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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 29.07.2026 – M 31 K 24.40

Klagerücknahme nach ergangenem Urteil, Klagerücknahme, Zustimmung der Gegenseite, Einstellung des Verfahrens, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung, Bescheidungsantrag
Spruchkörper
31. Kammer
Normenkette
§ 92 Abs. 1 VwGO; § 155 Abs. 2 VwGO

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Juli 2026, M 31 K 24.40, ist gegenstandslos geworden.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.240,- EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 23. Juli 2026 – mithin nach Ergehen des Urteils in dieser Angelegenheit – bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Die Beklagtenseite hat der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 27. Juli 2026 zugestimmt.

Randnummer 2

Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann der Kläger seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen, mithin war auch im vorliegenden Fall die Klagerücknahme zeitlich noch möglich. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist daher festzustellen, dass das in der Sache ergangene Urteil gegenstandslos geworden ist, weiter ist das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Randnummer 3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Unter Berücksichtigung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013, nicht anders insoweit auch 2025) ist für den hier mit Klageschriftsatz vom 2. Januar 2024 ausdrücklich erhobenen Bescheidungsantrag die Hälfte der beantragten Fördersumme (hierzu Bl. 11 der Behördenakte) anzusetzen (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 C 22.2085 – juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, B.v. 12.1.2023 – 2 B 38/22 – juris Rn. 15).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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