Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 27.12.2021 – M 5 S 21.32748
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Normenkette
- § 38 Abs. 1 AsylG; § 75 Abs. 1 AsylG; § 80 Abs. 5 VwGO
Orientierungssatz
Kommt einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung. (Rn. 5)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist ugandische Staatsangehörige. Ein von ihr gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom .... Dezember 2021 abgelehnt, wobei festgestellt wurde, dass keine Abschiebungshindernisse bestehen. Zugleich wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Im Fall einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sofern die Ausreisefrist nicht eingehalten werde, werde die Antragstellerin nach Uganda abgeschoben.
Am 17. Dezember 2021 erhob die Antragstellerin Klage (M 5 K 21.32747) und beantragte gleichzeitig
die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (M 5 K 21.32747 und M 5 S 21.32748) sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), den das Gericht dahingehend auslegt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung begehrt wird, ist unzulässig.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG München in M 5 S 21.32748 entschieden?“