Rechtsprechung · VG Münster
VG Münster, Beschluss vom 23.05.2025 – 6 K 1774/24
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGMS:2025:0523.6K1774.24.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Wie der Beklagte geht auch die Kammer im Ergebnis von einer Weigerung der Klägerin, bei der Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, im Sinne des § 1 Abs. 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) aus. Hierfür spricht bereits, dass diese den deutschen Behörden als Kindesvater eine von den in den Angaben in den Geburtsurkunden ihrer Töchter verschiedene Person benannt hat, ohne auch nur im Ansatz plausibel darzulegen, wieso es „seinerzeit dem Wunsche der Klägerin“ entsprach, nicht den hier benannten Herrn S., sondern einen angeblich frei erfundenen Mann amtlich als Kindesvater beurkunden zu lassen. Die Klägerin hat die Feststellung des von ihr hier als Vater angegebenen Mannes dadurch selbst in erheblicher Weise erschwert.
Die Kammer folgt auch nicht der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach Mitwirkungsleistungen jetzt, mehr als zehn Jahre nach der Geburt der Kinder, nicht nachgeholt werden könnten. Vor dem Hintergrund, dass die von ihr zum Kindesvater in Deutschland gemachten Angaben insbesondere durch die amtlichen Geburtsurkunden, von denen sie selbst vorträgt, die ukrainische Standesbeamtin hätte diese auf ihren - den der Klägerin - Wunsch hin unrichtig erstellt, in Zweifel gezogen werden, obläge es der Klägerin, bei ukrainischen Stellen auf eine Berichtigung der Geburtsurkunden hinzuwirken. Auf die in § 415 Abs. 1 ZPO normierte Regelung zur Beweiskraft öffentlicher Urkunden und den Abs. 2 betreffenden Beweis der unrichtigen Beurkundung wird hingewiesen. Hinzu kommt, dass sie, wie der Beklagte voraussichtlich zu Recht fordert, darauf hinwirken könnte, dass der Kindesvater die Vaterschaft anerkennt. Etwaige entsprechende Bemühungen hat die Klägerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Klägerin, die ihren Angaben zu Folge zeitweise mit dem Kindesvater zusammengelebt hat und jedenfalls noch sporadisch mit ihm telefonisch in Kontakt stand, diesen mit Blick auf „moderne“ ortsunabhängige Telekommunikationsmittel nicht auch nach ihrem Umzug nach Deutschland erreichen könnte. Ihr Einwand, der Beklagte möge die erforderlichen Nachforschungen selbst übernehmen, geht jedenfalls an den in § 1 Abs. 3 UhVorschG ihr auferlegten Mitwirkungspflichten vorbei. Auch dass die Klägerin davon ausgeht, der Vater ihrer Kinder werde oder könne keinen Kindesunterhalt zahlen, entbindet sie nicht von ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 1 UhVorschG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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