Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 24.03.2021 – M 32 EO 19.6485
- Spruchkörper
- 32. Kammer
- Normenkette
- § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO; § 166 VwGO; § 114 ZPO; IFG 1 Abs. 1, Abs. 7, Abs. 8
Orientierungssatz
Es bedarf besonderer Gründe, um von der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage eines Drittbeteiligten gegen den Informationszugangsbescheid nicht ausgeschlossen sein soll, im Einzelfall gem. § 80a VwGO abzuweichen. (Rn. 4)
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wandte sich am 11. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht München und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 16. September 2019, mit dem dem Antragsteller (teilweiser) Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) über einen die Aufsicht des DPMA über die Verwertungsgesellschaften betreffenden Vorgang gewährt wurde. Es geht dabei um eine Stellungnahme der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), die eine Beschwerde des Antragstellers betrifft, mit welcher er bemängelt, dass ihm vom Sozialfonds der VG Wort Unterstützungsleistungen zu Unrecht versagt worden seien. Gegen den Bescheid hat die drittbeteiligte VG Wort Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller beantragte beim DPMA die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides, welcher Antrag mit Schreiben des DPMA vom 2. Dezember 2019 abgelehnt wurde.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Stellungnahme des DPMA vom 20. Februar 2020, und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Bei der Entscheidung nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO handelt es sich um eine originäre Entscheidung des Gerichts, bei der es die für und gegen die begehrte Anordnung sprechenden Gründe gegeneinander abwägt. Dabei ist die grundsätzliche Entscheidung des IFG-Gesetzgebers, dass - anders als etwa im Informationszugangsrecht nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage eines Drittbeteiligten gegen den Informationszugangsbescheid nicht ausgeschlossen sein soll, zu beachten, so dass es besonderer Gründe bedarf, um von dieser grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers im Einzelfall gemäß § 80a VwGO abzuweichen. Ein überwiegendes Vollzugsinteresse besteht danach nicht. Das Gericht übernimmt die zutreffende Argumentation des DPMA in seinem Schriftsatz vom 20. Februar 2020, wonach vor dem Hintergrund des Schutzes der drittbeteiligten VG Wort und der vom Antragsteller nicht belegten Eilbedürftigkeit ein besonderes Vollzugsinteresse nicht zu bejahen ist.
Zitierte Vorschriften
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