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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 17.08.2026 – M 32 S 26.1983

Coronavirus, SARS-CoV-2, Rückforderung von Corona-Überbrückungshilfen, Unzulässiger Eilantrag, Corona-Soforthilfe, Rückforderungsbescheid, Aufschiebende Wirkung, Unzulässigkeit des Antrags, Verwaltungsgericht, Eilverfahren, Streitwertfestsetzung
Spruchkörper
32. Kammer
Normenkette
§ 80 Abs. 5 VwGO

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf € 14.263,72 festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Jeweils mit Bescheid vom 22.12.2025 wurden die Schlussbescheide über die beantragten Corona-Überbrückungshilfen II und III erlassen und die Antragspartei aufgefordert, insgesamt € 57.054,88 zurückzuzahlen (Überbrückungshilfe II: € 5.688,86 + Überbrückungshilfe III: € 51.366,02).

Randnummer 2

Am 22.1.2026 wurde hiergegen Klage erhoben.

Randnummer 3

Weiterhin wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Randnummer 4

Die Klage bezüglich der Überbrückungshilfe II wird vom Verwaltungsgericht München unter dem Az. M 32 K 26.1982 geführt, die Klage bezüglich der Überbrückungshilfe III hat das Az. M 32 K 26.523. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der o.g. Klagen werden im vorliegenden Verfahren unter dem Az. M 32 S 26.1983 geführt.

Randnummer 5

Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 6

Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Klage aufschiebende Wirkung habe, antwortete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 25.3.2026, die prozessuale Situation werde verkannt. Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, dass bereits aufschiebende Wirkung besteht, werde der Antrag „hilfsweise als Antrag nach § 123 VwGO verstanden“.

Randnummer 7

Mit Beschluss vom 28.7.2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Randnummer 8

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Randnummer 9

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig.

Randnummer 10

Die erhobene Klage hat gem. § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, da kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere handelt es sich bei der mit den streitgegenständlichen Bescheiden erfolgten Rückforderung der Corona-Soforthilfe nicht um die Geltendmachung von öffentlichen Abgaben oder Kosten nach § 80 Abs,. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

Randnummer 11

Öffentliche Abgaben sind hoheitlich geltend gemachte öffentlichrechtliche Geldforderungen, die von allen erhoben werden, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen und die zur Deckung des Finanzbedarfs eines Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen; nach allgemeinem Verständnis umfasst dies jedenfalls Steuern, Gebühren oder Beiträge (Gersdorf in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2024, § 80 Rn. 46, 51 m.w.N.). Die Corona-Soforthilfe wurde auf Antrag zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie und den pandemiebedingten Einschränkungen betroffenen Unternehmen ausgezahlt. Sie selbst sowie ihre Rückforderung durch die Antragsgegnerin stellen damit keine Erhebung einer Steuer, einer Gebühr oder eines Beitrags dar und haben nicht den Zweck, den Finanzbedarf eines Hoheitsträgers zu decken.

Randnummer 12

Die Rückforderung der Corona-Soforthilfe ist auch nicht unter „öffentliche Kosten“ zu fassen, da darunter Gebühren und Auslagen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungskostengesetze auferlegt werden, zu verstehen sind (Gersdorf in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2024, § 80 Rn. 53).

Randnummer 13

Somit ist der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft.

Randnummer 14

Soweit „hilfsweise“ ein Antrag nach § 123 VwGO gestellt wurde, ist der Antrag ebenfalls unzulässig, da für das Gericht nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, welche konkrete Entscheidung vom Gericht bei der gegebenen aufschiebenden Wirkung der Klage im Eilweg begehrt wird.

Randnummer 15

Der Antrag war daher abzulehnen.

Randnummer 16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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