sind. Die

Leistungsfähigkeit und Attraktivität des Schulangebots, das ein

Schulträger in seinem Bereich vorhält, kann durch die einem anderen

– benachbarten – Schulträger erteilte Genehmigung

erheblich beeinträchtigt werden, weil eine sich auf die Schülerzahl

auswirkende Konkurrenzsituation entstehen kann (vgl. für den Fall

einer Errichtungsgenehmigung: Oberverwaltungsgericht fürdas Land

Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 1993, 19A 2934/92,

zitiert nachjuris, Rn. 31). Im vorliegenden Fall scheint eine

solche Beeinträchtigung jedenfalls möglich, so dass der Weg zu

einer materiell-rechtlichen Prüfung eröffnet ist.

Die Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 5.

September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in

ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 104 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 BbgSchulG sind die in §§ 100,

101 BbgSchulG genannten Träger, darunter der Landkreis, berechtigt

und verpflichtet, Schulen und Bildungsgänge anOberstufenzentren zu

errichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und ein geordneter

Schulbetrieb gewährleistet ist. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1

BbgSchulG für die Änderung einer Schule, hier in Form einer

Erweiterung. Die Genehmigung für eine Änderung wird nach § 105 Abs.

2 Satz 3 i. V. m. § 104 Abs. 2 Satz2 BbgSchulG erteilt, wenn die

Ziele der Schulentwicklungsplanung beachtet werden, ein geordneter

Schulbetrieb gemäß § 103 BbgSchulG gewährleistet ist,der

Einrichtungsbeschluss nicht gegen dieses Gesetz verstößt und die

damit verbundenen sächlichen und personellen Erfordernisse erfüllt

werden können. Dies ist vorliegend der Fall.

Der Beklagte hat insbesondere dargelegt, dass der

Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Brandenburgische Schulgesetz

verstößt, weil ein Bedürfnis für den Ausbau des OSZ um die

Fachrichtung Sozialpädagogik besteht. Diese Fachrichtung wird

bisher nur an einigen Oberstufenzentren anderer Landkreise

angeboten, nicht jedoch im Landkreis Ostprignitz-Ruppin. Die

nächstgelegenen Ausbildungsstandorte Wittenberge und Templin sind

mit erheblichen Fahrzeiten und Kosten verbunden.

Nach Auffassung der Kammer ist die Erwägung des Beklagten, ein

Bedürfnis für den Ausbau einer Schule dann anzunehmen, wennin dem

Landkreis bisher nur eine Schule in privater Trägerschaft den

betreffenden Bildungsgang anbietet nicht zu beanstanden. Die Kammer

hält die Argumentation aus ihrem bereits zitierten Beschluss vom

29. Juli 2004 - 12 L 631/04 - nach wie vor für tragend. Darin hat

sie ausgeführt:

„Ein Bedürfnis für die Einrichtung einer Fachschule

Sozialwesen mit dem Bildungsgang Heilerziehungspflege in N. ergibt

sich daraus, dass dieser bisher nur an Oberstufenzentren anderer

Landkreise angeboten wird. Der nächste Ausbildungsstandort befindet

sich in Wittenberge. Die Schülerinnen und Schüler müssen, um zu

diesem undanderen zu gelangen, zum Teil erhebliche Wege

zurücklegen. Für den Antragsgegner entstehen dadurch nicht

unbedeutende Schulkostenbeiträge. Das Bildungsangebot der

Antragstellerin kann dieses Bedürfnis nicht in gleichem Maße

befriedigen, da dessen Inanspruchnahme nur gegen Entgelt in Höhe

von 95 € monatlich möglich ist. Der Besuch öffentlicher

Schulen ist dagegen kostenfrei, da für diese Schulgeld gemäß § 114

Abs. 1 BbgSchulG nicht erhoben wird.“

Eine Neubewertung ist ungeachtet der inzwischen vergangenen

Zeit, der Verschiedenheit der Sachverhalte und bei Berücksichtigung

des Vorbringens der Klägerin nicht geboten. Zwar liegt die

monatliche Schulgeldbelastung im vorliegenden Fall unter jener des

in dem Jahr 2004 entschiedenen Falles. Andererseits kommt es bei

der Bedarfsfeststellung nicht auf die Höhe des Schulgeldes an, das

der private Schulträger erhebt. Entscheidend ist hier vielmehr,

dass die Fachrichtung Sozialpädagogik bisher an keiner öffentlichen

Schule im Landkreis angeboten wird, obwohl aufgrund einer

veränderten Gesetzeslage (Änderung des Kindertagestättengesetzes

2010) der Bedarf an ausgebildeten Fachkräften in der

streitgegenständlichen Fachrichtung stark angestiegen ist. Mit der

veränderten Ausbildungsnachfrage stieg das Bedürfnis nach einer

öffentlichen Alternative zu dem privaten Ausbildungsangebot.

Beiseiner Bedürfnisprüfung hat der Beklagte im Einklang mit der

oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur erhöhte

Anmeldezahlen, sondern auch andere Kriterien – arbeitsmarkt-

und sozialpolitische Kriterien – herangezogen (vgl. zu den

Kriterien der Bedarfsermittlung: Hessischer Verwaltungsgerichtshof,

Beschluss vom

5. Dezember 1988, 6 TG 3863/88; Oberverwaltungsgericht für das

Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 1990, 19 B 1214/09,

beide zitiert nach juris). Er hat zudem die Interessen der Klägerin

berücksichtigt undabgewogen, indem er die jährliche

Aufnahmekapazität für die Fachrichtung Sozialpädagogik an dem

Oberstufenzentrum auf zwei Klassen in Vollzeitform begrenzt

hat.

Dabei durfte er zu Recht davon ausgehen, dass der Klägerin keine

Monopolstellung in der Erzieherausbildung zusteht. Selbst wenn sie

über die entsprechenden Kapazitäten verfügt, folgt daraus nicht,

dass sie für die Zukunft den gestiegenen Ausbildungsbedarf alleine

abdecken darf. Im Gegenteil, die in § 102 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG

gesetzlich eröffnete Möglichkeit einer zwischen öffentlichen und

freien Schulträgern abgestimmten Schulentwicklungsplanung darf

nicht dazu führen, dass sich die primär verpflichteten kommunalen

Schulträger ihrer Aufgabe entziehen, ein zumutbar erreichbares Netz

öffentlich getragener Schulen zu gewährleisten. Damit soll

vermieden werden, dass Schüler gegen ihren Willen mangels

öffentlich getragener Angebote auf ein privatrechtliches

Schulverhältnis verwiesen werden müssen (Hanßen/Glöde,

Brandenburgisches Schulgesetz, Kommentar zu § 102 Rz. 33; vgl.

auchBegründung zum Entwurf für das 1. Schulreformgesetz für das

Land Brandenburg/Vorschaltgesetz, Drucksache 1/84, zu § 3).

Entgegen der Ansicht der Klägerin muss die Erweiterung des

Oberstufenzentrums nicht bereits im Schulentwicklungsplan enthalten

sein, damit sie genehmigt werden kann. Mit der ausdrücklichen

Beschränkung auf die Ziele der Schulentwicklungsplanung in

§ 104 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG wird zum Ausdruck gebracht, dass auch

Änderungen genehmigt werden können, die nicht ausdrücklich

in der Schulentwicklungsplanung angeführt sind. Jedenfalls dann,

wenn ein von der Schulentwicklungsplanung abweichendes schulisches

Angebot erforderlich ist, soll darauf auch reagiert werden können

(vgl. zum Ganzen: Hanßen/Glöde, Brandenburgisches Schulgesetz

Kommentar zu § 104 Rz. 9). Der Schulentwicklungsplan für den

Landkreis Ostprignitz-Ruppin entstand im Jahr 2007 und konnte daher

nicht den mit der Änderung des Kindertagesstättengesetzes im Jahr

2010 geänderten Betreuungsschlüssel undden damit einhergehenden

erhöhten Erzieherbedarf berücksichtigen. Sinn und Zweck der

Schulentwicklungsplanung, ein ausgewogenes Bildungsangebot in allen

Regionen und Landesteilen zu schaffen und zu erhalten, sprechen

dafür, dass ein Schulträger in der Lage sein muss, auf neue

Entwicklungen, wie sie sich gerade im Bereich der Berufsschulen

durch vielfältige Änderungen in der Berufs- und Arbeitswelt ergeben

können, flexibel zu reagieren (vgl. Oberverwaltungsgericht für das

Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 1993, 19 A

2934/92, zitiert nach juris, Rn. 33). Dies gilt auch, wenn –

wie hier – die nicht vorhersehbare Änderung des

Kindertagesstättengesetzes den Ausbau der Fachschule um die

Fachrichtung Sozialpädagogik nötig macht.

Für die Kammer gibt es keine Anhaltspunkte, dass das erweiterte

Oberstufenzentrum keinen geordneten Schulbetrieb gewährleistet,

sodass dahinstehen kann, ob die Klägerin dadurch überhaupt in ihren

Rechten verletzt wäre.

Die streitgegenständliche Genehmigung verletzt die Klägerin

nicht in ihren Grundrechten. Die Bestandsgarantie nach Artikel 7

Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) bewirkt keine Beschränkung der

staatlichen Organisationsgewalt auf dem Gebiet des Schulwesens. Dem

Staat ist es nicht verwehrt, eine neue öffentliche Schule neben

einer bereits bestehenden Schule in freier Trägerschaft zu

errichten, auch wenn dadurch möglicherweise die wirtschaftliche

Grundlage der Privatschule beeinträchtigt wird

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Juni 1974, 1 BvR

82/71, Band 37,314-324). Ebenso liegt kein Eingriff in das durch

Artikel 12 Abs. 1 i. V. m. Artikel 19Abs. 3 GG geschützte Recht auf

Berufsfreiheit vor. Dieses Grundrecht schützt nicht vor der

Zulassung von Konkurrenten (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse

vom 1. Februar 1973, 1 BvR 426/72, Band 34, 252-257; vom 3.

Dezember 1980, 1 BvR 409/80, Band 55, 261-273). Im Übrigen blieb

die Einrichtung der Sozialpädagogik-Klasse am Oberstufenzentrum des

Beigeladenen auf den Schulbetrieb der Klägerin, deren Anmeldezahlen

gleichbleibend hoch sind, bisher folgenlos.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Es sind keine der in § 124

Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe ersichtlich, insbesondere

weicht das Urteil nicht von Entscheidungen der

Oberverwaltungsgerichte Kassel oder Münster ab (Hessischer

Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Dezember 1988, 6 TG

3863/88; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,

Beschluss vom 15. Mai 1990, 19 B 1214/09, beide zitiert nach

juris). Das Urteil steht im Einklang mitdiesen Entscheidungen und

gewährleistet einen identischen Rechtsschutzumfang für freie

Träger. DerBeklagte hat – wie oben ausgeführt – die

Kriterien zur Bedürfnisermittlung aus den zitierten Entscheidungen

beachtet, so dass hier keine Divergenz besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus

§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der

Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Potsdam in 12 K 1986/11 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten