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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 09.12.2021 – M 17 K 21.4365

Streitwertfestsetzung bei Verfahrenseinstellung nach Klagerücknahme
Spruchkörper
17. Kammer
Normenkette
§ 92 Abs. 3 VwGO; § 155 Abs. 2 VwGO; § 52 Abs. 3 GKG

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 186,78 festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 9.9.2021 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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