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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 13.10.2026 – M 26a M 26.6226

Kostenerinnerung, Zuständigkeit des Berichterstatters bei Einstellung durch Berichterstatter am BayVGH, Maßgebliches Recht für Auftrag für Berufungszulassung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerungsverfahren, Prozesskosten, Auftragserteilung, Instanzenzug, Prozessvollmacht, Bedingte Beauftragung
Spruchkörper
26a. Kammer
Normenkette
§ 165 VwGO; § 60 Abs. 1 S. 1 RVG

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München.

Randnummer 2

Dem Hauptsacheverfahren M 26a K 20.6341 lag ein Rechtsstreit über eine zwangsgeldbewehrte Anordnung vom 4. November 2020 zugrunde, nach welcher Futtermittelzusatzstoffe, die nach der jeweiligen Zulassungsverordnung Futtermitteln als Vormischungen beigegeben werden müssen (Vormischzwang), ab sofort nur noch über Vormischungen in Futtermittel einzumischen seien. Mit Urteil vom 11. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht München die hiergegen gerichtete Klage der Antragsgegnerin/Klägerin gegen den Antragsteller/Beklagten vom 3. Dezember 2020 ab und verpflichtete die Antragsgegnerin/Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 5. Februar 2024 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu. Mit weiterem Beschluss vom 12. Juni 2026 (Az. 20 B 24.212) wurde das Verfahren durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingestellt, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2022 für wirkungslos erklärt und die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Antragsteller/Beklagten auferlegt.

Randnummer 3

Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München erließ daraufhin im Verfahren M 26a K 20.6341 auf Antrag des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin/Klägerin vom 3. Juli 2026 am 30. Juli 2026 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach die der Klägerin im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München sowie vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 2.417,74 EUR festgesetzt wurden, diese Kosten nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs vom 12. Juni 2026 der Beklagte zu tragen hat und dieser festgesetzte Betrag ab dem 3. Juli 2026 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 5. August 2026 legte der Antragsteller Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juli 2026 ein. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass die Gebühren Nrn. 3200, 3202 sowie 7005 Nr. 3 der II. Instanz gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach dem bisherigen Recht (RVG Anlage 2 gültig ab 1. August 2013 bis 31. Dezember 2020) festzusetzen seien, weil der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden sei. Nachweise oder Äußerungen, beispielsweise eine Vollmacht über die erneute Beauftragung zur Vertretung in der II. Instanz, seien zur Kostenfestsetzung auf Stellungnahme des Antragstellers hin nicht vorgelegt worden.

Randnummer 5

Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte diesen mit ausführlich begründeten Schreiben vom 10. August 2026 der Kammer zur Entscheidung vor.

Randnummer 6

Mit gerichtlichen Schreiben vom 12. August 2026 wurden die Beteiligten unter Übermittlung des Vorlageschreibens der Urkundsbeamtin angehört.

Randnummer 7

Die Antragsgegnerin verteidigt den Kostenfestsetzungsbeschluss und weist darauf hin, dass im Hinblick auf die Kosten des Berufungsverfahrens nicht der Zeitpunkt der Vollmachterteilung maßgeblich sei. Durch die Bevollmächtigung werde regelmäßig nur ein unbedingter Auftrag zur Prozessführung in der I. Instanz erteilt. Dies sei vorliegend auch geschehen, da angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage auch nicht annähernd mit einer anderen Entscheidung als der des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gerechnet werde konnte. Erst die erstinstanzliche Entscheidung habe dann zur Entscheidung geführt, das Berufungsverfahren durchzuführen.

Randnummer 8

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren M 26a K 20.6341 Bezug genommen.

II.

Randnummer 9

Die Erinnerung hat keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen.

Randnummer 10

1. Über die Erinnerung entscheidet nach §§ 164, 165 Satz 2, 151 Satz 1VwGO das Gericht des ersten Rechtszuges. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Berichterstatter zuständig, weil auch die nunmehr maßgebliche Kostenlastentscheidung im Einstellungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2026 (Az. 20 B 24.212) in dieser Besetzung ergangen ist und die ursprüngliche Kostenlastentscheidung der Kammer des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Juli 2022 gegenstandslos geworden ist (vgl. BeckOK VwGO/Kunze, 78. Ed. 1.7.2026, VwGO § 165 Rn. 8 und Eyermann/Happ, 17. Aufl. 2026, VwGO, § 165 Rn. 7 jeweils m.w.N.).

Randnummer 11

2. Die nach §§ 165, 151VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juli 2026 ist unbegründet.

Randnummer 12

Im Rechtsbehelfsverfahren findet nach allgemeiner Ansicht keine umfassende Überprüfung des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs statt, sondern nur eine Entscheidung über die vom Kostenschuldner erhobenen Einwendungen und Einreden (vgl. BeckOK VwGO/Kunze, 78. Ed. 1.7.2026, VwGO § 165 Rn. 10 m.w.N.).

Randnummer 13

Die vom Antragsteller erhobene Einwendung, dass die Urkundsbeamtin die Gebühren Nrn. 3200, 3202 sowie 7005 Nr. 3 der II. Instanz gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1RVG nach dem bisherigen Recht (RVG Anlage 2 gültig ab 1. August 2013 bis 31. Dezember 2020) hätte festsetzen müssen, greift nicht durch. Die Urkundsbeamtin hat zu Recht die seit dem 1. Januar 2021 geltenden Gebühren festgesetzt.

Randnummer 14

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1RVG ist für die Vergütung das bisherige Recht – hier RVG-Anlage 2 gültig ab 1. August 2013 bis 31. Dezember 2020 – anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung in derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1RVG sind verschiedene Angelegenheiten das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10aRVG nichts anderes ergibt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10aRVG gehören insbesondere zu einem Rechtszug Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind.

Randnummer 15

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1RVG für die Anwendung des bisherigen Rechts sind bezüglich der Durchführung der II. Instanz nicht erfüllt.

Randnummer 16

Aus der Beauftragung zur erstinstanzlichen Klageeinreichung im Verfahren M 26a K 20.6341 kann der Antragsteller insoweit im Erinnerungsverfahren nichts herleiten. Bei der unbedingten Auftragserteilung der Antragsgegnerin an ihren Bevollmächtigten zur Einreichung der erstinstanzlichen Klage vor dem Verwaltungsgericht München zum 3. Dezember 2020 handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG wie die streitgegenständliche Beauftragung der Zulassung der Berufung bzw. die Durchführung des Berufungsverfahrens. Das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug sind nämlich unterschiedliche Angelegenheiten im Sinne von § 17 Nr. 1 RVG; die Ausnahmevorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG findet vorliegend keine Anwendung.

Randnummer 17

Auch im Übrigen ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass von der Antragsgegnerin vor dem 31. Dezember 2020 ein unbedingter Auftrag für die Durchführung der Berufungsinstanz erteilt wurde. Es fehlen zum einen bereits konkrete Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein entsprechender Auftrag vor dem 31. Dezember 2020 erteilt wurde. Eine explizite Auftragserteilung für die Berufungsinstanz vor dem 31. Dezember 2020 ist aus den Akten nicht ersichtlich. Auch eine Auslegung der von der Antragsgegnerin mit der Klageeinreichung im Verfahren M 26a K 20.6341 eingereichten Prozessvollmacht vom 9. Oktober 2020 (Streitakte M 26a K 20.6341, Blatt 3 und 21) ergibt keine Auftragserteilung vor dem 31. Dezember 2020. Dass die Antragsgegnerin ihrem Bevollmächtigten mit diesem unterschriebenen Vordruck umfassend Vollmacht unter anderem zur Prozessführung „für alle Instanzen“ erteilt, belegt keine Auftragserteilung für die Durchführung der Berufungsinstanz. Eine Vollmacht betrifft lediglich die wirksame außerprozessuale und prozessuale Vertretung im Außenverhältnis. Hiervon zu unterscheiden ist, ob auch im Innenverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Antragsgegnerin letztere den Auftrag zur Durchführung der Berufungsinstanz erteilt hat (vgl. FG Münster, B.v. 17.9.2015 – 10 Ko 2261/15 KFB – beckonline; siehe auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 27. Aufl. 2025, RVG VV Vorbemerkung 3: Rn. 13). Selbst wenn man dementgegen von einer Auftragserteilung zur Durchführung der II. Instanz vor dem 31. Dezember 2020 ausgehen würde, ist diese Auftragserteilung jedenfalls nicht unbedingt im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG erfolgt. Ein Auftrag ist in diesem Sinne unbedingt, wenn die Weisung zur Erledigung der Angelegenheit nicht noch vom Eintritt weiterer Umstände, wie z.B. der Gewährung von Prozesskostenhilfe oder einer Rechtsschutz-Deckungszusage, abhängt (Toussaint/Toussaint, 56. Aufl. 2026, RVG § 60 Rn. 9). Bei Aufträgen unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung wird demgegenüber nach §§ 158, 163 BGB, gleichgültig ob temporale oder konditionale Bedingungen vereinbart werden, der maßgebliche Zeitpunkt verlagert. Ein auflösend bedingter Anwaltsauftrag ist allerdings kaum vorstellbar. Ob ein bedingter oder unbedingter Auftrag vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei einem außergerichtlichen Auftrag, dem ein gerichtlicher Auftrag nachfolgt, ist im Zweifel von einem aufschiebend bedingten gerichtlichen Auftrag auszugehen, da das außergerichtliche Tätigwerden sonst wenig Sinn machen würde (HK-RVG/Klees, 9. Aufl. 2025, RVG § 60 Rn. 12 m.w.N.). Bei der Auslegung sind neben dem Wortlaut und den Begleitumständen die Interessenslagen der Parteien zu berücksichtigen und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung; im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Auflage 2026, § 133 Rn. 14-20 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe geht das Gericht davon aus, dass selbst wenn die Antragsgegnerin ihrem Bevollmächtigten den Auftrag für die Durchführung der Berufungsinstanz noch vor dem 31. Dezember 2020 erteilt haben sollte, dies jedenfalls aufschiebend bedingt für den Fall des Misserfolgs der ersten Instanz gewesen ist. Gemäß § 158 Abs. 1 BGB wäre dann die Auftragserteilung erst mit dem Eintritt der Bedingung – das ist hier der negative Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Urteil vom 11. Juli 2022 – und damit nicht mehr vor dem 31. Dezember 2020 erfolgt. Weder eine Auslegung der Berufungseinlegung als unbedingt noch als unter einer auflösenden Bedingung beauftragt, wird nämlich den Interessen der Antragsgegnerin und ihres Bevollmächtigten und dem Zweck des Rechtsgeschäftes gerecht. Eine unbedingte Auftragserteilung für die Berufungsinstanz ist fernliegend, weil der Bevollmächtigte hiermit auch im Fall eines positiven Ausgangs der ersten Instanz oder im Falle einer sonstigen positiven Erledigung der Angelegenheit für seinen Mandanten ein dann offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel einlegen müsste und überflüssige Verfahrenskosten erzeugen würde. Auch die Auslegung als Beauftragung unter einer auflösenden Bedingung ist – ohne hier nicht vorhandene zusätzliche Indizien – erkennbar nicht interessengerecht. Der Bevollmächtigte wäre hiernach nämlich beispielsweise sofort zur Durchführung einer Berufungsinstanz verpflichtet, obwohl diese sinnvollerweise frühestens nach Abschluss der ersten Instanz durchgeführt werden könnte. Demgegenüber entspricht die Auftragserteilung unter einer aufschiebenden Bedingung der Interessenlage der Parteien und dem mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck, weil erst bei einem negativen Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens die Berufung bzw. Berufungszulassung sinnvollerweise geprüft und angegangen werden kann.

Randnummer 18

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Im Erinnerungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an (BeckOK VwGO/Kunze, 78. Ed. 1.7.2026, VwGO § 165 Rn. 11).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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