Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 26.02.2026 – M 6 K 24.30629
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- Normenkette
- § 54 VwGO; § 42 ZPO; § 44 ZPO
Orientierungssatz
Ein erneutes Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es mit Vortrag begründet wird, der bereits Gegenstand des ursprünglichen Ablehnungsverfahrens war. (Rn. 4)
Tenor
Das Ablehnungsgesucht des Klägers vom … Februar 2026 gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht … wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.
Gründe
Das erneute Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.
Der Klägerbevollmächtigte stützt seine erneute Ablehnung des Vorsitzenden nunmehr darauf, dass dieser in seiner dienstlichen Stellungnahme vom … Februar 2026 behauptet habe, er hätte den Unterzeichner aufgefordert, einen Beweisantrag mündlich zu formulieren, damit dieser protokolliert würde. Dies sei falsch.
Die vom Klägerbevollmächtigten dem Vorsitzenden zugeschriebene Äußerung findet sich nicht in seiner dienstlichen Stellungnahme. Mit keinem Wort hat der Vorsitzende in seiner Stellungnahme behauptet, dass er den Klägerbevollmächtigten aufgefordert habe, den Beweisantrag mündlich zu formulieren, damit dieser protokolliert würde.
Auch der weitere Vortrag zeigt nichts auf, was nicht bereits Gegenstand des ursprünglichen Ablehnungsverfahrens war, das mit Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2026 abgelehnt worden ist. Mit seinem weiteren Befangenheitsantrag stellt er letztlich seine verfristete Stellungnahme im Wege eines neuen Befangenheitsantrags zum Verfahrensgegenstand, um eine erneute Überprüfung und Durchsetzung seiner Auffassung zu erreichen.
Der Antrag war daher zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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