Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 02.04.2026 – M 26a S 26.1443
- Spruchkörper
- 26a. Kammer
- Normenkette
- § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG; § 20 Abs. 12 S. 1 Nr. 1 IfSG; § 20 Abs. 12 S. 4 IfSG; § 20 Abs. 12 S. 8 IfSG; § 20 Abs. 13 IfSG
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Streitgegenständlich ist die Aussetzung des Vollzugs zweier Anordnungen gegenüber den Antragstellern, mit welchen diese verpflichtet werden, innerhalb von zwei Monaten für ihre beiden Kinder … und … Masernschutznachweise vorzulegen und mit welchen bei Nichtbefolgung jeweils Betretungsverbote für die Kinder für eine Kinderkrippe bzw. einen Kindergarten in … angeordnet werden.
Mit E-Mail der Regierung von Oberbayern vom 10. Juli 2025 wurde das Landratsamt Traunstein, Gesundheitsamt (im Folgenden: Gesundheitsamt), darüber informiert, dass für die beiden Kinder der Antragsteller, … und …, jeweils MMR-Impfungen in einer Arzt-Praxis dokumentiert seien, die im Verdacht stehe, gefälschte Impfnachweise ausgestellt zu haben.
Mit zwei Schreiben vom 21. August 2025 forderte das Gesundheitsamt die Antragsteller unter Fristsetzung jeweils auf, falls das Kind in einer Einrichtung betreut wird, einen Masernschutznachweis vorzulegen. Falls das Kind derzeit keine Einrichtung besuche, sei dies ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
Am 14. Oktober 2025 fand ein persönliches Gespräch zwischen den Antragstellern und Mitarbeitern des Gesundheitsamtes statt. Ausweislich des Aktenvermerks über das Gespräch gaben die Antragsteller an, dass die im Impfheft der Kinder bescheinigten Impfungen nicht durchgeführt worden seien. Die beiden Kinder seien nicht geimpft. Sie hätten ihre Kinder aus Angst nicht impfen lassen, würden jedoch ihren Kindern gerne den Kindergartenbesuch ermöglichen. Seitens des Gesundheitsamtes wurden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Kinderbetreuung in einer Einrichtung ohne Masernschutznachweis nicht möglich sei.
Am 21. Oktober 2025 informierte eine Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes den Antragsteller zu 2 in einem Telefonat, dass entschieden worden sei, dass im vorliegenden Fall aufgrund der erfolgten Vorlage eines (wenn auch gefälschten) Impfausweises nicht das gesetzliche Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG greife, sondern das Prozedere nach § 20 Abs. 12 Satz 1 und 4 IfSG anzuwenden sei. Die Antragsteller würden deshalb für ihre Kinder jeweils ein Anhörungsschreiben erhalten. Werde kein Nachweis vorgelegt, werde dieser mit einer Frist von zwei Monaten kostenpflichtig angefordert. Die Anordnung könne und werde für den Fall einer Nichtvorlage voraussichtlich mit einem Betretungsverbot nach Ablauf der Frist verknüpft.
Mit zwei Schreiben vom 22. Oktober 2025 wurden die Antragsteller jeweils zum Erlass einer gebührenpflichtigen Anordnung gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG angehört und jeweils darauf hingewiesen, dass das Gesundheitsamt die Betretung einer in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung untersagen kann, wenn trotz Aufforderung kein Nachweis vorgelegt wird. Die Antragsteller erhielten jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 4. November 2025 übermittelten die Antragsteller eine Stellungnahme zu ihrer persönlichen Situation und jeweils ein privatärztliches Gutachten von Herrn Dr. med. … … aus … vom 28. Oktober 2025 über eine medizinische Kontraindikation bei den beiden Kindern gegen die Masernschutzimpfung.
In der persönlichen Stellungnahme wiesen die Antragsteller unter anderem darauf hin, dass das Kind … aufgrund der Corona-Pandemie in seinen ersten Lebensjahren leider die sozialen Kontakte mit anderen Kindern nicht habe pflegen können. Die Eingewöhnung im Kindergarten habe circa ein Jahr gedauert, … sei verhaltensauffällig gewesen. Jetzt habe er Kindergartenfreunde gefunden und gehe sehr gerne in den Kindergarten. Zudem komme er nächstes Jahr in die Vorschule. Die Antragsteller würden befürchten, dass ohne Kindergarten und Vorschule Schwierigkeiten bei der Einschulung zu erwarten seien. Die Tochter … hätte im Mai 2024 eine schwere Lungenentzündung gehabt und sei 2 Wochen auf der Intensivstation betreut worden. Dies habe sie nachhaltig geprägt. Sie habe erst wieder gehen lernen müssen und sei motorisch eingeschränkt. Die Antragsteller hätten deshalb alle 3 bis 4 Wochen einen Termin beim Osteopathen und sie sei in Behandlung beim Heilpraktiker. Insgesamt sei sie sehr infektanfällig. Leider spreche sie auch noch nicht ihrem Alter entsprechend. Von Seiten des Kindergartens werde eine integrative Betreuung mit gezielter Sprachförderung empfohlen. Die Antragsteller führten außerdem aus, dass die Antragstellerin zu 1 im Fall eines Betretungsverbots ihren Arbeitsvertrag kündigen müsste. Das bedeute auch, dass der für den Hausumbau aufgenommene Kredit nicht mehr bedient werden könne. Sie hätten keine andere Betreuungsmöglichkeit, z.B. durch die Großeltern.
In dem privatärztlichen Gutachten von Dr. … vom 28. Oktober 2025 für … wird unter anderem ausgeführt, dass das Kind von ihm persönlich am 28. Oktober 2025 in seiner … Praxis untersucht worden sei. Bei der körperlichen Untersuchung des Kindes hätten sich abgesehen von diskreten neurodermitischen Hautveränderungen am behaarten Kopf und Residuen der Hand-Mund-Fußkrankheit an den Nägeln, vor allem der rechten Hand, keine Auffälligkeiten gefunden. Es bestehe ein individuell negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis für eine Impfung mit einem der in der Europäischen Union zugelassenen Masernimpfstoffe und damit eine medizinische Kontraindikation gegen die Durchführung der Impfung. Der Junge leide seit dem Säuglingsalter unter leichteren neurodermitischen Hautveränderungen, die sich bei Genuss von Milchprodukten und Erdbeeren verstärken würden. Zudem sei eine leichte Mittelohrschwerhörigkeit bei chronischer Otitis media beiderseits bekannt. Vor kurzem habe das Kind die Hand-Mund-Fuß-Krankheit durchgemacht, im vergangenen Jahr hätten zahlreiche Dellwarzen bestanden. Das Gesamtbild spreche für eine Infektanfälligkeit bzw. eine diskret ausgeprägte Immunschwäche unklarer Genese. In der Familie der Mutter seien zahlreiche Tumorerkrankungen aufgetreten (Melanom, malignes Lymphom, Brustkrebs, spinozelluläres Karzinom). Auch dies könnte auf einen familiären Immundefekt hinweisen, der eine Lebendimpfung wie MMR verbiete. Die Mutter leide zudem an einer Nickelallergie und besitze hierfür einen Allergiepass. Die Eltern hätten in Anbetracht der Erkrankungen des Kindes und der familiären Belastungen große Angst, ihren Kindern durch Impfungen Schaden zuzufügen, sodass zusätzlich zu den Risikofaktoren für einen Impfschaden ein nicht unerheblicher Nocebo-Effekt von Impfungen angenommen werden müsse. Selbst wenn bei … selbst derzeit keine Erkrankung vorliege, die eine absolute Kontraindikation nach Auffassung des Robert Koch-Instituts darstelle, so sei doch von einer durch die Risiken erhöhten Gefahr für schwere Impfnebenwirkungen auszugehen. Die Kontraindikation begründe sich hier nicht durch eine einzelne vorliegende Krankheit, sondern durch eine negative Nutzen-Schaden-Relation, die sich durch das klinischanamnestische Gesamtbild und die derzeitige epidemiologische Situation hinsichtlich Masern in Deutschland ergebe. Es sei auch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass bei … eine allergische Disposition gegenüber einem oder mehreren Inhaltsstoffen der Masern-Impfstoffe vorliege. Weder der Hersteller des jeweiligen Impfstoffes noch der hier gutachterlich tätige Arzt könne mit Sicherheit ausschließen, dass es infolge der Impfung zu einer schweren Überempfindlichkeitsreaktion mit akuter Lebensgefahr kommen könne. Dem hohen Impfrisiko für Samuel stehe ein zu vernachlässigendes Risiko für eine Masernerkrankung und ein fast vollkommen absentes Risiko für eine Masernkomplikation gegenüber. In Deutschland sei es in den vergangenen Jahre nur zu wenigen Masernfällen gekommen (wird im Detail ausgeführt), keiner der Betroffenen sei an der Erkrankung verstorben, keiner habe bleibende Schäden erlitten. Demgegenüber würden durchschnittlich 110 Fälle schwerwiegender Impfnebenwirkungen pro Jahr gemeldet und 1-2 Personen würden jährlich in zeitlichem Zusammenhang mit Masernimpfungen sterben. Es sei zudem davon auszugehen, dass 10 bis 20 mal mehr schwere Impfnebenwirkungen aufträten als offiziell registriert werden. Selbst für Kinder ohne erhöhtes Risiko für eine schwerwiegende Impfnebenwirkung sei das Risiko schwerwiegender Impfnebenwirkungen derzeit höher als das Risiko einer Schädigung durch Masern. Schließlich sei laut Angaben der Eltern des Kindes damit zu rechnen, dass das Kind eine Impfung nicht freiwillig zulassen würde. Die Impfung müsste also unter Anwendung körperlicher Gewalt verabreicht werden. Ein die Impffähigkeit feststellender Arzt würde somit bestätigen, dass ihm bewusst sei, dass eine Impfung gegen den Willen des Kindes und gegen den Willen der Eltern einer schweren Körperverletzung Schutzbefohlener gleichkomme und daher möglicherweise strafrechtliche Relevanz habe. Im Übrigen wird auf das ausführliche Gutachten Bezug genommen (Blatt 260-265 der Behördenakte).
In dem privatärztlichen Gutachten von Dr. … vom 28. Oktober 2025 für … wird unter anderem ausgeführt, dass das Kind von ihm persönlich am 28. Oktober 2025 in seiner … Praxis untersucht worden sei. Bei der körperlichen Untersuchung des Kindes hätten sich abgesehen von diskreten neurodermitischen Hautveränderungen am behaarten Kopf und einer auffälligen Mundatmung keine Auffälligkeiten gefunden. Es bestehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein individuell negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis für eine Impfung mit einem der in der Europäischen Union zugelassenen Masernimpfstoffe und damit eine medizinische Kontraindikation gegen die Durchführung der Impfung. Das Mädchen leide seit dem Säuglingsalter an einer diskreten Neurodermitis. Zudem bestehe eine Infektanfälligkeit, die sich in rezidivierenden grippalen Infekten und einer chronischen Otitis media zeige. Im Alter von etwa anderthalb Jahre habe sie eine schwere Pneumonie mit Pleuraempyem erlitten und hätte stationär behandelt werden müssen. Durch die schwere Erkrankung sei es zu einer diskreten Entwicklungsverzögerung betreffend Sprache und Motorik gekommen. Die übrigen Ausführungen im Gutachten (insbesondere zu Familienanamnese, Nocebo-Effekt, negativen Nutzen-Schaden-Relation, möglichen schweren Überempfindlichkeitsreaktionen, gegen die Impfung bestehender Kindeswille) entsprechen denen zu ihrem Bruder. Im Übrigen wird auf das ausführliche Gutachten Bezug genommen (Blatt 42-47 der Behördenakte).
Am 6. November 2025 erhielt das Gesundheitsamt telefonisch die Information, dass … im Katholischen Kindergarten … … in … betreut wird.
In internen Stellungnahmen des Gesundheitsamtes vom 18. November 2025 kam dieses jeweils zu dem Ergebnis, dass die beiden Atteste nicht als Nachweis einer medizinischen Kontraindikation im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG anerkannt werden könnten (Blatt 48-49 und 266-267 der Behördenakte).
Mit Schreiben vom 25. November 2025 teilt das Gesundheitsamt den Antragstellern jeweils mit, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht anerkannt würden, begründeten dies im Einzelnen und gaben den Antragstellern unter Fristsetzung bis zum 19. Dezember 2025 nochmals Gelegenheit zur Vorlage eines Masernschutznachweises. Sollte kein entsprechender Nachweis vorgelegt werden, sei der Erlass gebührenpflichtiger Aufforderungen beabsichtigt sowie mit dem Aussprechen von Betretungsverboten zu rechnen. Zudem wurde auf die Möglichkeit einer Impfberatung hingewiesen.
Am 26. November 2025 erhielt das Gesundheitsamt telefonisch die Information, dass Marlene bis zum August 2026 die Kinderkrippe … in … besucht.
Am 15. Dezember 2025 nahmen die Antragsteller an einer Impfberatung beim Gesundheitsamt teil.
Am 19. Dezember 2025 ließen die Antragsteller durch ihren zwischenzeitlich bestellten Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Klage gegen die Schreiben vom 25. November 2025 erheben. Über die unter dem Aktenzeichen M 26a K 25.9159 erhobene Klage wurde noch nicht entschieden.
Mit an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller adressierten streitgegenständlichen Bescheiden vom 6. Februar 2026 (Blatt 112 ff., 328 ff. der Behördenakte), zugestellt am gleichen Tag, forderte der Antragsgegner die Antragsteller jeweils unter Nr. 1 auf, dem Landratsamt Traunstein (Sachgebiet Gesundheitswesen-Recht), einen der nachfolgend angeführten Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie für … und für … innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides vorzulegen:
- Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG oder Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder mit einem Nachweis von insgesamt zwei Masern-Schutzimpfungen
- Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG mit Nachweis einer Masernschutzimpfung und ärztliches Zeugnis über einen durch diese Erstimpfung ausreichend aufgebauten Antikörperstatus (Titer)
- ärztliches Zeugnis über eine (labordiagnostizierte) Immunität gegen Masern
- ärztliches Zeugnis darüber, dass das Kind aus medizinischen Gründen nicht oder erst später geimpft werden kann (Art der Kontraindikation mit Angabe der Dauer)
- Bestätigung von einer zuvor besuchten, nach § 20 Abs. 8 IfSG betroffenen Einrichtung (z.B. Kindertagesstätte, Schule, Gemeinschaftsunterkunft) darüber, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegt wurde.
Unter Nr. 2 der Bescheide wurde den Kindern der Antragsteller, … und …, jeweils untersagt, die Einrichtung Katholischer Kindergarten … … in … (* …*) bzw. Kinderkrippe … in … (* …*) ab dem Tag nach Ablauf der unter Nr. 1 der Bescheide benannten Frist zu betreten, soweit die unter Nr. 1 des Bescheids geforderte Vorlage eines ordnungsgemäßen Nachweises im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG bei dem Landratsamt Traunstein durch ihre Sorgeberechtigten gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht erfüllt wurde. Nach Nr. 3 der Bescheide ende das Betretungsverbot nach Nr. 2 jeweils mit gesonderter Aufhebung durch das Landratsamt Traunstein aufgrund Vorlage eines ordnungsgemäßen und plausiblen Nachweises im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG durch die Sorgeberechtigten. Hierfür sei eine bloße Vorlage nicht ausreichend. Vielmehr erfolge zunächst eine fachliche Prüfung der eingereichten Unterlagen durch das zuständige Landratsamt Traunstein (Gesundheitsamt – fachlicher Vollzug) im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung.
Unter Nr. 4 der Bescheide wurde den Antragstellern jeweils aufgegeben, bei Eintritt der unter Nr. 2 des jeweiligen Bescheids ausgesprochenen Untersagung gemäß § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG betreffend … bzw. … diese für ihre minderjährigen Kinder jeweils zu beachten und zu erfüllen.
Nach Nr. 5 der Bescheide sind diese sofort vollziehbar. Die Antragsteller haben jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 6). Für die Bescheide werde jeweils eine Gebühr von 140,00 EUR erhoben. Die Auslagen für die Postzustellungsurkunde betragen jeweils 5,62 EUR (Nr. 7). Auf die umfangreichen Begründungen der Bescheide wird jeweils Bezug genommen.
Gegen die beiden streitgegenständlichen Bescheide erhoben die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten am 27. Februar 2026 Anfechtungsklage, die unter dem Aktenzeichen M 26a K 26.1442 bei Gericht geführt wird und über die noch nicht entschieden wurde. Zugleich wird von den Antragstellern beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sei. In der Hauptsache bestünden überwiegende Erfolgsaussichten. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte, durch die die Antragsteller in ihren Rechten verletzt würden. Die Antragsteller hätten die ihnen obliegende Nachweispflicht im Rahmen des Masernschutzgesetzes durch die Vorlage der privatärztlichen Gutachten über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation erfüllt. Diese ärztlichen Zeugnisse würden den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die medizinischen Hintergründe, wie der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelange, würden genannt. Eine sogenannte Plausibilitätsprüfung sei daher möglich. Außerdem sei die mit Schreiben vom 25. November 2025 bis zum 19. Dezember 2025 gesetzte Frist, um weitere Unterlagen vorzulegen, zu kurz. Es seien regelmäßig Fristen von zwei Monaten einzuhalten. Zudem seien die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass von Betretungsverboten nicht eingehalten. Ein Betretungsverbot dürfe erst erlassen werden, wenn förmlich zur Nachweisvorlage aufgefordert und innerhalb einer angemessenen Frist kein Nachweis vorgelegt worden sei. Da die Antragsgegnerseite ausweislich der Klageerwiderung im Verfahren M 26a K 25.9159 mit den „Bescheiden“ vom 25. November 2025 nicht beabsichtigt habe, die Antragsteller formell auf Grundlage des § 20 Abs. 12 IfSG zur Vorlage eines Masernschutznachweises aufzufordern, seien die Betretungsverbote verfrüht erfolgt. Im Übrigen seien die Anordnungen unverhältnismäßig. Der Antragsgegner stelle abstrakte Gefahren durch die Masernansteckung in die Abwägung ein. Das tatsächliche Infektionsgeschehen bei Masern in Deutschland bewege sich jedoch seit Jahren auf einem äußerst niedrigen Niveau. Es würden sehr konkrete Nachteile bei der Sozialisation und Bildung der betroffenen Kinder in Kauf genommen, um eine sehr abstrakte Gefahr abzuwenden. Zudem sei davon auszugehen, dass entweder alle oder ein überwiegender Teil der betreuten Kinder einen vollständigen Impfschutz bei Masern aufweise. Aufgrund der sehr rigiden Beurteilungspraxis des Gesundheitsamtes in Bezug auf Kontraindikationen sei nicht damit zu rechnen, dass Kinder mit Kontraindikationen die besagte Gemeinschaftseinrichtung besuchen würden. Das Gesundheitsamt des Antragsgegners habe hier genaue Zahlen nicht ermittelt, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, stütze seine Argumentation hingegen allein auf Personen mit medizinischer Kontraindikation.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das private Interesse der Antragsteller hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückstehen müsse. Die streitgegenständlichen Bescheide seien formell und materiell rechtmäßig und würden die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzten. Die aktuelle Situation sei dadurch entstanden, dass die Antragsteller bewusst gefälschte Impfpässe vorgelegt hätten, um eine Betreuung zu erreichen. Trotz der Täuschung sei die Betreuung nicht sofort beendet worden. Dass Betretungsverbote drohen würden, sei den Antragstellern bereits seit dem Gespräch am 14. Oktober 2025 bekannt. Die Antragsteller könnten dies auch jederzeit durch die Vorlage eines plausiblen Zeugnisses über eine medizinische Kontraindikation oder über entsprechende Masernschutzimpfungen abwenden und eine künftige Betreuung wieder herbeiführen. Die Masernschutznachweispflicht sei verfassungsgemäß. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anforderung von Masernschutznachweisen seien im Fall der beiden Kinder erfüllt. Die von den Antragstellern vorgelegten ärztlichen Gutachten stellten keine Nachweise einer medizinischen Kontraindikation im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG dar. Es würden darin keine Diagnosen genannt, die nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand eine medizinische Kontraindikation darstellten. Der ausstellende Arzt sei dem Antragsgegner zudem nicht nur durch eine äußerst hohe Anzahl an vorgelegten ärztlichen Gutachten, sondern auch durch öffentliche Äußerungen bekannt, wonach er jedem Kind in Deutschland eine Bescheinigung ausstellen würde, weil aufgrund der wenigen Masernfälle für jedes Kind eine relative Kontraindikation vorläge. Die mit den streitgegenständlichen Bescheiden gesetzten Fristen von zwei Monaten seien ausreichend. Das in Aussicht gestellte Betretungsverbot greife nur jeweils dann, wenn bis zum 6. April 2026 (zwei Monate nach Zustellung) kein Masernschutznachweis vorgelegt werde. Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Aussprechen von Betretungsverboten würden vorliegen. Das Betretungsverbot sei auch ermessensfehlerfrei ausgesprochen worden. Hierbei sei insbesondere auch der Gesundheitsschutz derer einzubeziehen, die durch das Masernschutzgesetz geschützt werden sollen, also beispielsweise Kinder und Erzieher/innen mit medizinischen Kontraindikationen gegen die Masernschutzimpfung oder kleinere Geschwisterkinder jünger als ein Jahr, die noch keine Masernschutzimpfung erhalten könnten. Ein Ermittlungsdefizit des Gesundheitsamtes liege nicht vor. Eine ganzheitliche und jeden Einzelfall und Konstellation umfassende Prüfung stehe weder im Einklang mit einem effizienten Vollzug noch der Intention des Gesetzgebers. Das Gesundheitsamt des Antragsgegners weise den Vorwurf einer „rigiden Beurteilungspraxis“ zurück. Fakt sei, dass tatsächliche medizinische Kontraindikationen nur in sehr seltenen Einzelfällen vorliegen würden. Ein milderes, gleichermaßen effektives Mittel als das Betretungsverbot sei nicht ersichtlich. Die Betretungsverbote seien auch angemessen. Das Betretungsverbot für Kinder, die nicht der Schulpflicht unterlägen, sei vom Gesetzgeber bewusst in das Gesetz aufgenommen worden. Die Verbindung von Nachweisvorlage und Betretungsverbot in einem Bescheid begegne nach der Rechtsprechung keinen Bedenken, wenn eindeutig zu ermitteln sei, was von den sorgeberechtigten Eltern sowie von den beiden Kinder verlangt werde und was Folge einer Nichtbefolgung der Anordnung der Vorlage von Nachweisen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, auch in den Hauptsacheverfahren M 26a K 25.9159 und M 26a K 26.1443, und die elektronische Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist bereits teilweise unzulässig.
Zulässig und insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 20 Abs. 12 Satz 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Antrag, soweit er sich jeweils auf Nr. 1 und Nr. 4 der streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Februar 2026 bezieht.
Im Hinblick auf die jeweilige Nr. 2 der streitgegenständlichen Bescheide ist der Antrag unzulässig. Der Antrag ist diesbezüglich nicht mehr statthaft. Tauglicher Gegenstand eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nur ein nicht unanfechtbarer bzw. nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt sein (BeckOK VwGO/Gersdorf, 76. Ed. 1.1.2024, VwGO § 80 Rn. 147). Die jeweils in Nr. 2 der streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Februar 2026 ausgesprochenen Betretungsverbote sind zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch bereits bestandskräftig und nicht mehr anfechtbar. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts ist abgelaufen. Die Betretungsverbote in Nr. 2 der streitgegenständlichen Bescheide sind den Kindern der Antragsteller, vertreten durch die Antragsteller bzw. den Antragstellerbevollmächtigten, ordnungsgemäß nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) am 6. Februar 2026 bekannt gemacht bzw. zugestellt worden, so dass die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 7. Februar 2026 begann und gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 1 und Abs. 2 BGB mit Ablauf des 6. März 2026 endete. Die Kinder der Antragsteller haben jedoch vor dem 6. März 2026 nicht im Sinne von § 74 VwGO Klage gegen die Betretungsverbote erhoben. Dass es insoweit auf die Kinder der Antragsteller ankommt, ergibt sich daraus, dass sich die Betretungsverbote in Nr. 2 der streitgegenständlichen Bescheide jeweils an die Kinder wenden (Inhaltsadressaten) und die Antragsteller als gesetzliche Vertreter der Kinder erkennbar lediglich als Bekanntgabeadressaten dieser Anordnung fungieren. Die Prozessvoraussetzung des § 74 VwGO muss jedoch grundsätzlich in der Person des Klägers erfüllt sein (Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 74 Rn. 10). Dass die Antragsteller als gesetzliche Vertreter der Kinder für diese Klage erheben wollten, ergibt sich auch nicht aus der Klageschrift. Dort ist unzweifelhaft lediglich von den beiden Antragstellern als Kläger beziehungsweise Antragsteller die Rede. Eine anderweitige Auslegung der insoweit eindeutigen Beteiligtenbezeichnungen kommt angesichts der anwaltlichen Vertretung der Antragsteller nicht in Betracht.
Auch im Hinblick auf die in den Bescheiden unter Nr. 3 angeführten Voraussetzungen, unter denen die unter Nr. 2 gegenüber den Kindern der Antragsteller angeordneten Betretungsverbote enden, ist der Antrag nicht statthaft, da es sich dabei mangels Regelung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Hinweis auf die Gesetzeslage handelt. Nach § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG endet ein angeordnetes Betretungsverbot nämlich nicht kraft Gesetzes mit der Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, sondern ist von der Behörde, wenn sie die Voraussetzung der Nachweisvorlage als erfüllt betrachtet, aufzuheben.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist ungeachtet dessen jedenfalls in der Sache unbegründet.
2.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob diejenigen Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
2.2. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag, die aufschiebenden Wirkung der Klage anzuordnen, abzulehnen, da die Anordnungen in Nrn. 1, 2 und 4 der streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Februar 2026 voraussichtlich rechtmäßig sind und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO), so dass die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
2.2.1. Rechtsgrundlage für die Anforderungen, einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, ist § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Danach haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen (§ 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Soweit – wie hier – die verpflichteten Personen minderjährig sind, hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG). Dabei hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht nur eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten, sondern eine Übertragung der Verpflichtung auf den Sorgeberechtigten statuiert (BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CE 21.2383 – juris Rn. 8).
Rechtsgrundlage für die Anordnungen des Betretungsverbots ist § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG. Nach dieser Vorschrift kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt (…), untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt (…).
2.2.2. Die Bescheide sind formell rechtmäßig, insbesondere ist die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG jeweils mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 und 25. November 2025 erfolgt.
2.2.3. Die Bescheide erweisen sich auch als materiell rechtmäßig, da die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 12 Satz 4 i.V.m. Abs. 12 Satz 1 IfSG für die Anordnungen in den Nummern 1, 2 und 4 jeweils vorliegen und Ermessensfehler nicht ersichtlich sind.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslagen ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen streitgegenständlichen Bescheides (BayVGH, B.v. 14.11.2023 – 20 CS 23.1937 – juris Rn. 4; B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – juris Rn. 11).
(1) Die Kinder … und … besuchten am *. Februar 2026 einen Kindergarten bzw. eine Kinderkrippe in … und wurden daher jeweils in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte) im Bezirk des Antragsgegners betreut.
(2) Einen Nachweis, der den Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genügt, haben die Antragsteller weder für … noch für … vorgelegt. Insbesondere liegt für beide Kinder kein Nachweis i.S.d. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG über eine im Hinblick auf die Masernschutzimpfung bestehende medizinische Kontraindikation vor.
a) Welche Angaben ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation enthalten muss, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht konkret entnehmen. Der obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge muss das ärztliche Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis zu überprüfen. Nicht ausreichend ist ein ärztliches Zeugnis, das lediglich den Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG wiederholt und sich insoweit auf die bloße Behauptung beschränkt, dass eine medizinische Kontraindikation vorliegt, ohne diese konkret zu benennen. Im Fall des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG ist ein ärztliches Zeugnis darüber erforderlich, dass die Personen aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Eine Kontraindikation, also eine Gegenanzeige, ist im Fall der Masernimpfung ein Umstand, der die Anwendung der Impfung verbietet. Das ärztliche Attest muss also die Kontraindikation wiedergeben und deshalb den die Impfung hindernden Umstand bezeichnen und warum dieser einer Masernimpfung entgegensteht. Der Nachweis ist in der Regel unproblematisch, wenn das Zeugnis sich auf die bei den in Deutschland zugelassenen Masernimpfstoffe, die als MMR- oder MMRV-Kombinationsimpfstoffe angeboten werden, aufgeführten Kontraindikationen bezieht. In einem solchen Fall ist die Angabe der konkreten Kontraindikation ausreichend (BayVGH, U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 44). Den in der jeweiligen Packungsbeilage (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Arzneimittelgesetz – AMG) und den Fachinformationen (§ 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. c AMG) der zugelassenen Masernimpfstoffe zwingend aufzuführenden Gegenanzeigen kommt insofern maßgebende Bedeutung zu. Die Angabe der Gegenanzeigen in der Packungsbeilage und den Fachinformationen ist nicht nur Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln, sondern liegt auch der arzneimittelrechtlichen Zulassung der Impfstoffe zugrunde, § 22 Abs. 1 Nr. 7 AMG (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2025 – 20 CS 25.927 – juris Rn 32 ff; U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 44 ff.).
b) Unter Zugrundelegung der unter a) skizzierten Vorgaben erfüllt das für … vorgelegte privatärztliche Gutachten von Herrn Dr. … vom 28. Oktober 2025 diese Mindestanforderungen an ein ärztliches Zeugnis nicht.
Das Gutachten enthält bereits keine konkrete Diagnose für …, die eine medizinische Kontraindikation gegen die Masernschutzimpfung darstellen könnte. Der Arzt führt insoweit lediglich aus, dass sich abgesehen von einer diskreten neurodermitischen Hautveränderung am behaarten Kopf und Residuen der Hand-Mund-Fuß-Krankheit an den Nägeln, vor allem der rechten Hand, bei … „keine Auffälligkeiten“ gefunden hätten. Damit liegt bezüglich … keine Diagnose bzw. Gegenanzeige vor, die nach den Packungsbeilagen und den Fachinformationen der zugelassenen Masernimpfstoffe gegen eine Masernschutzimpfung spricht. Zu diesem Ergebnis kommt im Übrigen auch der begutachtende Arzt, wenn er selbst ausführt, dass bei … keine Erkrankung vorliege, die nach Auffassung des Robert-Koch-Instituts eine absolute Kontraindikation darstelle.
Soweit das Gutachten bei … zusätzlich eine diskret ausgeprägte Immunschwäche unklarer Genese thematisiert, wird auch hiermit keine konkrete Diagnose für … gestellt, die eine Kontraindikation darstellen könnte. Der begutachtende Arzt äußert insoweit lediglich Vermutungen, stellt aber keine Diagnose(n). Dies wird an Formulierungen wie „das Gesamtbild spreche für“ und „auch dies könne auf … hinweisen“ deutlich.
Soweit das Gutachten zudem auf die Nickelallergie der Mutter und der Ängste der Eltern abstellt, ergibt sich nichts anderes. Auch hiermit wird keine konkrete Diagnose für … gestellt.
Soweit im Gutachten schließlich im Einzelnen detailliert ausgeführt wird, dass – unabhängig von einer konkreten Diagnose bei … – eine relative Kontraindikation generell bereits deshalb vorläge, weil das Risiko einer schwerwiegenden Impfnebenwirkung bei den derzeit wenigen Masernfällen höher als das Risiko einer Schädigung durch Masern sei, wird auch hiermit keine medizinische Kontraindikation gegen die Masernschutzimpfung im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG dargelegt. Unabhängig von einer inhaltlichen Bewertung dieses Arguments fehlt es hierbei bereits an einer konkreten Diagnose für das Kind. Generelle Umstände, die angeblich für jedes Kind vorliegen sollen, stellen keine medizinische Kontraindikation im Sinne des Gesetzes dar. Das Gesetz geht nämlich von seiner Systematik her erkennbar davon aus, dass für die Annahme einer Kontraindikation individuelle Umstände geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen folgt das Gericht auch inhaltlich den vom Arzt gezogenen Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht. Die Feststellungen des Arztes sind nämlich nicht mit den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des sog. Masernschutzgesetzes vereinbar. Nach dessen Feststellungen treten bei einer MMR-Impfung nur milde Symptome und Nebenwirkungen auf, ein echter Impfschaden ist extrem unwahrscheinlich. Die Gefahr für Ungeimpfte, an Masern zu erkranken, ist deutlich höher als das Risiko, einer auch nur vergleichsweise harmlosen Nebenwirkung der Impfung ausgesetzt zu sein (zu diesem Argument siehe im Einzelnen OVG Bautzen, B.v. 12.11.2025 – 3 B 21/25 – beckonline Rn. 35 f. unter Verweis auf BVerfG, B.v. 21.7.2022 – 1 BvR 469/20 u.a. – juris Rn. 149).
Soweit im Gutachten schließlich ein der Impfung entgegenstehender Kindeswille dokumentiert wird, stellt auch dies keine konkrete Diagnose einer Kontraindikation gegen die Masernschutzimpfung dar. Ohne dass es hierauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass es bei den beiden noch im Vorschulalter befindlichen Kindern der Antragsteller aufgrund der fehlenden Einwilligungsfähigkeit alleine auf die Entscheidung der Eltern ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2024 – 20 C 24.1799 – Rn. 5 m.w.N.).
c) Unter Zugrundelegung der unter a) skizzierten Vorgaben erfüllt auch das für … vorgelegte privatärztliche Gutachten von Herrn Dr. … vom 28. Oktober 2025 diese Mindestanforderungen an ein ärztliches Zeugnis nicht.
Auch dieses Gutachten enthält bereits keine konkrete Diagnose für …, die eine medizinische Kontraindikation gegen die Masernschutzimpfung darstellen könnte. Der attestierende Arzt führt insoweit lediglich aus, dass bei … eine diskrete neurodermitische Hautveränderung am behaarten Kopf und eine auffällige Mundatmung vorliege. Damit liegt bezüglich … keine Diagnose bzw. Gegenanzeige vor, die nach den Packungsbeilagen und den Fachinformationen der zugelassenen Masernimpfstoffe gegen eine Masernschutzimpfung spricht. Das gleiche gilt für die angegebene diskrete Entwicklungsverzögerung betreffend Sprache und Motorik. Auch hiermit ist keine Gegenanzeige benannt, die nach den Packungsbeilagen und Fachinformationen gegen eine Masernschutzimpfung sprechen würde. Hinsichtlich der übrigen Feststellungen des Gutachtens wird auf die Bewertung des Gutachtens für … Bezug genommen.
(3) Da die Antragsteller den Nachweis eines Schutzes gegen Masern auch nicht durch Vorlage anderer in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannter Dokumente erbracht haben, sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG erfüllt. Die Anordnungen des Antragsgegners in Nr. 1 der Bescheide vom 6. Februar 2026 konnten sich somit auf diese Rechtsgrundlagen stützen.
Der Rechtmäßigkeit der Anordnungen in Nr. 1 der Bescheide steht auch nicht entgegen, dass der Wortlaut dieser Anordnungen nicht wortgleich mit dem Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist.
Neben den in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten Möglichkeiten, einen Nachweis über einen Masernschutz zu erbringen, hat der Antragsgegner im jeweiligen Tenor noch eine zusätzliche Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, angeführt, nämlich durch Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG mit Nachweis einer Masernschutzimpfung und ärztliches Zeugnis über einen durch diese Erstimpfung ausreichend aufgebauten Antikörperstatus (Titer). Das Gericht geht dabei davon aus, dass damit – neben dem Nachweis durch ärztliches Zeugnis über eine labordiagnostizierte Immunität gegen Masern – den Antragstellern eine weitere Möglichkeit aufgezeigt wurde, eine Immunität gegen Masern nachzuweisen.
Die Immunität gegen Masern kann sich nämlich entweder aus einer früheren Masernerkrankung ergeben, die dem Arzt bekannt (bloße Eigenangaben reichen nicht aus, Aligbe, in BeckOK IfSG, § 20 Rn. 220) ist oder nachgewiesen wurde oder aus einer serologischen Titerbestimmung, die einen ausreichenden Immunschutz gegen Masern ergeben hat (BT-Drs. 19/13452, 29). Eine solche serologische Titerbestimmung, die nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung ist (es handelt sich um keine Maßnahme der Krankenbehandlung und auch nicht um eine Maßnahme zur Durchführung einer Schutzimpfung, weil die Ständige Impfkommission (STIKO) bei unbekanntem Immunitätsstatus eine Schutzimpfung und keine Titerbestimmung empfiehlt und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) daher in der Schutzimpfungs-Richtlinie keinen entsprechenden Anspruch in Bezug auf Masern aufgenommen hat), kann sich durch eine frühere Masernerkrankung, aber auch durch eine erste Schutzimpfung ergeben. Insofern kann sich ggf. eine zweite Schutzimpfung erübrigen. Welches Ergebnis die serologische Titerbestimmung zum Nachweis einer Immunität ergeben muss, richtet sich nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft (Sangs/Eibenstein/Sangs, 1. Aufl. 2022, IfSG § 20 Rn. 135, beckonline).
Vor diesem Hintergrund dürfte die vom Antragsgegner den Antragstellern aufgezeigte Nachweismöglichkeit mittels einer dokumentierten Masernschutzimpfung und einem ärztlichen Zeugnis über einen durch diese Erstimpfung ausreichend aufgebauten Antikörperstatus (Titer) mit § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG zu vereinbaren sein. Im Übrigen wären die Antragsteller aber jedenfalls durch diese zusätzliche Nachweismöglichkeit nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, da damit deren Möglichkeit, die Immunität der Kinder nachzuweisen, ohne dass diese an Masern erkrankt waren, erweitert wurde.
(4) Es liegt auch kein Ermessensfehler des Antragsgegners bei den Anordnung der Vorlage eines Masernschutznachweises in Nr. 1 der Bescheide vom 6. Februar 2026 vor. Die rechtlichen Befugnisse des Gesundheitsamtes sind in § 20 Abs. 12 IfSG statuiert und räumen dem Antragsgegner zwar ein entsprechendes Entschließungs- und Auswahlermessen ein (im Ergebnis ebenso: VG Ansbach, B.v. 5.11.2021 – AN 18 S 21.1891 – Beckonline Rn. 43ff.; B.v. 28.5.2021 – AN 18 S 21.932 – Beckonline Rn. 23; VG Bayreuth, U.v. 1.7.2024 – B 7 K 23.793 – juris Rn. 58; VG München; B.v. 11.4.2024 – M 26a S 23.4202 – juris Rn. 56; VG Köln, B.v. 14.2.2024 – 7 L 1981/23 – juris Rn. 71; VG Minden, B.v. 6.11.2023 – 7 L 882/23 – juris Rn. 66; Kießling/Gebhard, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 20 Rn. 61; Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20 Rn. 119). Auch wenn sich den im Übrigen umfangreich begründeten streitgegenständlichen Bescheiden nicht entnehmen lässt, dass der Antragsgegner insoweit ein Ermessen ausgeübt hat, führt dies jedoch vorliegend nicht zu einem Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensausfalls. Denn vor dem Hintergrund der mit § 20 Abs. 8 ff. IfSG verfolgten Zwecke des öffentlichen Gesundheitsschutzes, des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz auch angehalten ist (BVerfG, B. v. 11.05.2020 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 – juris), und des Schutzes vulnerabler Personengruppe vor einer Masernerkrankung handelt es sich bei § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG nach Ansicht des erkennenden Gerichts um ein sog. intendiertes Ermessen. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG vor, ist in der Regel nur die Entscheidung für die Aufforderung des Pflichtigen zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ermessensfehlerfrei und muss dann auch nicht näher begründet werden, weshalb von der Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 37 m.w.N.). Eine Darlegung der Ermessenserwägungen bedarf es daher nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von einer Aufforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG rechtfertigen könnten. Solche außergewöhnlichen Umstände wurden vorliegend jedoch nicht substantiiert geltend gemacht und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
(5) Auch gegen die Frist zur Vorlage der Nachweise innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Bescheide vom 6. Februar 2026 bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2024 – 20 CS 23.2238 – juris Rn. 13). Auf die in den Schreiben vom 25. November 2025 genannte Frist kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 6. Februar 2026 nicht an. Bei den Schreiben vom 25. November 2025 handelte es sich um die jeweiligen Anhörungsschreiben nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG für den späteren Erlass der streitgegenständlichen Bescheide. Eine rechtliche Verpflichtung, dass auch im Rahmen der Anhörung, also der Gelegenheit zur Stellungnahme zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt, eine Mindestfrist von zwei Monaten gelten müsse, ist nicht ersichtlich.
(6) In Bezug auf die gegenüber den Kindern … und … ergangenen Betretungsverbote in Nr. 2 der streitgegenständlichen Bescheide sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG jeweils ebenfalls erfüllt, da – wie oben dargelegt wurde – trotz Aufforderung keine entsprechenden Nachweise in angemessener Frist vorgelegt wurden.
Da die Betretungsverbote jeweils an den Ablauf der unter Nr. 1 der Bescheide genannten Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides und die Nichtvorlage eines ordnungsgemäßen Masernschutznachweises geknüpft war, bestehen keine Bedenken gegen eine Verbindung der Aufforderung zur Nachweisvorlage und der Anordnung des Betretungsverbots – wie vorliegend erfolgt – in einem Bescheid (vgl. auch BayVGH, B. v. 22.12.2025 – 20 CS 25.2212 – beckonline). Insoweit geht der Einwand, dass die Betretungsverbote verfrüht erfolgt sein sollen, ins Leere. Dass die Behörde vor Erlass der Betretungsverbote gehalten wäre, Maßnahmen nach § 20 Abs. 12 Satz 2 und/oder Satz 3 IfSG zu ergreifen, lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen (vgl. auch Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 20 Rn. 140).
Auch liegt kein Ermessensfehler des Antragsgegners vor. Im Hinblick auf die Betretungsverbote wurden im streitgegenständlichen Bescheid umfangreiche Ermessenserwägungen bezogen auf den vorliegenden Einzelfall angestellt, die nicht zu beanstanden sind (§ 114 VwGO).
Insbesondere sind die Betretungsverbote auch nicht unverhältnismäßig. Sie sind geeignet, erforderlich und auch angemessen, um die gesetzgeberischen Ziele eines besseren individuellen Schutzes insbesondere vulnerabler Personengruppen sowie eines ausreichenden Gemeinschaftsschutzes vor Maserninfektionen zu erreichen (vgl. BT-Drs. 19/13452, S. 1). Auf den vom Bevollmächtigten der Antragsteller vorgebrachten Einwand, dass es in den beiden Gemeinschaftseinrichtungen der beiden Kinder mutmaßlich keine Kinder mit Kontraindikationen gegen die Masernschutzimpfung gebe, kommt es vor dem Hintergrund des primären gesetzlichen Ziels der Herstellung eines ausreichenden Gemeinschaftsschutzes vor Maserninfektionen von vornherein nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2025 – 20 CS 25.927 – beckonline Rn. 36). Insoweit geht auch der von den Antragstellern erhobene Vorwurf eines Ermittlungsdefizits des Gesundheitsamts ins Leere. Auch im Übrigen sind die Folgen der Betretungsverbote trotz eines nicht unerheblichen Eingriffsgewichts als angemessen zu bewerten. Aufgrund der Leitentscheidung des Gesetzgebers, anders als bei schulpflichtigen oder unterbringungspflichtigen Personen (§ 20 Abs. 12 Sätze 5 und 6 IfSG), die Verhängung von Betretungsverboten bei Kindern in Kindertageseinrichtungen ausdrücklich vorzusehen, dürfte die Anordnung eines Betretungsverbots ungeachtet des gesetzlichen Betreuungsanspruchs aus § 24 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) im Regelfall verhältnismäßig sein, solange keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2025 – 20 CS 25.927 – beckonline Rn. 36). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier aber nicht erkennbar. Insbesondere soweit die Antragsteller (nur) im behördlichen Anhörungsverfahren einen möglichen Arbeitsplatzverlust der Antragstellerin zu 1 thematisieren, sieht das Gericht dies nicht als einen solchen außergewöhnlichen Umstand an. Da die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des zweiten Elternteils eine maßgebliche Motivation von Eltern für die Unterbringung ihrer Kindern im Vorschulalter darstellen dürfte, kann umgekehrt der drohende Arbeitsplatzverlust des zweiten Elternteils und der damit verbundene Einkommensverlust infolge einer nicht mehr möglichen Unterbringung des Kindes keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Er ist vielmehr die regelmäßige Folge eines Betretungsverbotes für eine Kindertageseinrichtung. Schließlich ist zu Lasten der Antragsteller auch zu berücksichtigen, dass sie für die nun drohende Situation maßgeblich selbst verantwortlich sind, weil sie gefälschte Impfpässe vorlegten, um die Betreuungsplätze überhaupt zu erhalten. Im Übrigen wären die Antragsteller, insbesondere soweit sie auch auf besonderen Förderbedarf der Tochter hinweisen, auf Betreuungs- und Förderangebote außerhalb von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG zu verweisen.
(7) Da die Kinder … und … minderjährig sind, war den Antragstellern als sorgeberechtigte Eltern in Nr. 4 der Bescheide vom 6. Februar 2026 jeweils aufzugeben, die gegenüber den Kindern ausgesprochenen Betretungsverbote zu beachten und zu erfüllen (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG).
(8) Nach den vorstehenden Ausführungen war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt. Im Hinblick darauf, dass sich das Hauptsacheverfahren und das vorliegende Verfahren jeweils auf zwei Kinder beziehen, war der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG bzw. dessen Hälfte doppelt zugrunde zu legen.
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