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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 12.05.2022 – M 2 K 22.1984

Einstellung des Verfahrens bei Klagerücknahme
Spruchkörper
2. Kammer
Normenkette
§ 155 Abs. 2 VwGO; § 52 Abs. 2 GKG

Orientierungssatz

Wird gegenüber dem Gericht die Rücknahme einer Klage erklärt, ist das Verfahren mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. (Rn. 1)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

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Gründe

Randnummer 1

Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 12.05.2022 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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