Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 21.07.2022 – M 22 K 20.4228
- Spruchkörper
- 22. Kammer
- Normenkette
- § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO; § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO; § 52 Abs. 2 GKG
Orientierungssatz
Haben die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt, sind die Kosten des Verfahrens gem. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen, wenn seine Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. (Rn. 1 – 2)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es wird diesbezüglich vollumfänglich auf die Begründung des Beschlusses vom … … … (…) verwiesen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG München in M 22 K 20.4228 entschieden?“