Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 12.05.2022 – M 2 K 22.1984
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- Normenkette
- § 155 Abs. 2 VwGO; § 52 Abs. 2 GKG
Orientierungssatz
Wird gegenüber dem Gericht die Rücknahme einer Klage erklärt, ist das Verfahren mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. (Rn. 1)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
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Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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