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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 21.07.2026 – M 16 K 25.7267

Gaststättenrechtliche Erlaubnis, Nächtliche Freischankflächennutzung, Gaststättenerlaubnis, Lärmschutz, Immissionsprognose, Nachtruhe, Anwohnerschutz, Freischankfläche, Ermessensausübung
Spruchkörper
16. Kammer
Normenkette
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GastG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt die gaststättenrechtliche Erlaubnis für eine Freischankflächennutzung nach 22:00 Uhr.

Randnummer 2

Die Klägerin betreibt die Gaststätte „… * … * …“ in der A* …straße …, … München.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 beantragte die Klägerin die gaststättenrechtliche Erlaubnis sowie die straßen- und wegerechtliche Ausnahmegenehmigung für eine Freischankflächennutzung auf dem Gehweg sowie den Parkflächen vor der Gaststätte „… * …“ in der Zeit von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

Randnummer 4

Daraufhin änderte die Beklagte die der Klägerin am 19. Dezember 2024 erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Schank- und Speisewirtschaft „… * … * …“ mit Bescheid vom 24. März 2025 im Hinblick auf die begehrte Raumerweiterung durch die Freischankflächen ab.

Randnummer 5

Am 20. März 2025 erteilte die Beklagte der Klägerin zudem eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf öffentlichem Verkehrsgrund ab 1. April 2025 auf den Parkständen vor dem Betrieb Seite S* …straße abzüglich einer Begegnungsfläche von 5 m² gemäß beiliegendem Plan mit einer Fläche von insgesamt 31 m² sowie am 14. April 2025 eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf öffentlichem Verkehrsgrund ab 14. April 2025 auf dem Gehweg Seite S* …straße mit einer Fläche von insgesamt 8,4 m². In den Sondernutzungserlaubnissen ist antragsgemäß jeweils eine Betriebszeit von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr festgelegt.

Randnummer 6

Mit E-Mails vom 14. April 2025 und vom 28. April 2025 bat die Klägerin die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung um Genehmigung der gleichen Öffnungszeiten für die Freischankflächennutzung wie die der umliegenden Betriebe „M* …, S* … und R* … und H* …“.

Randnummer 7

Am 28. April 2025 entgegnete die Beklagte hierauf, dass eine Verlängerung der Betriebszeiten der Außengastronomie derzeit nicht in Aussicht gestellt werden könne. Gemäß Baugenehmigung sei der Betrieb der Außengastronomie nur während der Tagzeit bis 22:00 Uhr zulässig. Die Sondernutzungserlaubnis zum Betrieb der Freischankfläche sei der Klägerin wie beantragt von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr erteilt worden. Zudem sei es aus immissionsschutzrechtlichen Gründen erforderlich, die umliegenden Freischankflächen auf 22:00 Uhr zu beschränken.

Randnummer 8

Mit E-Mail vom 29. April 2025 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten an, dass sie sich den Sperrzeiten der umliegenden Betriebe anpassen würde. Es gelte „gleiches Recht für alle“.

Randnummer 9

Mit E-Mail vom 30. April 2025 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Außengastronomiebetriebszeit bis 22:00 Uhr strikt einzuhalten sei.

Randnummer 10

Am 13. Mai 2025 beantragte die Klägerin bei der Beklagten „die Betriebszeiten der Freischankfläche und der Parkfläche den Betriebszeiten der umliegenden gastronomischen Betriebe gleich zu stellen bzw. uns den Betrieb der Flächen nach den städtischen Richtlinien für diese Flächen zu gestatten“.

Randnummer 11

Die Beklagte informierte die Klägerin am 11. Juni 2026, dass ihr Antrag vom Referat für Klima- und Umweltschutz (RKU) äußerst kritisch gesehen werde. Die Lärmprognose des RKU zeige, dass bereits in der aktuellen Genehmigungssituation der Außengastronomieflächen die immissionsrechtlich vorgegebenen Lärmrichtwerte nicht eingehalten werden könnten. Eine neuerliche Prüfung des RKU würde erfolgen, wenn seitens der Klägerin ein Gutachten durch eine anerkannte Messstelle nach dem BImSchG beigebracht würde, welches die Gesamtsituation vor Ort einschließlich der bereits vorhandenen Gastronomien und der Problematik des Innenlärm der Gastronomien vollumfänglich betrachte und nachweise, dass die Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit eingehalten würden. Neben der Beibringung eines Gutachten sei eine Änderung der Baugenehmigung zu beantragen, da in dieser ebenfalls als Auflage eine Außengastronomiebetriebszeit bis 22:00 Uhr festgesetzt sei.

Randnummer 12

Mit E-Mail vom 2. Juli 2025 forderte die Klägerin die Beklagte erneut auf, ihr dieselben Öffnungszeiten zu gewähren wie allen anderen Betrieben der S* …straße. Später stellte die Klägerin mit weiteren E-Mails klar, dass der Antrag „nur auf die ein bis zwei Stunden bis 23:00 Uhr bzw. 24:00 Uhr abziele (nicht in der Zeit von 6:00 Uhr bis 10:00 Uhr)“. Es könne nicht sein, dass in der A* …straße und in der S* …straße alle anderen Betriebe am Wochenende bis 24:00 Uhr geöffnet hätten und sie die Gäste um 22:00 Uhr wegschicken müssten, nur damit sie sich gegenüber oder nebenan noch zwei Stunden in die Schanigärten setzten. Nach Aussage der Lokalbaukommission sei kein Bauantrag nötig. Zugegebenermaßen gehe mit dem Lebensgefühl, im Sommer seine Zeit im Freien verbringen zu können, auch eine Beeinträchtigung einiger weniger Anwohner in den Sommermonaten einher. Um diese Beeinträchtigung zu reduzieren, hätten sie ihre Öffnungszeiten freiwillig seit Mai um ein Stunde reduziert. Außerdem beschäftigten sie Silencer, die ab 22:00 Uhr für Ruhe bei ihren Gästen sorgten. Zusätzlich reinige ein Bürger in sozialen Schwierigkeiten jede Nacht den kompletten Umgriff ihres Lokals und darüber hinaus.

Randnummer 13

Am 8. Juli 2025 übermittelte die Klägerin an die Beklagte die im Juli 2025 durch das Akustikbüro … & … erstellte „Schalltechnische Untersuchung für die Freischankfläche der Gaststätte … … * … in der A* …straße … in München“.

Randnummer 14

Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 und 4. September 2025 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung der Betriebszeiterweiterung an. Nach Auffassung der Beklagten zeige das schalltechnische Gutachten, dass der Betrieb der Freischankfläche nur bis 22:00 Uhr möglich sei. Aus Sicht des RKU könne einem Betrieb der Freischankflächen daher weiterhin nur bis 22:00 Uhr zugestimmt werden.

Randnummer 15

Mit Bescheid vom 23. September 2025, der Klägerin zugestellt am 27. September 2025, lehnte die Beklagte die seitens der Firma … … GmbH, HRB: …, eingetragen am Amtsgericht München, beantragte Betriebszeiterweiterung auf die Zeit von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr (bzw. 24.00 Uhr an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen in den Monaten April bis September) für die Freischankfläche auf dem Gehweg sowie auf den Parkständen vor der Gaststätte „… – … * …“ ab (Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheidstenors). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 102,80 Euro wurden der Klägerin auferlegt (Nr. 3 des Bescheidstenors). In der Bescheidsbegründung führt die Beklagte im Wesentlichen die negative Stellungnahme des RKU und die Schalltechnische Untersuchung der Firma … Akustikbüro …& … an, woraus sich ergebe, dass der Freischankflächenbetrieb zur Nachtzeit zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte führte. Aufgrund der durch das RKU ermittelten deutlichen Überschreitung der Lärmrichtwerte durch umliegende Gastronomiebetriebe sei im Rahmen mehrerer Verwaltungsverfahren die Beschränkung der Betriebszeiten für die Schanigärten im Bereich der S* …straße auf die Tagzeit sowie zum Teil auch eine Beschränkung der Gastplatzzahlen für Freischankflächen auf den Gehwegen zur Nachtzeit erfolgt. Eine diesem Vorgehen entgegenlaufende Erweiterung der Betriebszeiten der Freischankflächen der Klägerin würde dem Zweck des Schutzes der Anwohnenden vor Lärm zuwiderlaufen.

Randnummer 16

Die Klägerin hat am … Oktober 2025 durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. September 2025 erhoben.

Randnummer 17

Die Klägerin macht geltend, der Bescheid sei mangels Bestimmtheit rechtswidrig. Die Versagung des Antrags auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG sei zudem tatbestandlich nicht gedeckt und im Übrigen unverhältnismäßig. Darüber hinaus habe die Beklagte ihr Ermessen nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. § 23 Abs. 4 Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München (Sondernutzungsrichtlinien – SoNuRL) fehlerhaft ausgeübt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Betriebszeiterweiterung nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 SoNuRL. Dem Bescheid lasse sich nicht entnehmen, welche konkreten Immissionsschutzwerte die Beklagte ihrer Versagungsentscheidung zugrunde gelegt habe. Die Beklagte habe eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nicht hinreichend dargelegt. Soweit sie sich auf die schalltechnische Untersuchung des Akustikbüros … & … stütze, stehe ihre Schlussfolgerung im Widerspruch zu deren Ergebnissen. Auch die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort sprächen gegen eine Unzumutbarkeit. Der klägerische Betrieb sei auch nicht verantwortlich für das Lärmaufkommen im gesamten Stadtviertel, sondern bringe für sich genommen keine Überschreitung der maßgeblichen Immissionswerte mit sich. Die behördliche Entscheidung leide an einem erheblichen Ermittlungs- und Beurteilungsdefizit, weil sie nur den für die Ablehnung scheinbar günstigsten Schlusssatz des Gutachtens übernehme, die tragenden Berechnungsergebnisse aber nicht würdige. Sie stütze sich auf Anwohnerbeschwerden, ohne diese durch eigene Kontrolluntersuchungen hinreichend zu verifizieren. Die Belange der Klägerin blieben unerwähnt. Eine Auflagenerteilung wäre gegenüber einer Totalversagung das mildere Mittel gewesen. Mit dem Erlass der Sondernutzungsrichtlinie habe die Beklagte ihre Ermessensausübung insoweit gebunden, dass vergleichbare Fälle, in denen keine beachtliche Lärmbelästigung durch den Betrieb ausgehe, auch gleich behandelt werden müssten. Sie müsse aufgrund des vergleichbaren Sachverhalts die Klägerin gleich behandeln zu Betrieben, die im Kreuzungsbereich entsprechende Gestattungen erhalten hätten.

Randnummer 18

Die Klägerin beantragt,

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2025 (Az.: KVR- …A* …str. …, vgl. Anlage K1) wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Erweiterung der Betriebszeiten auf die Zeit von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr, in den Monaten April bis September an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen bis 24.00 Uhr, für die Freischankflächen auf dem Gehweg und auf Parkständen vor der Gaststätte „… * … * …“ in der A* …straße …, … München zu gestatten.

Hilfsweise zu II.:

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Randnummer 19

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Randnummer 20

Das Gericht hat in der Sache am 21. Juli 2026 mündlich verhandelt. Dabei ergänzte die Bevollmächtigte der Klägerin ihren Vortrag für die Klägerin dahin, dass die schalltechnische Untersagung an mehreren Stellen das Gegenteil besage, so z. B. auf Blatt 29. Davon abgesehen berücksichtige die schalltechnische Untersuchung nicht das konkrete Nutzungskonzept der Klägerin, insbesondere den Einsatz von Silencern.

Randnummer 21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 21. Juli 2026 verwiesen.

Gründe

Randnummer 22

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Randnummer 23

Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten gaststättenrechtlichen Erlaubnis zur nächtlichen Freischankflächennutzung Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, da Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG entgegenstehen. Die Freischankflächennutzung nach 22:00 Uhr widerspricht dem öffentlichen Interesse.

Randnummer 24

1. Der streitgegenständliche Bescheid entspricht dem Bestimmtheitserfordernis nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Der Ablehnungsbescheid lässt die getroffene Regelung hinreichend bestimmt erkennen. Erkennbar ist der Sachverhalt, auf den sich die Regelung bezieht sowie die getroffene Rechtsfolge. Insbesondere wird für die Klägerin deutlich, was ihr konkret versagt wurde. Die Angabe von Immissionsrichtwerten war hierzu nicht erforderlich.

Randnummer 25

2. Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG der Erlaubnis. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

Randnummer 26

Schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Hierzu zählen gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen sowie sonstige Schutzgüter einwirkende Geräusche. Umwelteinwirkungen sind schädlich und erheblich in diesem Sinne, wenn sie unzumutbar sind. Gesundheitsschädigungen sind stets unzumutbar.

Randnummer 27

Für die Ermittlung und Bewertung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen wurde die TA Lärm als allgemeine Verwaltungsvorschrift auf Grundlage von § 48 BImSchG erlassen. In Bezug auf die von den streitgegenständlichen Freischankflächen auf die Nachbarschaft einwirkenden Lärmimmissionen besteht jedoch keine unmittelbare Bindung an die TA Lärm, da es sich bei den Freischankflächen um „Freiluftgaststätten“ im Sinn der Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm handelt, für die sich diese Verwaltungsvorschrift keine Geltung beimisst. Diese Ausnahme zielt zum einen darauf ab, die Zumutbarkeitsschwelle unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung von Freiluftgaststätten und der örtlichen bzw. regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen ggf. anheben zu können, zum anderen den Besonderheiten des menschlichen Lärms angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, B.v. 3.8.2010 – 4 B 9.10 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – juris Rn. 58 ff.). Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nicht ausgeschlossen ist, einzelne Vorschriften der TA Lärm entsprechend anzuwenden, soweit dies mit ihrer besonderen Eigenart vereinbar ist, wobei ihnen allerdings nicht die Funktion einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift, sondern eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – juris Rn. 60; OVG Berlin-Bbg, Urt. v. 25.9.2017 – 1 B 14.16 – juris Rn. 39; OVG NW, U.v. 23.05.2018 – 4 A 2588/14 – juris Rn. 151).

Randnummer 28

In jedem Fall lässt sich die Frage nach der Zumutbarkeit von Immissionen nicht von starren Lärmwerten ablesen, sondern hängt von einer einzelfallbezogenen umfassenden Würdigung der Art und Lästigkeit der jeweiligen Schallereignisse, des von ihnen hervorgerufenen Beurteilungspegels, ihrer Dauer, Häufigkeit, Impuls-, Ton- und Informationshaltigkeit sowie des Zusammenwirkens dieser verschiedenen Faktoren unter besonderer Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets ab. Wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz müssen ebenfalls in die Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – juris 59 m.w.N).

Randnummer 29

Im Ausgangspunkt ist demnach gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) für Misch- bzw. Kerngebiete maßgeblich. Die Immissionsrichtwerte werden gemäß Nr. 6.6 Satz 1 TA-Lärm danach bestimmt, in welchem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietsarten der Immissionsort gemäß den Festlegungen im Bebauungsplan liegt. Gebiete, für die – wie im vorliegenden Fall – keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm). Es ist der Immissionsrichtwert für den in Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm aufgeführten Gebietstyp maßgeblich, dem der Charakter des Gebiets am ehesten entspricht. Zu betrachten sind die charakteristischen tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. BVerwG, B.v. 26.03.2014 – 4 B 3.14 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 13.10.2015 – 1 ZB 14.301 – juris Rn. 3; VGH BW, U.v. 15.10.2015 – 5 S 2020/13 – juris Rn. 67; OVG RhPf, U.v.16.3.2023 – 1 A 10112/22 – juris Rn. 29). Es ist die S* …straße zwischen der T* …straße und der A* …straße sowie weiter der Kreuzungsbereich S* …straße-A* …straße in den Blick zu nehmen. Die straßenseitigen Nutzungen entlang dieses Teilbereichs der S* …straße im sog. Univiertel von München werden überwiegend durch Gewerbe und Gaststätten in den Erdgeschossen geprägt, während in den Obergeschossen Wohnungen vorherrschen. Am ehesten entspricht der Charakter dieses Gebietes einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO), so dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm maßgeblich sind.

Randnummer 30

3. Dies zugrunde gelegt ist die ungünstige Prognoseeinschätzung der Beklagten hinsichtlich des nächtlichen Freischankflächenbetriebs der Gaststätte „… * … * …“ nicht zu beanstanden.

Randnummer 31

a) Ausgehend von einer Stellungnahme des RKU nimmt die Beklagte an, dass bereits ohne den zusätzlichen nächtlichen Freischankflächenbetrieb der Gaststätte „… * … * …“ eine massive Überschreitung der zulässigen Lärmrichtwerte zur Nachtzeit gegeben sei. Wie die Beklagte der Klägerin im Verwaltungsverfahren mitgeteilt hat, hat das RKU aufgrund eines anderweitigen Klageverfahrens wegen Lärmbelästigung ausgehend von der Außengastronomie einer benachbarten Gaststätte eine immissionsschutzrechtliche Lärmprognose erstellt, die zeige, dass bereits in der aktuell vorliegenden Genehmigungssituation der Außengastronomieflächen die immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Lärmrichtwerte vor Ort nicht eingehalten würden, sondern regelmäßig um bis zu 11 dB(A) überschritten würden (S. 13 der Behördenakte). Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung und der erheblichen Anzahl der Gäste rechnet die Beklagte nach den Bescheidsgründen daher mit weiteren unzulässigen Immissionen.

Randnummer 32

Ungeachtet dessen, dass sich die vom RKU erstellte, gerichtsbekannte immissionsschutzrechtliche Lärmprognose auf Immissionsorte in der A* …straße … bezieht und sich die Freischankflächen der Gaststätte „… * … * …“ vor dem Betrieb Seite S* …straße befinden, ist die behördliche Prognose aufgrund des in diesem Bereich einheitlichen Lärmgeschehens plausibel und wird im Übrigen durch die klägerseitig im Verwaltungsverfahren vorgelegte „Schalltechnische Untersuchung für die Freischankfläche der Gaststätte „… * … * …“ in der A* …straße … in München“ des Akustikbüros … & … vom Juli 2025 (im Folgenden: Schalltechnischer Bericht …*) gestützt.

Randnummer 33

Der Schalltechnische Bericht … kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Freischankflächen der Gaststätte „… * … * …“ aus schalltechnischer Sicht am vorgesehenen Standort (nur) bis 22 Uhr genehmigungsfähig ist (vgl. Blatt 30 Schalltechnischer Bericht …*). Der Betrieb der Freischankflächen in der Nachtzeit ist aus schalltechnischen Gründen nicht möglich (vgl. Blatt 29 Schalltechnischer Bericht …*).

Randnummer 34

Dies lassen die berechneten Immissionspegel bei Tag erkennen (Tabelle 6, Blatt 21 und Tabelle 10, Blatt 27 Schalltechnischer Bericht …*). Danach liegt der Beurteilungspegel zur Tagzeit unter Berücksichtigung der Vorbelastung und bei Nutzung von Freischankfläche und Schanigarten (vgl. Nr. 4 Schalltechnischer Bericht …*) teilweise über 50 dB(A). Bereits bei einer gleichbleibenden Immissionslast nach 22:00 Uhr ist folglich von einer deutlichen Überschreitung des für die Nacht maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) auszugehen.

Randnummer 35

Hinzu kommt, dass die Immissionsrichtwerte während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden gelten (vgl. Nr. 5.3 Blatt 13 Schalltechnischer Bericht …; Nr. 6.4 TA-Lärm), d.h. der Beurteilungspegel zur Tagzeit über den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr gemittelt wird. In der Nacht ist hingegen jede volle Stunde gesondert zu beurteilen und diejenige mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend (vgl. Nr. 5.3 Blatt 13 Schalltechnischer Bericht …; Nr. 6.4 TA-Lärm).

Randnummer 36

Zudem bringt der Schalltechnische Bericht … den Schalleistungspegel für einen „leisen Biergarten“ in Ansatz (vgl. Nrn. 6.1.2 und 10 Schalltechnischer Bericht …*). Grundsätzlich ist gegen die Zugrundelegung der im Rahmen der sog. Biergartenstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz („Geräusche aus „Biergärten“ – ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze“) ermittelten Lärmemissionen nichts zu erinnern. Bei realitätsnaher Betrachtung ist jedoch nicht der Emissionsansatz eines „leisen Biergartens“, sondern der eines „lauten Biergartens“ anzusetzen. Die Biergartenstudie unterscheidet insoweit zwischen einem Biergarten, in dem auf einfachen Tischen vorwiegend Getränke zu sich genommen werden und die Unterhaltung lauter und zwangloser ist als in einem Speiserestaurant mit gedeckten Tischen (vgl. Nr. 3 Biergartenstudie). Je nach Prognosemodell wäre somit von einem flächenbezogenen mittleren Schalleistungspegel von 70 dB(A) (vgl. Nr. 3.1 Biergartenstudie) bzw. personenbezogenen mittleren Schalleistungspegel von 71 dB(A) (vgl. Nr. 3.2 Biergartenstudie) auszugehen gewesen. Der Schalltechnische Bericht … bringt für die Freischankflächen einen im Vergleich dazu deutlich reduzierten mittleren Schalleistungspegel von 61 dB(A) in Ansatz (vgl. Nr. 6.1.2 Schalltechnischer Bericht …*). Jedenfalls entspricht dieser Ansatz entgegen der Darstellung im Schalltechnischen Bericht … (vgl. Nr. 10, Blatt 29) keinem Worst-Case-Szenario im Sinne einer konservativen Maximalbetrachtung, die selbst bei den denkbar ungünstigsten Bedingungen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte überprüft. Vielmehr geht der Schalltechnische Bericht … von einem möglichen, aber vergleichsweise moderaten Lärmgeschehen aus, das bereits ungeachtet vorstehender Gesichtspunkte die Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit deutlich überschreitet. Es ist daher nicht ersichtlich, dass diese Überschreitung durch Schallschutzmaßnahmen, etwa durch Silencer, vermieden werden kann.

Randnummer 37

Soweit die Berechnungsergebnisse für den Beurteilungszeitraum der lautesten Nachtstunde unter Nr. 7.1.3 in Tabelle 8 auf Blatt 24 des Schalltechnischen Berichts … den maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) unterschreiten, handelt es sich um Beurteilungspegel ohne den Freischankflächenbetrieb (vgl. „Tabelle 8: Lage und berechnete Immissionspegel in der lautesten Nachtstunde ohne Betrieb der Terrasse“, Blatt 24 Schalltechnischer Bericht …*). Dies folgt auch bereits aus der Betriebsbeschreibung auf Blatt 10, wonach der Schalltechnische Bericht … bei den Berechnungen zwar bei Tag neben den Außenkomponenten der Lüftungsanlage und dem Lieferverkehr die Freischankfläche und den Schanigarten berücksichtigt. In der Nacht hingegen wurden nach der Betriebsbeschreibung lediglich die Außenkomponenten der Lüftungsanlage sowie die Raucher bei den Berechnungen berücksichtigt. Der Schalltechnische Bericht … lässt bei den Berechnungen in der Nachtzeit mithin von vornherein eine Freischankflächennutzung der Gaststätte „… * … * …“ vollständig unberücksichtigt.

Randnummer 38

b) Ferner stellt die Beklagte in den Bescheidsgründen zutreffend darauf ab, dass die Erweiterung der Betriebszeit der beiden Freischankflächenmodule der Gaststätte „… * … * …“ vor dem Hintergrund der Beschränkung der Betriebszeiten umliegender gastronomischer Außenbetriebe dem Anwohnerschutz vor Lärm zuwiderlaufen würden.

Randnummer 39

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG bestimmt einen Versagungsgrund für den Fall, dass der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht und knüpft damit an die Wechselwirkungen mit der örtlichen Umgebung an (vgl. Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Aufl. 2023, § 4 Rn. 93). Es widerspricht dem öffentlichen Interesse, den nächtlichen Freischankflächenbetrieb des „… * … * …“ zu erlauben, während man die Freischankflächennutzung der benachbarten Gaststätten nach 22:00 Uhr untersagt, um die Gesamtbelastung für die Nachbarschaft zu reduzieren. Selbst unter der Annahme, dass mangels relevanter Vorbelastung durch die Freischankflächennutzung der umliegenden Betriebe nach 22:00 Uhr die immissionsschutzrechtlichen Lärmrichtwerte bei einem exklusiven nächtlichen Freischankflächenbetrieb des „… * … * …“ aktuell eingehalten werden könnten, führte dies nicht zu einer Erlaubnisfähigkeit. Im Rahmen einer Prognose ist damit zu rechnen, dass sich die nächtliche Freischankflächennutzung in der Umgebung erneut in der Weise entwickelte, die sich in der Vergangenheit als unzumutbar für die Nachbarschaft erwiesen hat.

Randnummer 40

4. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Freischankflächennutzung nach 22:00 Uhr folgt im Übrigen auch nicht aus Art. 18 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. § 23 Abs. 4 Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München (Sondernutzungsrichtlinien – SoNuRL). Die Rechtsfolge aus Art. 18 Abs. 1 BayStrWG kann die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus sein, welche die Beklagte vorliegend ermessensgerecht abgelehnt hat. Mangels gaststättenrechtlicher Erlaubnis für eine Nutzung der Straßenflächen nach 22:00 Uhr fehlt es bereits am Sachbescheidungsinteresse.

Randnummer 41

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 GastG, § 2 GastG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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