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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 07.09.2026 – M 8 K 25.421

Feststellung der Denkmaleigenschaft (Keine) geschichtliche Bedeutung eines Werkstattgebäudes, Nutzung für Produktion von kriegswichtigen Gütern im Zweiten, Weltkrieg, Feststellungsklage, Denkmaleigenschaft, Geschichtliche Bedeutung, Dokumentationswert, Zwangsarbeit, Baugeschichte, Sachverständigenbeweis
Spruchkörper
8. Kammer
Normenkette
§ 43 VwGO; Art. 1 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BayDSchG

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass es sich bei der … der ehemaligen Firma … … …, … Straße 60 in M* …, eingetragen in die Denkmalliste unter …, nicht um ein Baudenkmal gem. Art. 1BayDSchG handelt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt als Grundstückseigentümerin die Feststellung, dass es sich bei einem auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäude nicht um ein Denkmal handelt.

Randnummer 2

Auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück FlNr. 1174/2 Gemarkung P* …, … Straße 60 (im Folgenden: Klägergrundstück), befindet sich entlang der … Straße das streitgegenständliche, eingeschossige Gebäude. Dieses weist eine Länge von ca. 45 m sowie eine Breite zwischen 12 m und 9 m auf. Ausweislich der für die erstmalige Errichtung des Gebäudes erteilten Baugenehmigung vom … Juli 1941 beträgt die Gesamthöhe des Gebäudes bis zu dessen First ca. 6,80 m, die Raumhöhe des Erdgeschosses ist mit 3,20 m vermaßt. Im Erdgeschoss-Grundriss des genehmigten Plans ist als Nutzung im westlichen, 12 m breiten Gebäudeteil eine „Werkhalle“ angegeben, die durch eine Zwischenwand in zwei Bereiche unterteilt ist. Im mittleren Gebäudebereich sind Sanitärräume auf der Südseite des Gebäudes und zwei weitere Funktionsräume im nördlichen Teil dargestellt. Der östliche Bereich des Gebäudes, der nur eine Gebäudebreite von 9 m aufweist, ist unmittelbar an das Bestandsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1172/15 Gemarkung P* … angebaut und wird in der Baugenehmigung ebenfalls als „Werkhalle“ bezeichnet. Die beiden Werkhallenbereiche werden durch einen Durchgang erschlossen, der zugleich eine Verbindung zwischen dem nördlichen und südlichen Freibereich vor dem Gebäude herstellt. Das Gebäude ist mit Ausnahme des Sockelbereichs sowohl an der Nord- als auch an der West- und Südseite fast durchgehend mit Fenstern versehen. Die in der Baugenehmigung vom … Juli 1941 in den Plänen dargestellte Gebäudeansicht stellt die Fenster als Sprossenfenster mit je sechs abgetrennten Fensterteilen pro Fenster dar. Wände, Decke und Dachkonstruktion sind nach den genehmigten Plänen weitgehend als Holzkonstruktion vorgesehen.

Randnummer 3

Das streitgegenständliche Gebäude ist unter der Bezeichnung „…“ in die Denkmalliste des Freistaates Bayern für die Stadt M* … unter der Aktennummer … eingetragen. Sie wird als „… der Firma … … …, erdgeschossiger Satteldachbau, von J* … N* … und H* … N**, 1941“ beschrieben. In seiner an die Beklagte gerichteten Stellungnahme vom … Juni 2025 zum Nachtrag des streitgegenständlichen Gebäudes in die Denkmalliste hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (im Folgenden: „Landesamt“) zur Begründung der Denkmaleigenschaft ausgeführt, dass diesem geschichtliche Bedeutung zukomme. Der Barackenbau stelle einen nicht auf Dauer ausgerichteten Bautyp dar. Nur wenige solcher Bauten würden über einen längeren Zeitraum an dem Ort ihrer Errichtung erhalten bleiben. Er sei ein Beleg für diesen Typ und ein anschauliches Objekt für die Bauweise eines solchen Typs in den 1940er Jahren unter dem Vorbehalt der Kriegsbewirtschaftung. Es handle sich um eine Produktionsstätte für kriegswichtige Produkte für die Luftwaffe. Nur für solche kriegswichtigen Bauten seien zwischen 1939 und 1945 Ausnahmen von den Beschränkungen für die Bauwirtschaft gestattet gewesen. Die Abläufe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit Priorisierung der Baustoffkontingente und Einschaltung der verschiedenen Stellen belegten, dass es sich um ein anschauliches Objekt als Teil der Kriegswirtschaft in der NS-Diktatur handle. Bei der Firma … … … seien jeweils mindestens fünf Arbeiter aus Polen und der Sowjetunion eingesetzt gewesen. Bei diesen habe es sich mit ziemlicher Sicherheit um Zwangsarbeiter gehandelt. Die Baracke sei damit ein Ort von Opfern der NS-Diktatur. Sie lege über drei Aspekte Zeugnis ab. Neben dem seltenen Bautyp handele es sich um ein Beispiel für die Kriegswirtschaft in der Zeit des Zweiten Weltkriegs sowie einen Ort belegter Zwangsarbeit und die Baracke sei damit zeugnisfähig für den verachtenden Umgang mit bestimmten Menschengruppen während der NS-Diktatur. Im Zusammenhang mit weiteren baulichen Anlagen trage die Baracke zum Gesamtbild über die Zeit der NS-Diktatur bei.

Randnummer 4

Die Klägerin wandte sich im vorliegenden Klageverfahren zunächst mit Schriftsatz vom 20. Januar 2025 gegen einen Bescheid der Beklagten vom … Dezember 2024, mit dem diese einen Bauantrag der Klägerin vom … November 2024 zur Prüfung der Denkmaleigenschaft zurückgestellt hatte. Zugleich beantragte sie die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

Randnummer 5

Mit Schriftsatz vom 20. August 2025 erweiterte die Klägerin die Klage um einen Feststellungsantrag zur Denkmaleigenschaft. Am 22. Januar 2026 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Anfechtung der Zurückstellung und der Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung für erledigt. Nach Zustimmung der Beklagten zur Erledigterklärung wurden diese Verfahrensbestandteile abgetrennt und die abgetrennten Verfahren eingestellt.

Randnummer 6

Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin zuletzt:

Randnummer 7

Es wird festgestellt, dass es sich bei der … der ehemaligen Firma … … … – eingetragen in die Denkmalliste unter Nr. : … – nicht um ein Baudenkmal nach Art. 1BayDSchG handelt.

Randnummer 8

Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass der … keine geschichtliche Bedeutung im Sinne des Denkmalrechts zukomme. Es genüge nicht, wenn das Haus wie jedes alte Haus eine Geschichte habe. Das Gebäude müsse in besonderer Weise geeignet sein, geschichtlich Relevantes zu dokumentieren. Dies sei schon aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen behelfsmäßigen Bau handle, nicht der Fall. Behelfsbauten habe es zu allen Zeiten gegeben. Sie seien nicht geeignet, eine bestimmte frühere Bauweise zu dokumentieren. Die … weise auch keine Besonderheiten auf, die sie von anderen Behelfsbauten unterscheiden würde. Aus den in den Bauakten befindlichen Schreiben könne nicht abgeleitet werden, dass die Baracke für die Herstellung kriegswichtiger Geräte eine eigenständige oder besondere Bedeutung gehabt habe. Sie lasse sich weder mit namhaften Personen in Verbindung bringen noch sei sie Schauplatz historischer Ereignisse gewesen. Sie weise daher keinen Assoziationswert auf. Es genüge nicht, wenn Teile sachverständiger Kreise anlässlich der Beschäftigung mit der Geschichte eines alten Gebäudes entdeckten, dass in diesem Gebäude vor über 80 Jahren in einem Zeitraum von allenfalls drei Jahren Produktionsprozesse stattgefunden hätten, die möglicherweise eine Verbindung zur Kriegswirtschaft aufwiesen. Es ergebe sich aus den vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege angeführten Unterlagen kein Anhaltspunkt, welche heereswichtigen Geräte in der … hergestellt worden sein könnten. Auch aus dem vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zitierten Schreiben des Reichsministeriums für Luftfahrt und des Oberbefehlshabers der Luftwaffe könne nur entnommen werden, dass die vorhandenen Räumlichkeiten nicht ausreichten. Die geschichtliche Bedeutung könne auch nicht auf die spekulativen Behauptungen gestützt werden, es seien in der … wohl Zwangsarbeiter eingesetzt gewesen. Es könne schon nicht eindeutig erkannt werden, dass die bei der Firma … … … beschäftigten fünf Arbeiter aus Polen und der Sowjetunion Zwangsarbeiter gewesen seien. Ebenso wenig sei zu erkennen, welche Arbeiten bzw. Arbeitsprozesse in welchem Umfang in welchen baulichen Anlagen der Firma … … … durchgeführt worden wären. Allein die Seltenheit der baulichen Anlage sei nicht geeignet, die Denkmaleigenschaft zu begründen.

Randnummer 9

Ergänzend führte die Klägerin aus, dass sich aufgrund einzelner Bauteile im Vergleich mit der Baugenehmigung aus dem Jahr 1941 ergebe, dass das Bauwerk nicht mehr im Originalzustand erhalten sei. Dies könne etwa anhand der Außenwände, der Dachplatten sowie der Heizungsanlage erkannt werden.

Randnummer 10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 11

Das streitgegenständliche Gebäude sei ein Baudenkmal, das besondere geschichtliche Bedeutung aufweise und dessen Erhalt im Interesse der Allgemeinheit liege. Das Gebäude sei nicht im Jahr 1944 zerstört worden, vielmehr ergebe sich aus den Unterlagen, dass sich die Kriegszerstörung auf einen Lagerschuppen mit einer anderen Abmessung auf dem heutigen Grundstück … Straße 56 beschränkt habe.

Randnummer 12

Die … sei nahezu vollständig aus der Bauzeit von 1941 erhalten. Eine Innenausstattung sei nicht mehr zu finden. Auf diese beziehe sich die Denkmaleigenschaft nicht. Die Werkhalle habe schon in den Plänen keine bestimmte Ausstattung gehabt. Die Nutzung zur Produktion heereswichtiger Geräte habe auch an hölzernen Tischen stattfinden können. Bei der … handle es sich um ein Gebäude in Holzbauweise, wie sie zu allen Zeiten errichtet worden seien. Bautechnik und Bauweise habe sich jedoch fortwährend verändert. Der Bautyp Baracke, der während der NS-Diktatur in großer Zahl umgesetzt worden sei, sei bis auf wenige Objekte vollständig verloren. Somit sei das streitgegenständliche Gebäude von großer Seltenheit. Das Gebäude liefere auch ein Zeugnis für Zwangsarbeit während der Kriegsbewirtschaftung im Zweiten Weltkrieg. Es könne nicht angenommen werden, dass die bei der Firma … … … während des Zweiten Weltkriegs beschäftigten Personen aus Polen und der Sowjetunion auf freiwilliger Basis ins Deutsche Reich gekommen seien. Aus Archivdokumenten sei ersichtlich, dass für einen im benachbarten P* …er Krankenhaus verstorbenen Staatsangehörigen der ehemaligen U.d.S.S.R. die „… … Straße 34“ und der Begriff „Lager“ angegeben worden sei. Bei der „… … Straße 34“ handle es sich um die damalige Adresse des streitgegenständlichen Anwesens. Auch die Baracke als Behelfsbau könne geschichtlich Relevantes dokumentieren. Dies zeige sich etwa an den Baracken des ehemaligen Zwangsarbeiterinnen- und Zwangsarbeiterlagers N* …, die der Bewahrung der Erinnerung an das Verbrechen der Zwangsarbeit dienen würden. Gleiches gelte für die Baracken des ehemaligen Konzentrationslagers D* … Auch architektonisch belanglose Gebäude könnten aus ihrer Nutzung einen historischen Kontext belegen. Das Gebäude habe hier neben dem Erhalt seiner Substanz unter Dokumentation des Bauens von Behelfsbauten während der Kriegszeit auch die Funktion, die Umgestaltung eigentlich ziviler Betriebe zur Kriegswirtschaft einschließlich der gängigen Beschäftigung von Zwangsarbeitern zu dokumentieren.

Randnummer 13

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein. Zu den dabei getroffenen Feststellungen sowie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung am gleichen Tag wird auf die jeweiligen Protokolle verwiesen.

Randnummer 14

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 15

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Randnummer 16

Streitgegenstand ist nach der Abtrennung und Einstellung der Klage gegen den Zurückstellungsbescheid und der Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung nur noch die auf die fehlende Denkmaleigenschaft gerichtete Feststellungsklage.

Randnummer 17

1. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage zulässig.

Randnummer 18

Die Klage ist statthaft, da die Klägerin mit der Feststellung, dass die … kein Denkmal i.S.v. Art. 1BayDSchG ist, die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt (§ 43 Abs. 1VwGO). Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig“ sein (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2010 – 8 C 38.09 – juris Rn. 32 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Aus der Denkmaleigenschaft folgen zahlreiche gesetzliche Pflichten, unter anderem die in Art. 4BayDSchG geregelte Erhaltungspflicht, die Pflicht zur denkmalgerechten Nutzung (Art. 5BayDSchG) sowie zahlreiche Genehmigungsvorbehalte (Art. 6BayDSchG). Mit der Feststellung des Nichtbestehens der Denkmaleigenschaft möchte die Klägerin mithin geklärt wissen, dass die vorgenannten Vorschriften auf das streitgegenständliche Gebäude keine Anwendung finden. Eben dies ist zwischen den Beteiligten streitig.

Randnummer 19

Der Feststellungsklage steht nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1VwGO) entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Klägerin kann nicht auf eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids bzw. einer Baugenehmigung verwiesen werden. Die Frage der Denkmaleigenschaft ist vorgreiflich und von besonderer Bedeutung dafür, ob die Klägerin den Aufwand eines Bauantrags auf sich nimmt und welches Vorhaben sie gegebenenfalls zur Genehmigung stellt. Vor diesem Hintergrund stellt in diesem Fall gerade die Feststellungsklage den wirkungsvollsten Rechtsschutz bereit.

Randnummer 20

Ferner liegt auch das gem. § 43 Abs. 1VwGO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Die Klägerin kann durch die Klage eine Verbesserung ihrer Rechtsposition gegenüber der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde, deren Trägerin die Beklagte ist, erreichen, da die aus der Denkmaleigenschaft folgenden Pflichten und Beschränkungen für das klägerische Gebäude dann keine Anwendung finden.

Randnummer 21

2. Die Klage ist auch begründet.

Randnummer 22

Bei dem streitgegenständlichen Gebäude handelt es sich nicht um ein Denkmal im Sinne von Art. 1BayDSchG.

Randnummer 23

Gemäß Art. 1 Abs. 1BayDSchG sind Denkmäler von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Ein Unterfall des Denkmals ist das Baudenkmal gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1BayDSchG. Danach sind Baudenkmäler bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke und mit der in Art. 1 Abs. 1BayDSchG bezeichneten Bedeutung.

Randnummer 24

Eine „Bedeutung“ in diesem Sinn erfordert zwar nicht, dass das Gebäude Hervorragendes oder Einzigartiges repräsentiert. Sie setzt jedoch voraus, dass das Gebäude in besonderer Weise geeignet ist, geschichtlich, künstlerisch, städtebaulich, wissenschaftlich oder volkskundlich Relevantes zu dokumentieren (BayVGH, U.v. 16.7.2015 – 1 B 11.2137 – juris Rn. 17). Denkmalpflege und Denkmalschutz zielen darauf, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage oder einer Mehrheit baulicher Anlagen in der Gegenwart zu veranschaulichen (BVerwG, U.v. 18.5.2001 – 4 CN 4.00 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 – juris Rn. 18) und körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als sichtbare Identitätszeichen für historische Umstände zu bewahren und die Zerstörung historischer Substanz zu verhindern (vgl. OVG NW, U.v. 26.08.2008 – 10 A 3250/07 – juris Rn. 45). Es genügt also nicht, wenn das Gebäude – wie jedes alte Haus – eine Geschichte hat oder irgendeinen geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Aspekt aufweist (BayVGH, U.v. 16.7.2015 – 1 B 11.2137 – juris Rn. 17).

Randnummer 25

Auf die Eintragung des Bauwerks in die Denkmalliste kommt es nicht an. Wenn die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit belegt werden können, besteht in Bayern die Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes, nicht kraft eines Eintrages in die Denkmalliste. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1BayDSchG sollen die Baudenkmäler und die Bodendenkmäler nur nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden, die Eintragung in die Denkmalliste erfolgt aber nicht mit konstitutiver Wirkung (BayVGH, B.v. 20.7.2023 – 2 NE 23.1159 – juris Rn. 23; zur rein deklaratorischen Wirkung der Eintragung siehe auch Spennemann in: Eberl/Spennemann/Schindler-Friedrich/Gerstner, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 8. Auflage 2021, Art. 2 Rn. 4).

Randnummer 26

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben hält das Gericht die vorhandenen Erkenntnisse trotz des besonderen Gewichts der Stellungnahme des Landesamts nicht für tragfähig, um die Denkmaleigenschaft zu bejahen. Das Landesamt und die Beklagte stützen die Denkmaleigenschaft allein auf eine geschichtliche Bedeutung des Werkstattgebäudes, die weder aus den Erläuterungen des Landesamtes noch aus den beigezogenen Quellen erkennbar wird.

Randnummer 27

Eine geschichtliche Bedeutung ist gegeben, wenn ein Gebäude historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für zukünftige Generationen anschaulich macht (NdsOVG, U.v. 4.12.2014 – 1 LC 106/13 – juris Rn. 68; Eberl/Spennemann/Schindler-Friedrich/Gerstner, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 8. Auflage 2021, Art. 1 Rn. 18). Die Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, so aus der Wirtschafts-, Architektur-, Technik-, Kunst- und Sozialgeschichte (vgl. Eberl/Spennemann/Schindler-Friedrich/Gerstner, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 8. Auflage 2021, Art. 1 Rn. 18). Sie kann auch darin liegen, dass das Gebäude eine besondere Bedeutung hat oder das erste oder das einzig erhaltene Beispiel einer bestimmten Bautechnik oder einer Stilrichtung oder einer Gebäudeart ist (vgl. Eberl/Spennemann/Schindler-Friedrich/Gerstner, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 8. Aufl. 2021, Art. 1 Rn. 18). Die Anschaulichkeit der Geschichte kann darin bestehen, dass das Bauwerk indirekt, z.B. als Ort bedeutender Ereignisse, auf sie verweist; in diesen Fällen spielen die baulichen Eigenarten keine Rolle (vgl. NdsOVG, U.v. 4.12.2014 – 1 LC 106/13 – juris Rn. 68). In rechtlicher Hinsicht muss ein geschichtlich bedeutendes Denkmal historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für zukünftige Generationen anschaulich machen. Geschichtliche Bedeutung kann auch dann gegeben sein, wenn das Bauwerk typischer Ausdruck einer historischen Bauform ist oder wenn es die Entwicklung einer Bauform angestoßen hat. Entscheidend ist, inwieweit das Gebäude dokumentarischen oder exemplarischen Charakter als Zeugnis der Vergangenheit aufweist (VG München, U.v. 31.3.2025 – M 8 K 24.3325 – juris Rn. 25; U.v. 20.7.2015 – M 8 K 14.3265 – juris Rn. 155 f.).

Randnummer 28

2.1 Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben fehlt dem streitgegenständlichen Werkstattgebäude eine geschichtliche Bedeutung im Sinne von Art. 1 Abs. 1BayDSchG, da mit ihm schon kein bedeutendes historisches Ereignis oder eine historische Entwicklung in Verbindung gebracht werden kann.

Randnummer 29

Das Gericht muss nicht klären, ob das Werkstattgebäude durch Kriegseinwirkungen zerstört wurde und welchen Teilen es noch aus der Errichtungszeit stammt. Dies kann offen bleiben, da auch für den Fall, dass die historische Substanz noch vorhanden ist, keine Dokumentation historischer Ereignisse, die exemplarischen Charakter aufweisen, erkennbar ist.

Randnummer 30

Soweit die Beklagtenseite die geschichtliche Bedeutung darauf stützt, dass das Gebäude die Kriegswirtschaft in der NS-Diktatur dokumentiere, fehlen ausreichende Erkenntnisse, in welcher Form eine Einbindung desselben in die Kriegswirtschaft stattgefunden haben soll. Einem Gebäude kann kein geschichtlicher Dokumentationswert beigemessen werden, wenn wie hier schon nicht zu ermitteln ist, was dokumentiert werden soll. Es ist unbekannt, welcher Produktionsvorgang in dem Gebäude stattgefunden hat, auf welche Weise dort gearbeitet wurde und unter welchen Bedingungen dies geschah.

Randnummer 31

Das Landesamt bezieht die geschichtliche Bedeutung des Werkstattgebäudes nicht auf den gesamten Zeitraum seines Bestehens, sondern ausschließlich auf die Zeit nach dessen Errichtung bis ins Jahr 1945. Als geschichtlich bedeutsam sieht es an, dass sowohl die Entstehung des Werkstattgebäudes als auch die in diesem Zeitraum ausgeübte Nutzung mit einer kriegswichtigen Produktion in Zusammenhang stehe.

Randnummer 32

Um die Art der Produktion in dem Gebäude als geschichtlich bedeutsamen Vorgang dokumentieren zu können, wäre es Mindestvoraussetzung, dass Erkenntnisse darüber vorhanden sind, welche Produktion in dem Gebäude stattgefunden hat. Hierzu hat das Landesamt weder in seiner Beurteilung der Denkmaleigenschaft vom … Juni 2025 noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts Angaben machen können. Allein die den Bauakten entnommene Bezeichnung „heereswichtig“ oder „kriegswichtig“ gibt keinen Hinweis darauf, welche Produkte in dem Gebäude hergestellt wurden. Als kriegswichtig kann eine Vielzahl von Produkten angesehen werden. Ein Hinweis auf eine Waffenproduktion ist damit nicht verbunden. Es könnten ebenso Ausrüstungsgegenstände oder Vorprodukte für von der Wehrmacht benötigtes Material hergestellt worden sein. Auch das undatierte Schreiben des „Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe“ in den Bauakten erhellt die Art der hergestellten Produkte nicht. In diesem Schreiben ist nur von „heereswichtigen Geräten“ die Rede. Gleiches gilt für die Bescheinigung der „Rüstungsinspektion des Wehrkreises VII, Abteilung Luftwaffe“ vom … April 1941. Der Umstand, dass die Firma … … … (im Folgenden: …*) grundsätzlich elektronische Geräte produziert hat und die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass die Firma … mit Sitz in M* …, K* … 16, nach einer Auskunft im Bundesarchiv „Zündbatteriekästen“ hergestellt habe, mag geeignet sein, die Tätigkeit des Gesamtbetriebs der Firma … einzugrenzen. Die Produktionstätigkeit im streitgegenständlichen Gebäude vermögen diese Informationen nicht zu beschreiben, nachdem die Betriebstätigkeit der Firma sich nicht auf das streitgegenständliche Gebäude beschränkt hat. Eine zeitliche und örtliche Zuordnung zu der Produktion in dem Gebäude ist nicht möglich.

Randnummer 33

Neben der Art der hergestellten Produkte fehlt es folgerichtig auch an Hinweisen darauf, wie die Produktion in der … stattgefunden hat. Hierzu hat der Vertreter des Landesamts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass Erkenntnisse zur Produktionsweise des heereswichtigen Geräts nicht vorhanden seien.

Randnummer 34

Nachdem keine Quellen über den Inhalt der Produktionstätigkeit existieren, kann eine solche auch nicht durch das streitgegenständliche Gebäude dokumentiert werden. Die Schlussfolgerung des Landesamts in seiner Stellungnahme vom … Juni 2025 (vgl. dort S. 5), das Gebäude dokumentiere die Kriegswirtschaft im Zweiten Weltkrieg lässt sich aufgrund des Fehlens von Angaben zu Produkten und Produktionsweise damit nicht bestätigen.

Randnummer 35

In gleicher Weise ist das Gebäude nicht geeignet, den historischen Vorgang der Zwangsarbeit während des Zweiten Weltkriegs zu dokumentieren. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den von der Beklagten und dem Landesamt genannten, bei Firma … beschäftigten Arbeitern aus Polen und der Sowjetunion um Zwangsarbeiter gehandelt hat, fehlen sämtliche Erkenntnisse, die geeignet sind, dem Gebäude exemplarischen Charakter für das System der Zwangsarbeit beizumessen. Es ist bereits nicht bekannt, ob in dem konkreten Gebäude überhaupt Zwangsarbeiter tätig geworden sind oder ob dies nur innerhalb des Gesamtbetriebs der Firma … erfolgte. Erst recht fehlen Erkenntnisse zum Umfang der Beschäftigung von Zwangsarbeitern und deren zahlenmäßigen Verhältnis zu den übrigen Beschäftigten im streitgegenständlichen Gebäude.

Randnummer 36

Es ist allgemeinbekannt, dass Zwangsarbeit in dem hier maßgeblichen Zeitraum von 1941 bis 1945 in vielen Bereichen der Wirtschaft und Landwirtschaft im Deutschen Reich in großem Ausmaß stattgefunden hat. Angesichts der Millionen von Zwangsarbeitern, die in zahllosen Gebäuden beschäftigt waren, ist allein die Mitarbeit von Zwangsarbeitern kein Umstand, der eine Produktionsanlage historisch bedeutsam macht. Es bestehen keine Erkenntnisse, die dafür sprechen würden, dass das Werkstättengebäude exemplarisch für das System der Zwangsarbeit sein könnte. Auf Nachfrage des Gericht hat der Vertreter des Landesamtes in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass weder zum Umfang noch zur Form der dortigen Zwangsarbeit Erkenntnisse bestünden. Damit ist dieses Gebäude entgegen der in der Stellungnahme des Landesamtes vom … Juni 2025 geäußerten Auffassung gerade nicht geeignet, Zeugnis für den „verachtenden Umgang während der NS-Diktatur als Teil des Vernichtungssystems mit bestimmten Menschengruppen“ abzulegen. Eine solche Zeugnisfähigkeit würde ein Wissen über die Vorgänge voraussetzen, das offenbar nicht vorhanden ist.

Randnummer 37

Die Beklagte stellt das streitgegenständliche Werkstattgebäude darüber hinaus in Zusammenhang mit Gebäuden in Zwangsarbeiterlagern und Konzentrationslagern (vgl. Schriftsatz vom 23. April 2026). Ein Zusammenhang des streitgegenständlichen Gebäudes mit der systematischen Ausbeutung und Vernichtung von Zwangsarbeitern ist – anders als bei den genannten Anlagen, die ausschließlich diesem Zweck dienten und in dieses System eingebunden waren, – nicht erkennbar. Der in dem Schriftsatz hergestellte Bezug suggeriert eine nicht feststellbare Vergleichbarkeit der Einrichtungen. Eine solche besteht nicht und missachtet die Bedeutung und den Dokumentationswert jener Denkmäler, die gerade für das System der Vernichtung und Zwangsarbeit errichtet wurden und dieses auf historisch gesicherter Basis dokumentieren können.

Randnummer 38

Die historische Bedeutung des Werkstattgebäudes lässt sich auch nicht aus seiner in den Bauakten ablesbaren Entstehungsgeschichte ableiten. Das Landesamt gibt in seiner Stellungnahme zur Denkmaleigenschaft vom … Juni 2025 den Inhalt der Bauakten wieder. Es betont dabei insbesondere die Einbindung von besonderen Stellen (z.B. „Generalbaurat der Hauptstadt der Bewegung“) sowie die Bereitstellung von Material unter Kriegsbedingungen (vgl. S. 2). Es mag sein, dass die Besonderheiten des Baugenehmigungsverfahrens im Jahr 1941 von historischem Interesse sind. Das Landesamt übersieht jedoch, dass dieser Vorgang durch die Bauakten dokumentiert wird, nicht aber durch das Gebäude. In seiner Stellungnahme zur Denkmaleigenschaft beschreibt das Landesamt in erster Linie einen historischen Verwaltungsvorgang. Die Besonderheiten desselben verleihen dem Gebäude selbst noch keinen historischen Aussagewert. Die historische Aussage zum Verwaltungsablauf ergibt sich vielmehr ausschließlich aus dem Inhalt der Akten und nicht aus dem Gebäudebestand.

Randnummer 39

Aus den Angaben des Landesamts ist auch nicht ableitbar, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude um eine historisch bedeutsame Bauweise handelt. Allein der Umstand, dass das Gebäude weitgehend in Holzbauweise und in kurzer Zeit errichtet wurde, stellt keine geschichtlich bedeutsame Besonderheit dar. Derartige Bauten wurden zu jeder Zeit errichtet, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23. April 2026 (vgl. S. 3 oben) selbst zurecht feststellt. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Landesamts zudem ausgeführt, dass das Werkstättengebäude kein standardisiertes Holzgebäude aus der NS-Zeit sei, sondern eigens für den Bauort abgestimmt errichtet worden wäre. Es handelt sich damit um ein weitestgehend aus Holz für eine Übergangszeit schnell errichtetes Gebäude, wie es in allen Zeiten und unter vielen Umständen in der Baugeschichte erstellt wurde. Dass das Gebäude trotz der ursprünglich vorgesehenen temporären Nutzung noch vorhanden ist, verleiht ihm keine geschichtliche Bedeutung, da die bloße Seltenheit ein fehlendes bedeutendes historisches Ereignis oder eine bedeutende historische Entwicklung nicht ersetzen kann (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2021 – 2 ZB 19.1753 – Rn. 11 n.v.; VG München, U.v. 29.7.2019 – M 8 K 17.1080 – juris Rn. 95).

Randnummer 40

Wie die in den Bauakten dokumentierte langjährige Nutzung des Gebäudes nach dem Krieg belegt, stehen die Gebäudeform und die Innenräume auch nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung für die Kriegsproduktion. Der gerichtliche Augenschein hat bestätigt, dass sich die Werkhalle für unterschiedlichste Produktionsformen eignet. Es handelt sich neben kleinen Funktionsräumen im Wesentlichen um eine größere und eine kleinere Halle, die keine festen Einbauten aufweist und erst mit Maschinen oder anderen Einrichtungen bestückt werden muss, um eine Produktionstätigkeit ausüben zu können.

Randnummer 41

Auch bei Inanspruchnahme der sachverständigen Hilfe des Landesamtes kann mit dem Werkstättengebäude somit kein historisch relevanter Vorgang in Verbindung gebracht werden.

Randnummer 42

2.2 Unabhängig vom Fehlen einer denkmalrechtlich relevanten geschichtlichen Entwicklung und selbständig tragend scheitert die Einordnung des Werkstattgebäudes als Baudenkmal auch daran, dass an der Gebäudesubstanz keine geschichtliche Bedeutung ablesbar ist, wenn man die dem Gebäude vom Landesamt zugeschriebene historische Entwicklung unterstellen würde.

Randnummer 43

Voraussetzung für die Begründung der Denkmaleigenschaft ist stets, dass die Bedeutung – ggf. mit sachverständiger Hilfe – auch noch an vorhandener Substanz ablesbar und nicht lediglich gedanklich rekonstruierbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2004 – 15 B 02.943 – juris Rn. 11; U.v. 16.7.2015 – 1 B 11.2137 – juris Rn. 17; B.v. 17.6.2021 – 2 ZB 19.1753 – Rn. 11 n.v.). Die Bedeutungskategorie der geschichtlichen Bedeutung im Sinne von Art. 1 Abs. 1BayDSchG ist gegeben, wenn ein Gebäude historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für zukünftige Generationen anschaulich macht.

Randnummer 44

Weder die Nutzung zur Herstellung „heereswichtiger“ Produkte noch der Einsatz von Zwangsarbeitern ist in dem Werkstattgebäude zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei diesem weitgehend um eine leere, eingeschossige Halle, die keinerlei Einbauten aufweist, die mit einer Produktion in den Kriegsjahren in Verbindung gebracht werden könnten. Auch unter Zuhilfenahme der Sachkunde des Landesamtes ist keine Erläuterung der Produktionsvorgänge erfolgt. Die von diesem geäußerte Vermutung, es könne auch an Holztischen gearbeitet worden sein, ist Spekulation und lässt sich an dem Objekt nicht erkennen. Das Landesamt hat auch nicht erläutern können, woraus sich ein Zusammenhang der vermuteten Zwangsarbeit mit dem Gebäude ableiten lässt und dies an dessen Substanz erkennbar wird.

Randnummer 45

Nach alldem fehlen dem streitgegenständlichen Gebäude die Voraussetzungen für ein Baudenkmal, so dass antragsgemäß die Feststellung des Fehlens der Denkmaleigenschaft auszusprechen war.

Randnummer 46

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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