Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 25.07.2022 – M 5 K 21.2762, M 5 K 22.3496
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Normenkette
- § 92 VwGO; § 93 VwGO
Tenor
I. Soweit mit der Klage im Verfahren M 5 K 21.2762 das Ziel verfolgt wird, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger in einem Umfang von einer Stunde je Woche freizustellen (Klageantrag Nr. 2), wird dieser Klagegegenstand vom Klageverfahren M 5 K 21.2762 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 5 K 22.3496 fortgeführt.
II. Das Verfahren M 5 K 22.3496 wird eingestellt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens M 5 K 22.3496.
IV. Der Streitwert im Verfahren M 5 K 22.3496 wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klagepartei hat mit Schriftsatz, der am 12. Juli 2022 bei Gericht eingegangen ist, den Klageantrag Ziff. 2 aus dem Schriftsatz vom 25. Mai 2021 zurückgenommen („Der (statt die) Beklagte wird verurteilt, den Kläger in einem Umfang von einer Stunde je Woche freizustellen“).
1. Es ist daher sachgerecht, diesen Teil der Klage vom Verfahren M 5 K 21.2762 abzutrennen und unter einem neuen Aktenzeichen (M 5 K 22.3496) fortzuführen (§ 93 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
3. Die Nummern I., II. und III. dieses Beschlusses sind unanfechtbar (§§ 146 Abs. 2, 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Hinsichtlich Nr. IV. (Streitwertfestsetzung) ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung.
Zitierte Vorschriften
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