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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 12.06.2026 – M 31 K 23.2819

Coronavirus, SARS-CoV-2, Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe IV, Unternehmen für Kampfmittelräumung und -beseitigung, Nachweis der Coronabedingtheit (hier verneint), Erkrankung von Mitarbeitern, Überbrückungshilfe, Zuwendungsbescheid, Verwaltungspraxis, Ermessensausübung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Fördervoraussetzungen, Antragsberechtigung
Spruchkörper
31. Kammer
Normenkette
Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 118 Abs. 1 BV; Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin ist nach ihren Angaben im behördlichen Zuwendungsverfahren in der Branche Abbrucharbeiten tätig. Konkret besteht die Tätigkeit der Klägerin in spezialisierten Dienstleistungen im Bereich der Kampfmittelbeseitigung und -räumung. Sie begehrt unter Aufhebung eines Ablehnungsbescheids der Beklagten, den diese im Vollzug der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) erlassen hat, deren Verpflichtung zur Zuwendungsgewährung.

Randnummer 2

Unter dem 14. Juni 2022, bei der Beklagten am selben Tag eingegangen, beantragte die Klägerin die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV i.H.v. 36.187,34 EUR für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022, der genannte Förderbetrag ergab sich hierbei auf Grundlage nur der Monate Januar und April 2022. Auf Nachfrage der Beklagten u.a. zur Coronabedingtheit des angegebenen Umsatzeinbruchs führte sie im behördlichen Verfahren im Wesentlichen aus, dass Hauptursache für den Umsatzrückgang zahlreiche Krankmeldungen und Absenzen der eigenen Mitarbeiter aufgrund von Covid-Infektionen gewesen sei. Im Förderzeitraum ausgefallen seien mindestens vier bzw. fünf Mitarbeiter, die nur normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hätten. Somit haben zeitlich fixierte Aufträge nicht bedient werden können, auch der Schulbetrieb im Bereich der Erwachsenenaus- und weiterbildung sei untersagt gewesen. Personalausfälle seien im Übrigen auch bei den Auftraggebern der Klägerin aufgetreten, so dass kein Personal (der Klägerin) auf Baustellen entsandt werden konnte und Aufträge storniert worden seien. Da die Klägerin ausschließlich durch eigenen Personaleinsatz im Bereich der Kampfmittelräumung tätig sei und insbesondere ansonsten keine Produkte oder dergleichen herstelle, sei dies der vorrangige Grund für die extremen Umsatzrückgänge. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Mai 2023 lehnte die Beklagte den Antrag ab, maßgeblich aufgrund der fehlenden Darlegung eines coronabedingten Umsatzrückgangs.

Randnummer 3

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023, bei Gericht am 9. Juni 2023 eingegangen, erhobene Klage. Die Klägerin lässt zuletzt sinngemäß beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Mai 2023 zu verpflichten, die mit Antrag vom 14. Juni 2022 beantragte Überbrückungshilfe IV antragsgemäß in Höhe von 36.187,34 EUR zu gewähren,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, den vorgenannten Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Randnummer 4

Zur Begründung tritt die Klägerin im Wesentlichen unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung der im behördlichen Verfahren getätigten Angaben den Feststellungen und der Argumentation der Beklagten entgegen. So sei bereits der Tätigkeitsbereich der Klägerin unzutreffend erfasst, die behauptete Umsatzverschiebung und die Umsatzangaben teils nicht nachvollziehbar. Der höhere Umsatz in den Jahren 2020 und 2021 sei auf einen Großauftrag zurückzuführen. Aufgrund des krankheitsbedingten Personalausfalls habe nicht genügend Umsatz generiert werden können. Die als arbeitsunfähig hervorgehobenen fünf Mitarbeiter seien ferner die Sprengmeister der Klägerin, ohne die auf den Baustellen nicht gearbeitet werden konnte. Die Erkrankung dieser Mitarbeiter habe daher die entsprechenden Auswirklungen auf die Tätigkeit und Umsatzentwicklung der Klägerin erzeugt. Der Schul- und Ausbildungsbetrieb sei im kompletten ersten Halbjahr 2022 untersagt gewesen. Insbesondere aufgrund der so genannten 3G-Regelung habe es im Bereich der Fortbildung Stornierungen gegeben.

Randnummer 5

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Randnummer 6

Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24. Juli 2023 und verweist maßgeblich darauf, dass die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung auf die Betroffenheit von inländischen Infektionsschutzmaßnahmen abstelle. Solche seien nach den Angaben der Klagepartei im Förderverfahren gerade nicht vorgetragen. Der Rückgang der Nachfrage oder die Verschiebung von Aufträgen stelle nach der ständigen Zuwendungspraxis keine Begründung für einen coronabedingten Umsatzeinbruch dar. Die Krankenstände im eigenen Unternehmen beträfen nur einen geringen Teil der Arbeitskräfte; dass die betroffenen Mitarbeiter die Sprengmeister der Klägerin und damit für die Auftragsausführung entscheidenden Mitarbeiter seien, sei bis Bescheiderlass nicht vorgetragen worden und damit nach der ständigen Zuwendungspraxis nicht mehr zu berücksichtigen.

Randnummer 7

Mit Beschluss vom 17. Februar 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Randnummer 8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 9

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.

I.

Randnummer 10

Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 14. Juni 2022, nicht inne (§ 113 Abs. 5VwGO). Vielmehr erweist sich der ablehnende Bescheid vom 10. Mai 2023 als rechtmäßig.

Randnummer 11

1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1GG, Art. 118 Abs. 1BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.

Randnummer 12

Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61).

Randnummer 13

Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1GG, Art. 118 Abs. 1BV), im Einklang mit Art. 23 und 44BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 18.3.2026 – 21 ZB 24.1465 –, juris Rn. 18, 22; B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 12; B.v. 14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris Rn. 10; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.).

Randnummer 14

Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV – BayMBl. 2022, Nr. 278, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 24.10.2024, BayMBl. 2024 Nr. 539; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.

Randnummer 15

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung in Höhe von 36.187,34 EUR, da sich die geltend gemachten Fixkosten auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen.

Randnummer 16

a) Nach der ständigen, allein maßgeblichen Vollzugspraxis der Beklagten zur Überbrückungshilfe IV besteht kein Anspruch auf eine Förderung. Es fehlt an dem notwendigen Nachweis der Coronabedingtheit der geltend gemachten Umsatzeinbußen. In Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. e der Zuwendungsrichtlinie ist ausgeführt, dass antragsberechtigt von der Corona-Krise betroffene Unternehmen sind, deren Umsatz – neben weiteren Voraussetzungen – im Förderzeitraum coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Nr. 2.1 Sätze 2 bis 6 der Zuwendungsrichtlinie enthalten weitere Maßgaben für eine Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs.

Randnummer 17

Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Coronabedingtheit zieht die Beklagte in ihrer ständigen, in der mündlichen Verhandlung nochmals vorgetragenen, insoweit allein maßgeblichen Verwaltungspraxis grundsätzlich die normative Betroffenheit durch inländische Infektionsschutzmaßnahmen heran. Eine solche kann sich danach aus der Zugehörigkeit oder der Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ergeben. Entscheidend sind dabei im hier relevanten Förderzeitraum folglich insbesondere die Einschränkungen, die sich aus den dort im Wesentlichen einschlägigen 15. und 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen (15. und 16. BayIfSMV) ergeben. Ferner können nach der ständigen Zuwendungspraxis individuelle nationale Quarantäneanordnungen oder Coronaerkrankungen betreffend die eigene Belegschaft (vgl. Ziff. 1.2 der FAQs zur Überbrückungshilfe IV) die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruches begründen, wenn der Geschäftsbetrieb dadurch nachweislich stark beeinträchtigt ist (vgl. entsprechend zur zugrunde gelegten Zuwendungspraxis z.B. VG Bayreuth, U.v. 9.3.2026 – B 7 K 23.520 – juris Rn. 54 ff.; GB v. 15.1.2025 – B 7 K 23.330 – juris Rn. 36; VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.1018 – juris Rn. 80 f.; aus der Rechtsprechung der Kammer aktuell etwa VG München, U.v. 14.4.2026 – M 31 K 23.2807 – juris Rn. 19).

Randnummer 18

b) Die skizzierte ständige Zuwendungspraxis der Beklagten wird als solche durch die Klägerin nicht infrage gestellt. Sie ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47bZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 13; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).

Randnummer 19

Es ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte zur Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe IV voraussetzt und diese insbesondere davon abhängig macht, dass für den jeweils beantragten Förderungszeitraum ein coronabedingter Umsatzrückgang in bestimmtem Umfang besteht (vgl. bereits VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3509 – juris Rn. 24). Die maßgebliche Anknüpfung eines coronabedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare, inländische staatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu mittelbaren Auswirkungen der Pandemiesituation (weltweit) begegnet keinen Bedenken. Es handelt sich um einen ausreichenden sachlichen Grund, der eine willkürfreie Differenzierung ermöglicht, da mithin auf eine unterschiedliche Intensität der Betroffenheit durch coronabedingte Einschränkungen abgestellt wird (VG München, U.v. 15.12.2025 – M 31 K 23.1473 – juris Rn. 30; U.v. 24.9.2024 – M 31 K 23.3596 – juris Rn. 30; vgl. zur parallelen Fragestellung im Rahmen der Antragsberechtigung zur November- bzw. Dezemberhilfe BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 35; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.1000 – juris Rn. 44).

Randnummer 20

c) Davon ausgehend ist gerade auch unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin zu ihrer Situation im Förderzeitraum keine Förderfähigkeit gegeben, so dass die Beklagte die begehrte Förderung ermessensfehlerfrei ablehnen konnte.

Randnummer 21

aa) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren – hier maßgeblich auch schriftsätzlich vorgetragener – Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 25.3.2026 – M 31 K 23.3567 – juris Rn. 30).

Randnummer 22

bb) Soweit die Klägerin nunmehr im behördlichen Verfahren getätigte Angaben – insbesondere zur Branche und bestimmten Umsatzangaben – korrigiert, bzw. darauf fußende Annahmen und Folgerungen der Beklagten infrage stellt, führt dies nicht weiter. Abgesehen davon, dass, wie ausgeführt, neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren nicht mehr relevant ist, handelt es sich bei den kritisierten Angaben zur Branche, in der die Klägerin tätig ist, und der Umsatzangaben in den Monaten Februar, März und Mai 2022 um Angaben, die der prüfende Dritte im Rahmen der Antragstellung getätigt hat (Bl. 1, 4 der Behördenakte). Die Klägerin muss sich das Handeln und Unterlassen des prüfenden Dritten, den sie für die Antragstellung im Vollzug des Überbrückungshilfe IV (vgl. Nr. 7.1 der Zuwendungsrichtlinie) selbst ausgewählt und eingeschaltet hat und der seinerseits ausdrücklich versichert hat, dass er zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen ermächtigt ist (Bl. 19 f. der Behördenakte), gemäß Art. 14 Abs. 1BayVwVfG wie eigenes Handeln zurechnen lassen (vgl. z.B. Dombert, in: NK-VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 14 Rn. 22). Dass die Einschaltung eines prüfenden Dritten im Vollzug der Überbrückungshilfe IV notwendige Voraussetzung der Antragstellung war, ändert daran nichts (VG München, U.v. 3.2.2025 – M 31 K 22.5527 – juris Rn. 24).

Randnummer 23

cc) Jedenfalls im nach dem ausgeführten maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung ist weiter nicht dargelegt, dass die Klägerin von Infektionsschutzmaßnahmen oder Schließungsanordnungen unmittelbar betroffen gewesen wäre. Im Antragsformular ist ausdrücklich angegeben, dass es sich nicht um ein von Schließungsanordnungen betroffenes Unternehmen handle (Bl. 1 der Behördenakte). Soweit die Klägerin zunächst darauf verweist, dass der komplette Schul- und Ausbildungsbetrieb seitens der Regierung von Oberbayern im kompletten ersten Halbjahr 2022 untersagt gewesen sei (vgl. bereits im Ansatz Bl. 56 der Behördenakte), führt der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung Stornierungen im Bereich der Fortbildung (nur noch) auf die Geltung der so genannten 3G-Regelung zurück, die als Regelung einer Zutrittsbeschränkung keine, jedenfalls keine vollständige Schließungsanordnung darstellt. Auch der Tätigkeitsbereich der Dienstleistungen im Bereich der Kampfmittelbeseitigung und -räumung war nach der Darstellung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung jedenfalls im hier relevanten Förderzeitraum im Jahr 2022 nicht (mehr) von vollständigen Untersagungen betroffen, auch insoweit hätten allenfalls noch zutrittsbeschränkende Maßnahmen wie die 3G-Regelung gegolten.

Randnummer 24

dd) Auch der Rückgang der Kundennachfrage aufgrund von Krankheitsfällen im Kundenkreis der Klägerin – wobei der prüfende Dritte im behördlichen Verfahren andererseits von einer „im Grunde gute[n] Auftragslage“ spricht – begründet keinen coronabedingten Umsatzrückgang im Sinne der Zuwendungspraxis. Die Beklagte ordnet derartige Umstände dem generellen unternehmerischen Risiko zu, das in ständiger Zuwendungspraxis nicht mit der Überbrückungshilfe IV ausgeglichen wird. Denn gerade nicht jegliche Auswirkungen der Corona Pandemie und auch von staatlichen Maßnahmen im Sinne einer „conditio sine qua non“ genügen nach der Verwaltungspraxis für eine Anspruchsberechtigung, selbst wenn – unterstellt – ohne die Corona Pandemie die Umsätze der Klägerin höher ausgefallen wären. Diese Zuordnung ist nachvollziehbar und von sachlichen Gründen getragen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 14; VG Bayreuth, U.v. 9.3.2026 – B 7 K 23.520 – juris Rn. 80; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 73; VG München, U.v. 24.9.2024 – M 31 K 23.3596 –, Rn. 31).

Randnummer 25

ee) Schließlich führen auch die vorgetragenen Krankenstände in der eigenen Belegschaft nicht zu einer Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs. Wie ausgeführt, können nach der ständigen Zuwendungspraxis Coronaerkrankungen betreffend die eigene Belegschaft die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruches begründen, wenn der Geschäftsbetrieb dadurch nachweislich stark beeinträchtigt ist (vgl. Ziff. 1.2 der FAQs zur Überbrückungshilfe IV). Im behördlichen Verfahren vorgetragen ist ein Ausfall von fünf Mitarbeitern im hier relevanten Förderzeitraum von Januar bis April 2022, der auf Nachfrage durch Namen und konkrete Zeiträume präzisiert wurde (Bl. 68, 72 der Behördenakte). Es ist zunächst nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte auf Grundlage dieser Angaben mit Blick auf die im Zuwendungsantrag angegebene Mitarbeiterzahl – gewichtete Summe von 23,5 (Bl. 3 der Behördenakte) – im streitgegenständlichen Bescheid davon ausgeht, dass mit Blick auf einen gewöhnlichen krankheitsbedingten Ausfall jedenfalls eine starke Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs im Sinne der ständigen Zuwendungspraxis damit nicht nachgewiesen ist.

Randnummer 26

Soweit nunmehr im gerichtlichen Verfahren – erstmals in der mündlichen Verhandlung – zur Begründung einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs vorgetragen wird, dass die im behördlichen Verfahren aufgelisteten fünf Mitarbeiter (Bl. 72 der Behördenakte) die bei der Klägerin tätigen Sprengmeister seien und eine Anwesenheit dieser Personen jeweils zur Bearbeitung oder Fortsetzung von Baustellen zwingend erforderlich sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum einen ist dieser Tatsachenvortrag angesichts des ausgeführten maßgeblichen Zeitpunkts der Behördenentscheidung für die Bewertung der Zuwendungsvoraussetzungen nicht mehr relevant und damit auch im Klageverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Zum anderen und unabhängig davon die Entscheidung selbständig tragend ergibt sich selbst unter Einbeziehung dieser Information nicht, dass im Sinne der ständigen Zuwendungspraxis eine nachweislich starke Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs durch diesen Krankenstand eingetreten wäre. Aufgrund der Umsatzangaben im Zuwendungsantrag (Bl. 17 der Behördenakte) ergibt sich vorliegend eine potentielle Förderung nur für die Monate Januar und April 2022. Nach den Angaben des prüfenden Dritten im behördlichen Verfahren (Bl. 72 der Behördenakte) waren von den fünf angegebenen erkrankten Mitarbeitern – die Angaben in der mündlichen Verhandlung berücksichtigend: Sprengmeistern – im Monat Januar 2022 lediglich zwei Personen in aufeinanderfolgenden Zeiträumen erkrankt, im Monat April nur eine Person für etwa zwei Wochen. Somit ergibt sich, dass in den relevanten Fördermonaten (wie im Übrigen generell) mit Ausnahme genau eines Überschneidungstages im Januar (17.1.2022, Bl. 72 der Behördenakte) sich nie mehr als ein Sprengmeister im Krankenstand befand, im April 2022 war dies im Übrigen sogar nur etwa zwei Wochen der Fall, danach sind keine Krankenstände mehr angegeben.

Randnummer 27

Eine im Sinne der ständigen Zuwendungspraxis starke Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs ist damit nicht nachzuweisen, zumal die Geschäftsführerin der Klägerin in der Klagebegründung (Schriftsatz vom 7.6.2023) präzisiert, dass aufgrund des Personalausfalls „nicht genügend Umsatz“ generiert werden konnte und mithin selbst von einer lediglich relativen Bedeutung der Krankenstände ausgeht. Dies wird im Übrigen unterstrichen durch die mit dem Klageschriftsatz vom 7. Juni 2023 vorgelegten Umsatzzahlen des Jahres 2022, nach denen der Umsatz in den fraglichen Monaten Januar und April 2022 (knapp 54.000,- EUR bzw. knapp 73.000,- EUR) durchaus innerhalb der Schwankungsbreite der Umsatzzahlen des gesamten Jahres (von etwa 52.000,- EUR bis 186.000,- EUR) liegen.

Randnummer 28

Der in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung durch Einvernahme der konkret im relevanten Zeitraum erkrankten Mitarbeiter als Zeugen über ihre jeweilige Erkrankung, den Grund der Erkrankung, ihre operative Stellung und die Folgen für die Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin sowie die Auswirkungen auf den Umsatz des Unternehmens der Klägerin im Jahr 2022 bedarf es nicht. Der unter Beweis gestellte Sachverhalt ist unerheblich, da es nach der – mehrfach ausgeführten – insoweit entscheidenden Zuwendungspraxis der Beklagten auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt. Neuer, erst im Klageverfahren vorgebrachter Tatsachenvortrag, der hier durch die beantragte Beweiserhebung nachgewiesen werden soll, ist für den infrage stehenden Anspruch auf Zuwendungsgewährung irrelevant. Unabhängig davon – selbst unter angenommener Berücksichtigung des neuen Vortrags zu den fraglichen Mitarbeitern – liegen insbesondere zu Art und Grund der Erkrankung sowie der operativen Stellung der Mitarbeiter bereits ausreichende Erkenntnisse aus der Behördenakte sowie den Äußerungen des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor. Hinsichtlich der Folgen der Erkrankung für die Tätigkeit im Unternehmen sowie den Auswirkungen auf den Umsatz des Unternehmens handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, bzw. fehlt es jedenfalls an der Geeignetheit des angebotenen Zeugenbeweises. Regelmäßig kann ein einzelner Mitarbeiter zu diesen Fragen aus einer Unternehmensperspektive nicht sachkundig Auskunft geben.

Randnummer 29

ff) Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.

Randnummer 30

3. Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe IV bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 22 ZB 21.2116 – juris Rn. 18; Wolff/Humberg, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 422.

II.

Randnummer 31

Vor dem Hintergrund der wie ausgeführt mangels Antragsberechtigung bereits tatbestandlich fehlenden Anspruchs des Klägers auf Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe IV führt schließlich auch der hilfsweise gestellte Antrag auf ermessensfehlerfreie Bescheidung nicht weiter.

Randnummer 32

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Randnummer 33

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 118 BV

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