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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 25.09.2024 – M 29 K 22.4406

Nachbarstreitigkeit, Stellplätze, Gebot der Rücksichtnahme, Baugenehmigung, Nachbarschutz, Drittschützende Vorschriften, Anfechtungsklage, Rechtsschutzinteresse, Gerichtlicher Augenschein, Kostenentscheidung
Spruchkörper
29. Kammer
Normenkette
§ 12 Abs. 2 BauNVO

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über einen Änderungsbescheid zu einer Baugenehmigung für eine Kinderkrippe samt Errichtung einer Zufahrt mit Stellplätzen, mit dem die Beklagte eine Änderung der Zufahrt, der Situierung der Stellplätze und der naturschutzrechtlichen Auflagen verbeschieden hat.

Randnummer 2

Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft A …straße 3a und 3b („WEG“), wobei ihm das Sondereigentum an der im südwestlichen Teil des 1. OG der A …straße 3a gelegenen Wohnung Nr. … zusteht. Die Mehrfamilienhäuser A …straße 3a und 3b befinden sich auf Fl.Nr. 16/235, Gemarkung … Nordwestlich befindet sich das Grundstück Fl.Nr. 461, Gemarkung …, in dessen nördlichen Bereich sich bereits ein Kindergarten befindet, der über die nördlich gelegene K …straße erschlossen ist.

Randnummer 3

Mit (bestandskräftigem) Baugenehmigungsbescheid vom 20. April 2022 genehmigte das Bauamt der Beklagten der Beklagten die Errichtung einer 4-gruppigen Kinderkrippe auf der nördlich gelegenen Fl.Nr. 461/Teilfläche, Gemarkung … inklusive Errichtung von 17 Stellplätzen und einer Zufahrt auf Fl.Nr. 462, Gemarkung … Auflage 28 lautet wie folgt: „Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt, wie im Eingabeplan „Stellplatznachweis“ vom 22.03.2022 dargestellt, über die an das Baugrundstück angrenzende Waldparkfläche. (…) Die endgültige Ausbauplanung ist mit der Stadt … – SG Bautechnik und der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts … abzustimmen. Die Baugenehmigung wird daher vorbehaltlich der Auflagen, die sich aus dieser Abstimmung ergeben, erteilt.“ Gemäß der Betriebsbeschreibung vom 19. November 2021, welche gemäß Auflage 27 Bestandteil der Baugenehmigung ist, umfasst die Kinderkrippe Betreuungsplätze für maximal 48 Kinder und soll 15-20 Beschäftigte haben. Die Öffnungszeiten sind Montag-Freitag von 7:00-17:00 Uhr, Hol- und Bringzeiten sind wie folgt angegeben: 7:00-8:30 Uhr, 13:00-14:00 Uhr, 15:00 Uhr, 15:30 Uhr, 16:00 Uhr.

Randnummer 4

In der Folge erließ das Bauamt der Beklagten unter dem 4. August 2022 den streitgegenständlichen, vom 9. August bis 13. September 2022 öffentlich bekannt gemachten, Änderungsbescheid, mit dem Auflage 28 abgeändert wird. Danach erfolgt die verkehrstechnische Erschließung gemäß dem Eingabeplan vom 30. Mai 2022. Dieser sieht eine Anpassung des Verlaufs der Zufahrt sowie eine geänderte Situierung der Stellplätze vor. Anstatt nördlich (5 Stellplätze), westlich (6 Stellplätze) und östlich (6 Stellplätze) des Wendehammers sollen diese nun nördlich (4 Stellplätze) und östlich (12 Stellplätze) entlang der Zufahrtsstraße gelegen sein. Zudem wurden die Auflagen der Unteren Naturschutzbehörde gemäß Stellungnahme vom 15. Juli 2022 zum Bestandteil des Bescheides erklärt.

Randnummer 5

Hiergegen hat der Kläger am 8. September 2022 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben.

Randnummer 6

Er ist der Auffassung, der Änderungsbescheid sei unbestimmt. Es gehe nicht klar hervor, dass die Stellplätze entgegen der erteilten Baugenehmigung auf Fl.Nr. 462 Gemarkung … geplant seien. Aufgrund der Stellplätze komme es zu unzumutbaren Immissionen (Lärm, Abgase, Gespräche) zulasten des Klägers. Dabei seien in der unmittelbaren Umgebung 30 vakante Stellplätze vorhanden. Die Stellplätze seien weder bauordnungsrechtlich notwendig noch tatsächlich erforderlich. Es gebe zudem Alternativstandorte. Ebenso sei die Errichtung einer Tiefgarage möglich. Es sei außerdem damit zu rechnen, dass auch Eltern, deren Kinder den nördlich gelegenen Kindergarten besuchen, den Parkplatz anfahren würden. Der Kindergarten umfasse 165 Betreuungsplätze, sodass bis zu 200 Eltern während der Hol- und Bringzeiten den Parkplatz anfahren könnten. Die Beklagte habe kein Schallschutzgutachten vorgelegt.

Randnummer 7

Der Kläger beantragt,

Randnummer 8

den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2022 aufzuheben.

Randnummer 9

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 10

die Klage abzuweisen.

Randnummer 11

Zur Begründung trägt sie vor, der Antrag sei bereits unzulässig. Die Stellplätze samt Zufahrt seien bereits im Genehmigungsplan „Stellplatznachweis“ vom 22. März 2022 dargestellt. Gegenstand des Änderungsbescheides seien lediglich die naturschutzrechtlichen Auflagen gewesen. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften sei überdies nicht ersichtlich. Weder sei der angefochtene Bescheid unbestimmt, noch verstoße er gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es sei nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich, was darauf hindeuten könnte, dass die Immissionsrichtwerte im Regelbetrieb nicht eingehalten würden. Die 17 Stellplätze lägen an der nächsten Stelle noch mindestens 20 m vom Anwesen A …straße 3a entfernt, das Anwesen A …straße 3b sei hiervon noch deutlich abgerückt. Die Stellplätze dienten ausschließlich dem Bring- und Holverkehr der Kinderkrippe. Es sei daher lediglich zweimal am Tag (und dies auch nur Montag bis Freitag) mit Kfz-Verkehr zu rechnen. Zu den Nachtstunden sei widmungsbedingt ebensowenig wie an den Wochenenden mit Verkehr zu rechnen. Bereits aufgrund dieser Umstände erscheine – auch unter Beachtung der Wertung des § 12 BauNVO – ausgeschlossen, dass der Betrieb gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könne. Im Übrigen bestünden keine Bedenken der Unteren Immissionsschutzbehörde. Die Ausführungen zur Erforderlichkeit der Stellplätze seien rechtlich unerheblich.

Randnummer 12

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2022 wurde der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt (M 1 SN 22.5051).

Randnummer 13

Das Gericht hat am 25. September 2024 über die örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheines erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2024, in der die Beteiligten ihre Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten des Klage- und Eilverfahrens (M 1 SN 22.5051) sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Randnummer 15

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Randnummer 16

Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Randnummer 17

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von drittschützenden Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2019 – 15 ZB 17.1831 – juris Rn. 17). Ist Letzteres nicht der Fall, so ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen dessen Ausführung zu suchen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 22 m.w.N.).

Randnummer 18

Dies vorausgeschickt ist eine Verletzung des Klägers in drittschützenden Rechten auch nach Durchführung des gerichtlichen Augenscheins nicht zu erkennen. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses vom 23. Dezember 2022 verwiesen (M 1 SN 22.5051). Der gerichtliche Augenschein hat insoweit keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung geboten.

Randnummer 19

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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