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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Münster

VG Münster, Beschluss vom 18.08.2026 – 5 L 643/26

Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMS:2026:0818.5L643.26.00
Normenkette
Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG; § 13 Abs. 2 LVOPol NRW

Leitsatz

Der Dienstherr kann die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur dann verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen sind oder sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu ihrer Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werden. Der Anwendungsbereich der Prognose beschränkt sich auf solche Bewerber, deren gesundheitliche Eignung zum jetzigen Zeitpunkt positiv feststeht (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 4.24 –, juris, Rn. 23 f.).

Ist der Bewerber im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung – gegebenenfalls auch trotz vorliegender gesundheitlicher Vorbelastung – gesundheitlich in der Lage, in allen Bereichen des Polizeidienstes verwendet zu werden, ist er gegenwärtig voll polizeidienstfähig. Ein erhöhtes Risiko künftiger Verwendungseinschränkungen genügt dann nicht, um die volle Verwendbarkeit und damit die gesundheitliche Eignung des Bewerbers im aktuellen Zeitpunkt zu verneinen. Ob sich eine bei dem Bewerber vorhandene, derzeit nicht akute gesundheitliche Vorbelastung während der künftigen Amtstätigkeit realisieren könnte, ist keine Frage der aktuellen gesundheitlichen Eignung, sondern der prognostischen Beurteilung künftiger Entwicklungen (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 4.24 –, juris, Rn. 30; a. A. bislang OVG Münster, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2111/14 –, juris, Rn. 103 sowie Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 – 6 B 1296/20 –, juris Rn. 14 und vom 15. August 2023 – 6 B 684/23 –, juris, Rn. 15 ff.).

Die bislang von verschiedenen Obergerichten – darunter auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – angenommene "dritte Stufe" für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeidienst mit dem zugrunde gelegten Maßstab des aufgrund der individuellen Konstitution "deutlich erhöhten Verletzungs- oder sonstigen Gesundheitsrisikos" entspricht weder den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes noch ist dieser Maßstab sachgerecht, weil aus der erhöhten Wahrscheinlichkeit gegenüber der Normalbevölkerung für sich genommen noch keine Rechtfertigung für die Versagung einer Einstellung folgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 4.24 –, juris, Rn. 31 f.).

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über die Bewerbung des Antragstellers auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II zum 1. September 2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 9.334,08 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist begründet.

Randnummer 3

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Dabei setzt § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragstellerin glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Randnummer 4

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht.

Randnummer 5

1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bzw. in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II glaubhaft gemacht. Denn die Feststellung des Antragsgegners, dem Antragsteller fehle die gesundheitliche Eignung, ist rechtsfehlerhaft und verletzt damit seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch.

Randnummer 6

Die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bzw. in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II geht mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf einher (vgl. § 13 Abs. 2 LVOPol). Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden.

Randnummer 7

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2020 - 6 B 1296/20 -, juris, Rn. 5 f.

Randnummer 8

Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen.

Randnummer 9

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 10.

Randnummer 10

Welche gesundheitlichen Anforderungen dies im Einzelnen sind, hat der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt in der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ - Ausgabe 2020 (PDV 300) im Einzelnen festgelegt. In dieser Verwaltungsvorschrift sind die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst.

Randnummer 11

Hinsichtlich der weiteren Frage, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, ist dem Dienstherrn hingegen kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.

Randnummer 12

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 11.

Randnummer 13

Aus dem Umstand, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung in der PDV 300 aufgeführt ist, kann nicht ohne Weiteres auf die Polizeidienstuntauglichkeit geschlossen werden. Vielmehr ist auch dann, wenn eine Erkrankung in der PDV 300 als Merkmal genannt ist, das die Polizeidiensttauglichkeit „grundsätzlich“ ausschließt, dies der gerichtlichen Überprüfung zugänglich und sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls insbesondere darauf in den Blick zu nehmen, ob die Einschätzung auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis beruht.

Randnummer 14

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 6 A 1476/22 -, juris, Rn. 8.

Randnummer 15

Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich zum einen auf den gegenwärtigen Stand und zum anderen auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden.

Randnummer 16

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 21.

Randnummer 17

Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss.

Randnummer 18

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 22.

Randnummer 19

Dementsprechend kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur dann verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen sind oder sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu ihrer Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werden. Die wahrscheinlichen Fehlzeiten müssen in der Summe ein Ausmaß erreichen, das einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit etliche Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gleichkommt. In diesen Fällen ist das angemessene Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit voraussichtlich spürbar gestört.

Randnummer 20

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 23.

Randnummer 21

Dieser Prognosemaßstab gilt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Einstellungsbewerbern, die in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder - wie hier - in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden wollen, gleichermaßen.

Randnummer 22

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris, Rn. 79 ff.

Randnummer 23

Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung kann wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.

Randnummer 24

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 21.

Randnummer 25

Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen.

Randnummer 26

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 22.

Randnummer 27

Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten.

Randnummer 28

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 23.

Randnummer 29

Der Anwendungsbereich der Prognose bis zur gesetzlichen Altersgrenze ist aber von vornherein begrenzt. Sie kommt lediglich hinsichtlich solcher Bewerber in Betracht, deren gesundheitliche Eignung zum jetzigen Zeitpunkt positiv feststeht. Sie dient dagegen nicht zur Begründung der Annahme der gesundheitlichen Eignung solcher Bewerber, die derzeit dauernd dienstunfähig sind, bei denen jedoch die begründete Aussicht der Gesundung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze besteht.

Randnummer 30

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 24.

Randnummer 31

Ist der Bewerber im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung - gegebenenfalls auch trotz vorliegender gesundheitlicher Vorbelastung - gesundheitlich in der Lage, in allen Bereichen des Polizeidienstes verwendet zu werden, ist er gegenwärtig voll polizeidienstfähig. Ein erhöhtes Risiko künftiger Verwendungseinschränkungen genügt dann nicht, um die volle Verwendbarkeit und damit die gesundheitliche Eignung des Bewerbers im aktuellen Zeitpunkt zu verneinen. Ob sich eine bei dem Bewerber vorhandene, derzeit nicht akute gesundheitliche Vorbelastung während der künftigen Amtstätigkeit realisieren könnte, ist keine Frage der aktuellen gesundheitlichen Eignung, sondern der prognostischen Beurteilung künftiger Entwicklungen. Bei einem gegenwärtig voll polizeidienstfähigen Bewerber kann die gesundheitliche Eignung nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Ein strengerer Maßstab gerade für den Polizeidienst kann den normativen Vorgaben nicht entnommen werden.

Randnummer 32

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 30; a. A. bislang OVG Münster, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris, Rn. 103 sowie Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - 6 B 1296/20 -, juris Rn. 14 und vom 15. August 2023 - 6 B 684/23 -, juris, Rn. 15 ff.

Randnummer 33

Die bislang von verschiedenen Obergerichten - darunter auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - angenommene "dritte Stufe" für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeidienst mit dem zugrunde gelegten Maßstab des aufgrund der individuellen Konstitution "deutlich erhöhten Verletzungs- oder sonstigen Gesundheitsrisikos", entspricht im Übrigen nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Der Maßstab ist auch nicht sachgerecht, weil aus der erhöhten Wahrscheinlichkeit gegenüber der Normalbevölkerung für sich genommen noch keine Rechtfertigung für die Versagung einer Einstellung folgt.

Randnummer 34

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 31 f.

Randnummer 35

Ausgehend von diesen rechtlichen Anforderungen ist die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers rechtsfehlerhaft. Weder der Verweis auf die Nummern 4.1.1 sowie 4.4.1.2 der Anlage 1 zur PDV 300 noch die polizeiärztliche Stellungnahme (Frau V.) vom 1. Dezember 2025 sowie die ergänzende polizeiärztliche Stellungnahme (Frau V. und Herr R.) vermögen die behördliche Feststellung der Polizeidienstuntauglichkeit des Antragstellers zu tragen.

Randnummer 36

Die angeführten Ziffern der PDV 300 stehen unter der Überschrift „Merkmale, die die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausschließen“. Ziffer 4.1.1 lautet: „Veränderungen von Knochen, Gelenken und Wirbelsäule, die deren Funktion oder Belastbarkeit beeinträchtigen“ Insoweit ist unter der Überschrift „Ergänzende Hinweise zu den Anforderungen an den Polizeidienst folgendes ausgeführt: „Die Abweichungen dürfen die Ausübung des Polizeivollzugsdienstes nicht behindern. Das einsatzbedingt längere Tragen von persönlicher Schutzausstattung auch über 15 kg (Schweres Heben und Tragen) muss möglich sein“. Ziffer 4.4.1.2 lautet zudem: „Knorpelschaden in tragenden oder besonders mechanisch relevanten Gelenkanteilen“.

Randnummer 37

Bereits aus dem Wortlaut der zitierten Vorgaben der PDV 300 folgt, dass eine von den genannten Bestimmungen erfasste körperliche Einschränkung, zu der auch ein Knorpelschaden am Kniegelenk gehört, nicht als solche eine Polizeidienstuntauglichkeit begründet, sondern stets nur in Ansehung der Umstände des Einzelfalls eine Polizeidienstuntauglichkeit begründen kann. So handelt es sich schon nach der Überschrift (auch) bei den Bestimmungen unter den Ziffern 4.1.1 und 4.4.1.2 um Merkmale, die die Polizeidiensttauglichkeit "grundsätzlich" ausschließen, was die Möglichkeit eröffnet, dass ein Merkmal im Einzelfall ausnahmsweise nicht zur Polizeidienstunfähigkeit führt.

Randnummer 38

Die Polizeiärztin Frau V. und der Polizeiarzt Herr R. stellen die dem Antragsteller mit ärztlichen Bescheinigungen des Facharztes für Orthopädie M. vom 6. Januar 2026 und vom 7. April 2026 attestierte aktuelle Beschwerdefreiheit unter intensiver sportlicher Belastung - trotz unstreitig bestehender „Chondropathie (Knorpelschädigung) entlang der Hauptbelastungszone der lateralen Femurkondyle mit lokaler irregulärerKnorpelkappe bzw. Rissbildung bis zur subchondralen Grenzlamelle (Grad III bis IV nach ICRS), angrenzend milde Ödemreaktion“ am rechten Kniegelenk - ausweislich ihrer Stellungnahmen nicht in Abrede.

Randnummer 39

Dass aus der Knorpelschädigung am rechten Knie des Antragstellers bereits im Zeitpunkt der Begutachtung konkrete körperliche Einschränkungen im Hinblick auf die speziellen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes resultieren, ist ihren Ausführungen ebenfalls nicht zu entnehmen.

Randnummer 40

Zwar werden im Rahmen der ergänzenden polizeiärztlichen Stellungnahme (Frau V. und Herr R.) erstmalig die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes dargelegt:

Randnummer 41

„Besondere Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes sind:

Randnummer 42

Polizeivollzugsbeamte müssen unabhängig von ihrer konkreten Verwendung jederzeit in der Lage sein, die Anforderungen des Vollzugsdienstes uneingeschränkt zu erfüllen.

Randnummer 43

Hierzu zählen insbesondere:

Randnummer 44

• Sprint- und Verfolgungsläufe,

Randnummer 45

• plötzliches Beschleunigen und Abbremsen,

Randnummer 46

• Treppen- und Hindernisüberwindung,

Randnummer 47

• Festnahme- und Zwangssituationen,

Randnummer 48

• körperliche Auseinandersetzungen,

Randnummer 49

• längere Fußstreifen,

Randnummer 50

• Einsätze unter erheblicher Ausrüstungslast,

Randnummer 51

• Einsatzlagen ohne Möglichkeit einer Schonung oder Belastungssteuerung.

Randnummer 52

Diese Anforderungen müssen dauerhaft, jederzeit und auch unter

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unvorhersehbaren Einsatzbedingungen erfüllt werden können.“

Randnummer 54

Im Anschluss erfolgt zudem eine Erläuterung gesundheitlicher Folgeerscheinungen, die bei höhergradigen Knorpelschäden zu erwarten bzw. bereits nachweisbar sein sollen:

Randnummer 55

„Insbesondere sind bei höhergradigen Knorpelschäden zu erwarten beziehungsweise bereits nachweisbar:

Randnummer 56

• belastungsabhängige Schmerzen,

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• Belastungsintoleranz bei Lauf- und Sprungbelastungen,

Randnummer 58

• Einschränkungen bei abrupten Richtungswechseln,

Randnummer 59

• reduzierte Belastbarkeit bei längerem Stehen und Gehen,

Randnummer 60

• erhöhte Gefahr von Reizzuständen und Gelenkergüssen,

Randnummer 61

• erhöhte Verletzungsanfälligkeit in dynamischen Einsatzsituationen.

Randnummer 62

Gerade die für den Polizeivollzugsdienst charakteristischen Belastungen führen zu einer erheblichen mechanischen Beanspruchung des geschädigten Gelenkknorpels.“

Randnummer 63

Dass bzw. welche dieser Folgeerscheinungen (Punkte 1 bis 4) aktuell beim Antragsteller vorliegen, wird allerdings nicht angegeben.

Randnummer 64

Vielmehr wird die fehlende aktuelle gesundheitliche Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst sowohl im Rahmen der polizeiärztlichen Stellungnahme (Frau V.) vom 1. Dezember 2025 als auch in der ergänzenden polizeiärztlichen Stellungnahme (Frau V. und Herr R.) ausschließlich mit den folgenden Einschätzungen begründet:

Randnummer 65

• Der Antragsteller könnte „von vornherein nicht für alle Funktionen des Polizeivollzugsdienstes eingesetzt werden, ohne ihn einem vermeidbaren besonderen gesundheitlichen Risiko auszusetzen.“ (Bl. 30 BA 2 zu 5 K 4247/25))

Randnummer 66

• „Aus polizeiärztlicher Sicht besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die degenerativen Veränderungen unter den Belastungen des Polizeivollzugsdienstes weiter verschlechtern werden.“ (Bl. 36 d. GA zu 5 L 643/26)

Randnummer 67

Ein erhöhtes Risiko künftiger Verwendungseinschränkungen genügt nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch gerade nicht, um die volle Verwendbarkeit und damit die gesundheitliche Eignung des Bewerbers im aktuellen Zeitpunkt zu verneinen, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung - trotz gesundheitlicher Vorbelastung - gesundheitlich in der Lage ist, in allen Bereichen des Polizeidienstes verwendet zu werden.

Randnummer 68

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 30; a. A. bislang OVG Münster, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris, Rn. 103 sowie Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - 6 B 1296/20 -, juris Rn. 14 und vom 15. August 2023 - 6 B 684/23 -, juris, Rn. 15 ff.

Randnummer 69

Infolgedessen kann die gesundheitliche Eignung des Antragstellers - ausgehend von der Annahme, er ist aktuell unter den für den Polizeivollzugsdienst charakteristischen Belastungen beschwerdefrei - nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.

Randnummer 70

Die polizeiärztliche Stellungnahme (Frau V.) vom 1. Dezember 2025 sowie die ergänzende polizeiärztliche Stellungnahme (Frau V. und Herr R.) weisen eine an diesem Maßstab ausgerichtete prognostische Beurteilung jedoch nicht auf.

Randnummer 71

Weder werden Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf der chronischen Erkrankung ausgewertet und in Bezug zu dem konkreten gesundheitlichen Zustand des Antragstellers (einschließlich der im November 2022 durchgeführten operativen Maßnahme - Microfrakturierung) gesetzt noch erfolgt eine medizinische Einschätzung der voraussichtlichen Bedeutung etwaiger - künftig zu erwartender - Einschränkungen für die Frage nach dem Eintritt einer Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (zeitliche Dimension).

Randnummer 72

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beginn des Vorbereitungsdienstes am 1. September 2026 steht kurz bevor. Ein Verweis des Antragstellers auf das Klageverfahren (5 K 4247/25) würde bedeuten, dass er den Einstellungstermin verpasst und er erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt eingestellt werden oder aber zumindest Klarheit über seine berufliche Zukunft erlangen könnte. Dies abzuwarten, würde einen erheblichen Nachteil für den Antragsteller bedeuten, welcher den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 13 LVOPol NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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