Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 08.10.2025 – M 5 K 25.6440
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Normenkette
- § 2 Abs. 1 ArbGG; § 45 VwGO; § 55a VwGO; § 55d VwGO; § 17a Abs. 2 GVG; § 17b Abs. 2 S. 1 GVG; § 3 RDGEG; § 5 RDGEG
Orientierungssatz
Bei einem Rechtsstreit betreffend der Versetzung in den Ruhestand eines Dienstordnungsangestellten des Sparkassenverbands Bayern ist nicht das Verwaltungsgericht sondern das Arbeitsgericht zuständig, da es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis des Dienstordnungsangestellten um ein bürgerlichrechtliches Arbeitsverhältnis handelt, auch wenn dieser hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. (Rn. 2)
Tenor
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Regensburg verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Arbeitsgerichts Regensburg vorbehalten.
Gründe
Der Kläger hat am 23. September 2025 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München wegen der Versetzung in den Ruhestand erhoben.
Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich nicht zuständig, da das vorliegende Verfahren keine Verwaltungsstreitigkeit zum Gegenstand hat (§ 45 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Der Kläger ist seit dem Jahr 1998 Dienstordnungsangestellter beim Sparkassenverband Bayern und wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand. Das Beschäftigungsverhältnis des Dienstordnungsangestellten ist als bürgerlichrechtliches Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, auch wenn dieser hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, sodass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) eröffnet ist (Germelmann in Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 2: Individualarbeitsrecht II, 6. Auflage 2024, § 156 Rn. 13).
Das Gericht hörte die Beteiligten zu einer beabsichtigten Verweisung an das örtlich zuständige Arbeitsgericht an. Auf Nachfrage des Gerichts gab der Kläger an, seinen letzten gewöhnlichen Arbeitsort bei der Sparkassenakademie in Landshut gehabt zu haben. Das Verfahren ist daher an das gemäß § 48 Abs. 1a ArbGG örtlich zuständige Arbeitsgericht Regensburg zu verweisen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 3 RDGEG, § 5 RDGEG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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