Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 21.07.2022 – M 22 K 20.717
- Spruchkörper
- 22. Kammer
- Normenkette
- § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO; § 52 Abs. 2 GKG
Orientierungssatz
Der Umstand, dass eine isolierte Anfechtungsklage von zwei Klägern erhoben wurde (sog. subjektive Klagehäufung), führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, da es bei wirtschaftlicher Betrachtung um ein einheitliches Begehren beider Kläger geht. (Rn. 3)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten den Klägern aufzuerlegen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es wird diesbezüglich vollumfänglich auf die Begründung des Beschlusses vom … … … (* … * …*) verwiesen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Der Umstand, dass die isolierte Anfechtungsklage von zwei Klägern erhoben wurde (sog. subjektive Klagehäufung), führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, da es bei wirtschaftlicher Betrachtung um ein einheitliches Begehren beider Kläger geht (vgl. zum Streitwert im Obdachlosenrecht etwa OVG NW, B.v. 1.2.2016 - 9 E 57/16; OVG SH, B.v. 10.8.2016 - 3 B 147/16; OVG BW, B.v. 13.5.2014 - 1 S 761/14; BayVGH, B.v. 10.10.2008 - 4 CE 08.2647).
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