Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 24.11.2021 – M 9 E 21.5942
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- Normenkette
- § 123 VwGO; § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag die Aussetzung der Abschiebung und die Erteilung einer Duldung.
Der Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am ... 1980 in ... geboren. Der Geburtsname des Antragstellers lautet ... Er ist in Deutschland aufgewachsen und war hier auf der Hauptschule. Der Antragsteller hat nach Aktenlage für fünf Kinder die Vaterschaft anerkannt. Er ist Vater von A C B, geb. ... 2019, A B geb. ... 2020, ..., J T geb. ... 2003, I ..., geb. am ... 2001 und C A, geb. 2016. Für A C B und A B hat er nach den im Klageverfahren M 9 K 21.135 vorgelegten Kopien mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin E J, die ebenfalls die serbische Staatsangehörigkeit hat, die gemeinsame elterliche Sorge am 13. August 2019 und 15. Dezember 2020 erklärt (BI. 42 f. der Gerichtsakte M 9 K 21.135).
Bereits mit Bescheid vom 15. Januar 2010 wurde festgestellt, dass der Antragsteller, sein unter falschen Namen „M C" erhaltenes Recht auf Einreise- und Aufenthalt verloren hat. Gleichzeitig wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die Wiedereinreise für acht Jahre nach der Ausreise untersagt. Anlass waren neben diverser anderer Straftaten eine Verurteilung wegen Betrugs in zwölf Fällen in Tatmehrheit mit zwei Fällen der Urkundenfälschung, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Mit Erklärung vom 1. Juli 2011 gab er danach die gemeinsame Sorgerechtserklärung für IbT geb. am ... 2001, und J T geb. am ... 2003 ab (BI. 1043 f. d. BA). Der Bescheid vom 15. Januar 2010 wurde bestandskräftig, nachdem der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2013 die Klage zurückgenommen hatte und das Verfahren vom BayVGH eingestellt wurde. Die Antragsgegnerin zu 1 hatte zuvor eine Bewährungsduldung für drei Jahre zugesichert. Die Zusicherung wurde unter der Bedingung erklärt, dass keine Ausweisungsinteressen verwirklicht werden und keine Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten erfolgen. Außerdem sollte der Antragsteller einen gültigen Reisepass bei der Antragsgegnerin hinterlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung im damaligen Verfahren 10 B 12.150 Bezug genommen (BI. 1139 ff. d. BA).
Ab dem 31. Oktober 2013 erhielt der Antragsteller zunächst Duldungen bis zum 30. Oktober 2015.
Nach der Einstellung des Verfahrens beim BayVGH ist der Antragsteller aber diverse Male strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach Aktenlage erhielt er Geldstrafen wegen Betrugs, fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbot. Am August 2015 wurde er vom Amtsgericht M wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller am 29. Juli 2013 die Geschädigte A W mit einer Hand festhielt und mit der anderen Hand ihren Kopf gegen eine Hauswand schlug (BI. 1246 ff. d. BA). Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichts M vom Dezember 2017 unter Nennung von 10 Alias-Identitäten wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag ein schwunghafter Handel des Antragstellers mit Kokain und Marihuana im Raum ... im Zeitraum von mindestens Mitte 2014 bis April 2016 zugrunde. Vom Amtsgericht M wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Ab dem 20. Dezember 2017 war der Antragsteller im I...-Klinikum untergebracht. Mit Beschluss des Landgerichts München I vom August 2019 wurde die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ab dem 20. August 2019 zur Bewährung ausgesetzt. Es wurde eine Führungsaufsicht von fünf Jahren angeordnet. Nach einem externen Gutachten und der ärztlichen Stellungnahme sei der Unterbringungszweck erreicht. Der Antragsteller sei abstinenzmotiviert und es könne unter den erteilten Weisungen erwartet werden, dass der Antragsteller keine rechtswidrigen Taten mehr begehe. (BI. 751 ff. d. BA).
Da diverse Versuche einer Passbeschaffung scheiterten, erhielt der Antragsteller weiterhin Duldungen. Derzeit ist er im Besitz einer Duldung bis zum 10. Februar 2021, die aber mit Bekanntgabe eines Abschiebungstermins erlischt.
Am 17. Juni 2020 beantragte der Antragsteller die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose, eine Aufenthaltserlaubnis und hilfsweise eine Dauerduldung mit Erlaubnis der Erwerbstätigkeit.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin zu 1 vom 3, Dezember 2020 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt (Ziffer 1) und der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise Dauerduldung abgelehnt (Ziffer 2). Über das Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) sei ein Rückübernahmeersuchen an die serbischen Behörden gestellt worden. Das Generalkonsulat von Serbien habe mitgeteilt, dass der Antragsteller als serbischer Staatsangehöriger registriert sei und eine serbische Stammnummer habe. Allerdings habe er wiederholt seinen Namen gewechselt. Zuletzt habe er dort seinen Namen 2005 in „T B" geändert. Aufgrund von Unklarheiten bei den Namenswechseln dauere die Prüfung durch die serbischen Behörden noch an. Der Antragsteller habe deswegen keinen Anspruch auf einen Reiseausweis für Staatenlose aus Art. 28 des Staatlosenüberkommens, da er nicht staatenlos sei. Zudem sei Voraussetzung für die Ausstellung, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland vorliege und dass keine zwingenden Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Beides sei nicht der Fall. Der Antragsteller sei nur geduldet und die fortdauernde massive Straffälligkeit stelle einen entgegenstehenden zwingenden Grund der öffentlichen Sicherheit dar. Einer Aufenthaltserlaubnis stehe der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ausweisung vom 15. Januar 2010 entgegen. Eine Dauerduldung komme nicht in Betracht. Die Abschiebung sei derzeit lediglich ausgesetzt, da er nicht über die erforderlichen Dokumente verfüge und seinen Mitwirkungsrechten nach § 48 Abs. 3 AufenthG seit Jahren nicht nachkomme.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage erhoben (M 9 K 21.135) und beantragt die Antragsgegnerin zu 1 zu verpflichten, dem Antragsteller einen Reiseausweis für Staatenlose und eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Dauerduldung ohne Auflagen zu erteilen. Das Klageverfahren ist noch anhängig.
Das Landesamt für Asyl und Rückführungen teilte der Antragsgegnerin zu 1 mit E-Mail vom 20. Oktober 2021 mit, dass das Innenministerium der Republik Serbien inzwischen festgestellt habe, dass eine Übernahmepflicht für den Antragsteller nach Art. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien bestehe. Nach Information der Republik Serbien heiße der Antragsteller L M. Das LfAR empfehle der Antragsgegnerin zu 1 deswegen ausnahmsweise keine „EU-Laissez-Passer“ ausstellen zu lassen, sondern Passersatzpapiere beim Generalkonsulat der Republik Serbien zu beantragen.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 wurde dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zu 1 mitgeteilt, dass er von den serbischen Behörden als L M identifiziert worden sei und diese die Ausstellung eines Reisedokuments zugesagt haben. Bevor der zwangsweise Vollzug der Ausreisepflicht eingeleitet werde, erhalte er bis zum 26. November 2021 Gelegenheit das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Bis spätestens 12. November 2021 solle er ein Flugticket für die Ausreise vorlegen.
Am 13. November 2021 stellte der Antragsteller vertreten durch den Prozessbevollmächtigen bei der Antragsgegnerin zu 1 einen Antrag auf Aufhebung des Wiedereinreiseverbots und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Mit Schriftsatz vom November 2021 hat der Antragsteller Eilantrag erhoben. Der Antragsteller beantragt zuletzt,
I. Der weitere Aufenthalt des Antragstellers wird über den 26. November 2021 (Datum für die angedrohte Abschiebung mit einem Reisedokument auf den Namen L M) bzw. 14. Januar 2022 (Ende der bisherigen Duldung) hinaus geduldet, bis die Geburtenregister in Serbien vom früheren Namen L M erneut auf den richtigen Namen M B geändert wurden, und so ein Reisedokument bzw. Reisepass auf den Namen M B vom Serbischen Konsulat in München angefordert werden kann.
II. Den Antragsgegnern wird untersagt, den Antragsteller mit einem Reisedokument lautend auf L M auszuweisen und abzuschieben.
III. Für den Fall, dass die Antragsgegner den Aufenthalt auf Bitten des Gerichts bis zur Entscheidung nicht dulden: Die Antragsgegner werden verpflichtet, im Wege der einstweiligen Anordnung, den Aufenthalt des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zu dulden.
IV. Der weitere Aufenthalt des Antragstellers wird geduldet, bis die Antragsgegnerin zu 1 über den Aufenthaltserlaubnisantrag vom 13. November 2021 entschieden hat.
Der Antragsteller erachte die Androhung der Abschiebung mit Schreiben der Antragstellerin zu 1 vom 26. Oktober 2021 als rechtswidrig. Beim Serbischen Konsulat habe der Antragsteller einen Antrag gestellt, von der Erteilung eines Reisedokuments ausgestellt auf L M Abstand zu nehmen und ein Reisedokument auf den Namen M B auszustellen. Das Konsulat habe dies aber abgelehnt, da der Antragsteller im serbischen Rechtsverkehr als L M erfasst sei. Diese Ablehnung sei falsch. Der Antragsteller sei zwar unter diesem Namen geboren worden. Seit einer am 5. März 2003 in Serbien vollzogenen Namensänderung heiße er aber M B. Dies sei im Geburtenregister in M auch entsprechend nachvollzogen worden. Es sei davon auszugehen, dass im Zuge der Wirrungen nach dem Zerfall Jugoslawiens Unterlagen in Serbien verloren gegangen seien. Dies könne nicht zu Lasten des Antragstellers gehen und es sei rechtlich unzulässig, ihn mit einem falschen Reisedokument abzuschieben. Er gehöre der Minderheit der Vlachen an, spreche kein serbisch und habe keine Verwandte in Serbien. Nur mit der deutschen Geburtsurkunde auf seinen richtigen Namen erhalte er mit Sicherheit niemals einen richtigen Ausweis in Serbien. Er sei deswegen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu dulden und ihm entsprechend seines Antrags vom 13. November 2021 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Seinen Antrag auf Abstandsnahme von der Abschiebung habe die Antragsgegnerin zu 1 abgelehnt, deswegen sei der Eilantrag geboten. Des Weiteren wolle der Antragsteller seine derzeitige Lebensgefährtin heiraten und danach hätte er die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 29 AufenthG zu erhalten. Seine Lebensgefährtin gebe ihm Halt. Alle seine fünf Kinder lebten in M l. Seit 1 1 Jahren sei er straffrei und er habe eine positive Bewährungshelferbeurteilung. Unter Berücksichtigung seines Aufwachsens in M und einer Möglichkeit in M wieder eine Arbeit zu erhalten, gebiete Art. 6 GG den Antragsteller nicht auszuweisen. Ein Gefahrenpotential gehe vom Antragsteller nicht aus. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Das Hauptsachverfahren biete Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller sei zumindest bis zur Änderung des Geburtenregisters in Serbien und Ausstellung zutreffender Reisepapiere zu dulden.
Die Antragsgegnerin zu 1 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner zu 2 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es fehle an der Passivlegitimation, sodass der Antrag unbegründet sei. Nach § 2 ZustVAuslR obliege der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes den Kreisverwaltungsbehörden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 ZustVAuslR koordiniere und organisiere das Landesamt für Asyl- und Rückführungen (LfAR) nur die Abschiebungen, Die sachliche und örtliche Zuständigkeit verbleibe bei den Ausländerbehörden. Für den Antragsteller sei allein die Landeshauptstadt München zuständig. Das LfAR habe im Rahmen der Beschaffung der Heimreisedokumente und der Identitätsfeststellung lediglich Amtshilfe geleistet. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, inwieweit sich der Antrag nach § 123 VwGO gegen den Antragsgegner zu 2 richte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn eine Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen.
Bezüglich des Eilantrages gegen den Antragsgegner zu 2 hat der Antrag nach § 123 VwGO schon deswegen keinen Erfolg, da der Antragsgegner zu 2 nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog nicht passivlegitimiert ist und für einen Eilantrag gegen die bloßen verwaltungsinternen Maßnahmen des LfAR kein Anordnungsanspruch geltend gemacht werden kann.
Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung beziehungsweise Erteilung einer Duldung gegen die Antragsgegnerin zu 1. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist eine Abschiebung auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nach § 60 Abs. 4 AufenthG ist dem Ausländer über die Aussetzung der Abschiebung eine Bescheinigung auszustellen.
a) Die Abschiebung ist nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Die Identität des Antragstellers und Staatsangehörigkeit ist geklärt. Unklar ist lediglich, welchen Namen der Antragsteller nach dem serbischen nationalen Namensrecht hat. Diese Unklarheit über den Namen führt aber nicht zu einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung. Die serbischen Behörden haben festgestellt, dass sie zur Rückübernahme des Antragstellers verpflichtet sind. Das bloße Interesse des Antragstellers, dass er unter dem nach seiner Ansicht zutreffenden Namen übernommen wird, begründet keine tatsächliche Unmöglichkeit. Der Antragsteller wird die von ihm selbst mitveranlassten Unklarheiten zu seinem Namen nach serbischen Recht vor Ort und bei der zukünftigen Ausstellung eines zutreffenden serbischen Passes klären müssen. Ein ggf. unzutreffender Name im Passersatzpapier steht der Durchführung der Abschiebung nicht entgegen.
b) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Abschiebung nicht unmöglich. Ein rechtliches Abschiebehindernis ergibt sich auch unter Berücksichtigung der familiären Situation des Antragstellers aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht.
Eine Abschiebung kann nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK aus familiären Gründen rechtlich unmöglich sein, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinen – insbesondere noch sehr kleinen – Kindern nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, jedoch verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet auffalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 -juris Rn. 12; BayVGH, zuletzt B.v. 30.3.2021 – 10 CE 21.610 -juris Rn. 4; B.v. 3.5.2021 – 10 CE 21.1038 -juris Rn. 5 m.w.N.).
Andererseits hat das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet umso eher zurückzustehen, je gewichtiger das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet ist. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, je mehr das öffentliche Interesse nicht allein auf einwanderungspolitische Erwägungen, sondern darüber hinaus auf das Sicherheitsinteresse des Staates zurückzuführen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dies betrifft insbesondere Fälle, wenn der betreffende Ausländer – wie der Antragsteller – im Bundesgebiet in erheblichem Umfang Straftaten begangen hat und eine erhebliche Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2021 – 10 CE 20.3127 – Rn. 19 unter Verweis auf VGH BW, B.v, 23.11.2020 – 1 1 S 3717/20 -juris Rn. 32). Ob die (geplante) Abschiebung zu einer unzumutbaren Familientrennung und damit einem unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK führen würde, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (stRspr des BVerfG, vgl. z.B. B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 22.1.2021 – 10 CE 20.3127 – Rn. 19). Die Geburt eines Kindes kann eine „Zäsur“ in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellen, die in Anbetracht aller Umstände emtarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird (BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23).
Ausgehend von diesen Grundsätzen steht vorliegend aber ein von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschütztes Interesse am Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Sicherheitsinteresse zurück.
Die familiären Belange sind vorliegend nicht so stark zu gewichten und auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Lebensgefährtin des Antragstellers hat die serbische Staatsangehörigkeit. Die Lebensgemeinschaft und der Kinderentschluss erfolgten unter dem Eindruck einer fehlenden Aufenthaltsperspektive für den Antragsteller und wohl auch noch zur Zeit der Unterbringung in der Entziehungsanstalt. Die beiden Kleinkinder und die Lebensgefährtin können mit dem Antragsteller nach Serbien oder alternativ den Kontakt über Fernkommunikationsmittel aufrecht erhalten. Des Weiteren wurde eine gelebte Vater-Kind-Beziehung nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Notwendig wäre eine Darlegung der vom Antragsteller erbrachten Fürsorge- und Betreuungsleistungen für die Kinder und eine Darstellung der emotionalen Bindung. Dies ist nicht erfolgt. Die bloße Sorgerechtserklärung und die gemeinsame Adresse sind für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichend (BayVGH, B.v. 11.11.2021 10 CE 21.2580 – Rn. 29 n.V.). Die bloße – hier zudem nicht weiter dargelegte oder konkretisierte – Absicht, die Lebensgefährtin zu ehelichen, ist im Rahmen der Erteilung einer Duldung unbeachtlich.
Das öffentliche Sicherheitsinteresse ist dagegen sehr gewichtig. Vom Antragsteller geht eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Der Antragsteller hat schon seine früher erteilte Bewährungsduldung zur Verübung weiterer Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland genutzt. Bereits wenige Wochen nach der Zusicherung der Bewährungsduldung durch die Antragsgegnerin zu 1 hat er sich wieder wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar gemacht. Seitdem er 16 Jahre alt ist, ist der Antragsteller diverse Male strafrechtlich in Erscheinung getreten. Weder strafrechtliche noch ausländerrechtliche Konsequenzen konnten den Antragsteller von seinen Straftaten abhalten. Weder Geldstrafen noch die Verbüßung von Freiheitsstrafen zeigten Wirkung auf den Antragsteller. Auch seine drei ältesten Kinder konnten ihn nicht von weiteren Straftaten abhalten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb seine beiden jüngsten Kinder und seine jetzige Lebensgefährtin ihn nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von weiteren Straftaten abhalten sollten. Die beiden Kinder stellen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zäsur im Leben des Antragstellers dar. Die Stellungnahme der Bewährungshelferin des Antragstellers vom 8. November 2021 (BI. 25 d. Gerichtsakte M 9 E 21.5942) ändert an dieser Einschätzung nichts. Die derzeitig attestierte Distanzierung von seinem kriminellen Umfeld und seine vorgetragene intrinsische Motivation bei der Drogentherapie reichen nach dem Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit bei weitem nicht aus, um die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu entkräften. Insbesondere zeigt sich wie beim früheren ausländerrechtlichen Klageverfahren, dass der Antragsteller solche Verhaltensweisen offenbar erst unter dem unmittelbaren Eindruck einer kurz bevorstehenden Abschiebung an den Tag legt* Der Antragsteller ist sowohl im strafrechtlichen als auch ausländerrechtlichen Sinne wiederholter „Bewährungsversager“. In Bezug auf seine lange strafrechtliche Historie (ca. 25 Jahre) wäre ein deutlich längerer Zeitraum der Bewährung außerhalb des Straf- und Maßregelvollzugs als die bisherigen ca. 2,5 Jahre notwendig, um mit der notwendigen Sicherheit von einem dauerhaften Einstellungswandel und einer innerlich gefestigte Verhaltensänderung ausgehen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2019 – 10 ZB 18.1534 – juris Rn. 13). Die strafgerichtliche Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist für die Prognose der Wiederholungsgefahr zwar grundsätzlich von Bedeutung. Auch vor dem Hintergrund, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen, hat sie aber keine Bindungswirkung (BayVGH, Bev. 1.3.2019 – 10 ZB 18.2494 – juris Rn. 8). Das Gericht hat große Zweifel, dass alleine Suchterkrankungen Grund für die wiederholten Straftaten des Antragstellers sind. Aus dem gesamten ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren ist eine hohe kriminelle Energie bei der Verhinderung ausländerrechtlicher Konsequenzen erkennbar. Dass Drogenkonsum der Grund für dieses Verhalten gegenüber staatlichen Behörden ist, ist eher fernliegend. Vielmehr besteht beim Antragsteller eine Grundeinstellung durch Täuschungen seine eigenen Interessen durchzusetzen und dabei auch Straftaten billigend in Kauf zu nehmen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aussetzung der Bewährung nur unter Anordnung der maximal nach § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB mögliChen Führungsaufsicht von fünf Jahren erfolgte.
Der Antragsteller wird sich auch in Serbien wieder integrieren können, sodass auch aus seinem Status als faktischer Inländer kein gewichtigeres Bleibeinteresse resultiert. Die diversen vorgelegten serbischen Pässe und offensichtlichen Kontakte mit serbischen Staatsangehörigen und Behörden zeigen, dass er über ausreichende Möglichkeiten für eine Integration in Serbien verfügt. Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass die fehlenden serbischen Sprachkenntnisse eine reine Schutzbehauptung sind. Aus der Behördenakte ist ersichtlich, dass sich der Antragsteller nach den Feststellungen der Antragsgegnerin zu 1 früher mit seinen Großeltern auf Serbisch unterhalten hat.
c) Die Abschiebung ist auch nicht aufgrund des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 13. November 2021 auszusetzen und dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen. Es besteht schon kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Insbesondere kommt auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Betracht. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dies ist wie bereits dargelegt nicht der Fall. Zudem darf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vielmehr hat der Antragsteller jahrelang seine Abschiebung durch falsche Namen und Pässe verhindert.
2. Der Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses (III.) hat sich durch die Entscheidung über den Eilantrag erledigt.
Zitierte Vorschriften
- § 123 VwGO
- § 60a AufenthG
- Art. 6 GG
- § 25 AufenthG
- § 11 AufenthG
- § 27 AufenthG
- § 29 AufenthG
- § 48 AufenthG
- § 60 AufenthG
- § 52 GKG
- § 53 GKG
- § 68c StGB
- § 154 VwGO
- § 78 VwGO
Außerdem: Art. 8 EMRK, § 2 BayZustVAuslR, § 5 BayZustVAuslR
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