Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 09.12.2021 – M 17 K 21.4365
Streitwertfestsetzung bei Verfahrenseinstellung nach Klagerücknahme
- Spruchkörper
- 17. Kammer
- Normenkette
- § 92 Abs. 3 VwGO; § 155 Abs. 2 VwGO; § 52 Abs. 3 GKG
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 186,78 festgesetzt.
Gründe
Randnummer 2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Zitierte Vorschriften
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